LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5830 12.05.2014 Datum des Originals: 09.05.2014/Ausgegeben: 15.05.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2176 vom 2. April 2014 der Abgeordneten Astrid Birkhahn CDU Drucksache 16/5538 Welchen Stellenwert misst die Landesregierung dem Studiengang „Schulmanagement“ zu? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 2176 mit Schreiben vom 9. Mai 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zur Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrer wird in Nordrhein-Westfalen das Fernstudiengang Schulmanagement angeboten. Das Studium richtet sich an Lehrerinnen und Lehrer, die sich auf eine leitende Position im Schulbetrieb vorbereiten sowie an Schulleiterinnen und Schulleiter, die ihre Kompetenzen erweitern möchten. Sie erlangen hier die notwendigen Managementqualifikationen, um den gestiegenen Ansprüchen an eine moderne, professionelle Schulleitung gerecht zu werden. Bei der Umsetzung und Anerkennung des Studiums treten jedoch immer wieder Probleme auf. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5830 2 1. Wie bewertet die Landesregierung einen Masterstudiengang „Schulmanagement “? Dem Ministerium für Schule und Weiterbildung ist ein Master-Fernstudium „Schulmanagement “ der Technischen Universität Kaiserslautern bekannt. Dieses Studium wird für den Zugang zum Eignungsfeststellungsverfahren anerkannt, das hier in NRW für Bewerberinnen und Bewerber für Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter durchgeführt wird. Der Studiengang „Schulmanagement“ erfüllt die entsprechende Regelung im Erlass vom 26. Juni 2013 zum Eignungsfeststellungsverfahren (ABl. NRW. S. 404, BASS 21-01 Nr. 30): „Ferner werden Lehrerinnen und Lehrer zum EFV zugelassen, die einen gleichwertigen , vom Ministerium für Schule und Weiterbildung anerkannten Weiterbildungskurs bei einer kirchlichen oder anderen Einrichtung von mindestens 104 Stunden Dauer oder ein auf Führung und Management ausgerichtetes, mindestens zweisemestriges Zusatzstudium an einer Hochschule abgeschlossen haben .“ 2. Wird der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiengangs „Schulmanagement“ bei der Bestenauswahl für die Besetzung einer Schulleitungsstelle an einem Gymnasium als Auslesekriterium herangezogen? 3. Falls Frage zwei verneint wird: Welche Gründe stehen einer Heranziehung als Auswahlkriterium entgegen? Stellenbesetzungen und Beförderungen erfolgen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz). Bei Auswahlentscheidungen nach diesem Leistungsprinzip wird auf dienstliche Beurteilungen zurückgegriffen. Grundlagen für die dienstlichen Beurteilungen für angehende Schulleiterinnen und Schulleiter sind nach dem o.a. Erlass ein Leistungsbericht der Schulleitung, die Ergebnisse des EFV sowie ein ggfs. durchgeführtes ergänzendes Kolloquium. Der Leistungsbericht berücksichtigt im Sinne einer Langzeitbetrachtung die im zurückliegenden Beurteilungszeitraum erbrachten dienstlichen Leistungen. Die Befähigung ergibt sich aus dem Leistungsbericht ebenso wie aus den Beobachtungen im EFV. Die Eignung für das angestrebte Amt wird durch das EFV ermittelt. Hinsichtlich aller drei Elemente des Leistungsprinzips können zusätzliche Erkenntnisse der Beurteilerin oder des Beurteilers z.B. aus persönlichen Arbeitskontakten oder einem ggfs. durchgeführten ergänzenden Kolloquium hinzutreten. Neben den dienstlichen Beurteilungen sind die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze u.a. zur Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen, zur Bewertung zurückliegender Beurteilungen, zur Anwendung von Hilfskriterien, zur Berücksichtigung einer besonderen Eignung für das ausgeschriebene Amt oder auch die Bewertung von Ämterunterschieden im Bewerberfeld zu berücksichtigen. Der Masterstudiengang „Schulmanagement“ ermöglicht die Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren , ohne dass eine gesonderte Bewertung der Ausbildungsleistungen in den dienstlichen Beurteilungen stattfindet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5830 3 4. Falls Frage zwei verneint wird: Beabsichtigt die Landesregierung den Abschluss als Bewertungskriterium heranzuziehen? Die Kriterien für die Personalauswahl nach dem Leistungsprinzip werden überwiegend durch verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vorgegeben. Darüber hinaus werden die Auswahlentscheidungen für Schulleiterinnen und Schulleiter durch die Bezirksregierungen eigenverantwortlich getroffen. Die Landesregierung beabsichtigt nicht, hier regelnd einzugreifen. 5. An welcher Stelle im Vergleichsverfahren zweier Personen stellt der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiengangs „Schulmanagement“ ein Vergleichskriterium dar? Die Frage, ob die staatliche Schulleitungsqualifizierung oder ein vergleichbares anderes Angebot wahrgenommen worden ist, wird bei der Besetzungsentscheidung für eine Beförderungsstelle im Regelfall keinen Ausschlag geben. Denkbar wäre allerdings, dass eine bestimmte Ausbildung zu Unterschieden auf der Leistungsebene beigetragen hat, die in den dienstlichen Beurteilungen und den Beförderungsentscheidungen abgebildet werden.