LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5831 12.05.2014 Datum des Originals: 09.05.2014/Ausgegeben: 15.05.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2151 vom 27. März 2014 der Abgeordneten Astrid Birkhahn CDU Drucksache 16/5459 Landesregierung muss flächendeckende Schwangerschaftskonfliktberatung sicherstellen Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 2151 mit Schreiben vom 9. Mai 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit dem 1. Januar 2013 ist eine Änderung des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (AG SchKG) in Kraft getreten. Das Ausführungsgesetz regelt die Voraussetzungen der Förderung von 217 Schwangerschaftsberatungsstellen in Nordrhein-Westfalen. In den Beratungsstellen erhalten ratsuchende Frauen konkrete Förderung und Beratung, die dem mittel- oder unmittelbaren Schutz des ungeborenen Lebens dienen. Zu der Förderung sind alle Länder nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz des Bundes verpflichtet. Die Länder müssen mindestens eine Beratungskraft in Vollzeit auf 40.000 Einwohner angemessen fördern. 1. Wie viele Vollzeitkräfte ohne Anrechnung der Ärztinnen und Ärzte müssen in NRW zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags der staatlichen Verpflichtung, das ungeborene menschliche Leben zu schützen, vorhanden sein? Laut Schwangerschaftskonfliktgesetz (Bundesgesetz) muss eine Beratungskraft auf 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner zur Verfügung stehen. Beratungskräfte nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) können außer den Fachkräften der Beratungsstellen auch Ärztinnen und Ärzte sein. Nach dem geltenden Ausführungsgesetz des Landes NordrheinWestfalen zum SchKG, das im Jahr 2006 vom Landtag verabschiedet wurde, können bis zu 25 Prozent der Fachkräfte Ärztinnen und Ärzte sein. Nach Abzug dieser 25 % hätten bei Inkrafttreten des Gesetzes 338 Vollzeitkräfte vorhanden sein müssen. Da nicht in allen Versor- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5831 2 gungsgebieten so viele Ärztinnen und Ärzte für die Schwangerschaftskonfliktberatung anerkannt waren, erhöhte sich die Zahl der vom Land zu fördernden Vollzeitkräfte auf 368. 2. Ärztinnen und Ärzte werden pauschal auf den Versorgungsschlüssel angerechnet. In welchem zeitlichen Umfang standen Ärztinnen und Ärzte im Jahr 2012 zur Verfügung ? Für die Schwangerschaftskonfliktberatung anerkannte Ärztinnen und Ärzte müssen von montags bis freitags telefonisch erreichbar sein und an mehreren Tagen pro Woche für Beratungsgespräche zur Verfügung stehen. 3. Wieviele Beratungsgespräche sind im Jahr 2012 von Beraterinnen und Beratern durchgeführt worden? Von den landesgeförderten Beraterinnen und Beratern wurden im Jahr 2012 laut Förderprogrammcontrolling 124.860 Fälle betreut und dabei 217.418 Beratungsgespräche durchgeführt . 4. Wieviele Beratungsgespräche in 2012 wurden von Ärztinnen und Ärzten durchge- führt? Von Ärztinnen und Ärzten wurden im Jahr 2012 nach den Meldungen an die Bezirksregierungen 996 Fälle betreut und dabei 1.148 Beratungsgespräche durchgeführt. 5. Erfüllt das Land NRW den Sicherstellungsauftrag des § 4 Abs. 1 SchKG, wenn es im Jahr 2012 mindestens 21 % Ärztinnen und Ärzte pauschal auf den Versorgungsschlüssel anrechnet, jedoch weniger Beratungsgespräche durchgeführt werden? Das Land NRW erfüllt mit der Förderung auf Grundlage seines Ausführungsgesetzes aus dem Jahr 2006 diesen Sicherstellungsauftrag, denn das SchKG schreibt vor, dass die Beraterinnen und Berater verfügbar sein müssen. Das ist in Nordrhein-Westfalen der Fall.