LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5793 07.05.2014 Datum des Originals: 06.05.2014/Ausgegeben: 12.05.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2174 vom 3. April 2014 des Abgeordneten Henning Rehbaum CDU Drucksache 16/5536 Wie will die Landesregierung die Rahmenbedingungen für das Fernbusnetz in Nordrhein -Westfalen verbessern? Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 2174 mit Schreiben vom 6. Mai 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zum 1. Januar 2013 hatte die damalige Bundesregierung das im Jahr 1931 zum Schutz der Bahnverbindungen erlassene innerdeutsche Fernbusverbot aufgehoben. Ziel des Gesetzes war, eine kostengünstige und umweltfreundliche Reisemöglichkeit, auch für Menschen mit geringem Einkommen zu schaffen. Aus einer Studie des Berliner Iges-Instituts geht hervor, dass seitdem 80 innerdeutsche Linien entstanden sind, wovon 42 durch Nordrhein-Westfalen führen. Fernbus-Anbieter in Nordrhein-Westfalen sind u. a. ADAC/Post, „MeinFernbus“, „FlixBus“ oder „City2City“. Eine große Nachfrage gibt es vor allem bei Schülern, Studenten und Auszubildenden. Laut Iges-Institut hat das Fernbusangebot in Nordrhein-Westfalen bereits einen überaus hohen Ausbaustand erreicht. Insgesamt sollen jede Woche ca. 1.000 Fernbusse in Nordrhein-Westfalen starten und enden. Besonders viele Fernbusverbindungen gibt es nach Berlin und in die Rhein-Main-Region. In den Städten gibt es jedoch erhebliche Probleme mit der erforderlichen Haltestelleninfrastruktur . So sind Terminals oftmals gar nicht vorhanden, zu klein, nicht überdacht, nicht barrierefrei und nicht verkehrssicher. Oft fehlen PKW-Parkplätze für Fahrgäste, die nicht mit dem ÖPNV anreisen. So kommt es regelmäßig zu chaotische Zuständen beim Fahrgastwechsel . Außerdem fehlt es an Toiletten für wartende Fahrgäste und an Sozialräumen für Fahrpersonal, das seine gesetzlichen Ruhepausen nehmen muss. Zudem sind die Fernbushaltestellen nicht immer zentral gelegen. Zum Beispiel fährt der Bus in Köln nicht vom Hauptbahnhof, sondern von der anderen Rheinseite in Deutz ab. Ländliche Regionen werden kaum angefahren. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5793 2 Aus der täglichen Praxis wird berichtet, dass Fernbusse immer wieder Fahrgäste an nicht genehmigten Haltestellen aussteigen lassen. Damit unterlaufen diese Fernbusse die vom Gesetzgeber zum Schutz des ÖPNV bewusst getroffene Regel, dass Haltestellen einen Mindestabstand von 50 km haben müssen. 1. Welches Verfahren gilt bei Beantragung und Zuteilung von Haltestellen von Fern- bushaltestellen, die in räumlicher Konkurrenz zu Nahverkehrslinienhaltestellen stehen ? Für die Genehmigung des Fernbuslinienverkehrs einschließlich der von dem Unternehmen beantragten Haltestellen ist gemäß § 11 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) die von der Landesregierung bestimmte Behörde zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Dies sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, vgl. § 2 Absatz 1a der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz. Die Entscheidung wird dabei im Einvernehmen mit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden getroffen . Als betroffen gelten die Behörden, in deren Bezirk das Unternehmen eine Haltestelle anfahren möchte. Im Rahmen der Anhörung werden auch die betroffenen Kommunen und die Haltestellenbetreiber beteiligt. Diese prüfen die Kapazität und Verkehrssicherheit der jeweiligen Haltestelle. 2. Welche Unterstützung bietet das Land den betroffenen Kommunen bei der Bewältigung der alltäglichen Probleme, die an und um die Haltestellen herum durch den Fahrgastwechsel entstehen? Konkrete Unterstützung wurde bislang nicht von den Kommunen nachgefragt. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass gegenwärtig keine bedeutenden Probleme an und um die Haltestellen durch Fahrgastwechsel entstehen, bei denen die Landesregierung unterstützend tätig werden könnte. 3. Welche finanziellen Unterstützungen bietet das Land den Kommunen bei Errich- tung und Betrieb von Fernbushaltestellen inklusive Toiletten, Sozialräumen und Parkplätzen? Derzeit findet keine gezielte Förderung der Kommunen für Fernbusbahnhöfe oder Fernbushaltestellen statt. Der Fernbuslinienverkehr wird eigenwirtschaftlich betrieben. Es liegt in der Verantwortung der Unternehmen, die Fernbuslinienverkehr betreiben, für ordnungsgemäße Fernbushaltestellen zu sorgen. Die Unternehmen stehen hierzu in engem Kontakt mit den Kommunen, die wiederum ein großes Interesse an kundenfreundlichen Fernbusbahnhöfen haben. 4. Welche Auswirkungen haben die Fernbusangebote in Nordrhein-Westfalen auf Schienennah- und Schienenfernverkehrsverbindungen? Der Landesregierung liegen noch keine Erkenntnisse über etwaige Auswirkungen des Fernbusangebotes auf den Schienenverkehr in Nordrhein-Westfalen vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5793 3 5. Wer ist bei Regierungsbezirk überschreitenden Fernbuslinien für die Überwachung der Genehmigungsbedingungen, d.h. vor allem der Einhaltung von Fahrplan, Linienweg und Haltestellen zuständig? Die Behörde, die eine Linie genehmigt hat, übt gemäß § 54 Absatz 1 PBefG auch die Aufsicht über das Unternehmen aus. Mithin ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat (vgl. hierzu Antwort zu Frage 1). Sie kontrolliert dabei u.a. die Einhaltung der Vorschriften des PBefG und damit auch die Einhaltung der Fahrpläne, des Linienweges und der Haltestellen, vgl. § 40 PBefG.