LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5841 13.05.2014 Datum des Originals: 12.05.2014/Ausgegeben: 15.05.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2229 vom 16. April 2014 der Abgeordneten Kai Abruszat und Ingola Schmitz FDP Drucksache 16/5616 Steuerrecht beim Kunsthandel – wie kann die Landesregierung einer Benachteiligung von Galeristen und Kunsthändlern in NRW entgegenwirken? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 2229 mit Schreiben vom 12. Mai 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Weiterbildung und der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Kulturstaatsministerin des Bundes hat ausweislich einer Pressemitteilung des Bundestages vom 12.02.2014 die Bundesländer wegen ihrer Weigerung kritisiert, die seit Anfang des Jahres geltenden Regelungen zur Besteuerung des Kunsthandels umzusetzen. Es sei „skandalös“, dass die Länder den Anwendungserlass für die Pauschalmargenbesteuerung im Kunsthandel geschlossen ablehnen. Ähnlich äußerte sich der Deutsche Kulturrat am 13.02.2014: „Ständig reklamieren die Länder die Kulturverantwortung in Deutschland, und sobald es ernst wird, kneifen sie. Dem Kunsthandel wurde durch die Blockadehaltung der Länder bereits großer Schaden zugefügt. Es ist unfassbar, dass die Länder noch nicht einmal einen kleinen kulturfreundlichen steuerlichen Anwendungserlass auf den Weg bringen können.“ Dabei hatte der Gesetzgeber, nachdem beim Kauf von Kunst seit 2013 der volle Mehrwertsteuersatz in Ansatz zu bringen ist, die Möglichkeit eröffnet, dass eine auch EU-weit akzeptierte Form der sog. Pauschalmargenbesteuerung im Kunsthandel eingeführt werden kann. Leider mangelt es bis heute an einer Durchführungsverordnung der Bundesländer, obwohl auch die Kultusministerkonferenz Berichten zufolge für eine pragmatische Lösung votiert hat. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5841 2 Vorbemerkungen der Landesregierung Der Mehrwertsteuersatz für Kunsthändler musste auf Grund von EU-rechtlichen Bestimmungen erhöht werden. Mit der zum 01.01.2014 neu eingeführten und auch bereits angewandten Pauschalmargenbesteuerung soll die steuerliche Mehrbelastung aufgrund der EU-rechtlich geforderten Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ausgeglichen werden. Dazu wurde eine Regelung eingeführt, nach der der Umsatz mit 30 % des Verkaufspreises angesetzt wird. Diese Pauschalmarge kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn der Einkaufspreis nicht zu ermitteln oder unbedeutend ist. Wann das der Fall ist, soll im Umsatzsteueranwendungserlass näher geregelt werden. Eine voraussetzungslose Anwendung würde zu nicht gerechtfertigten zusätzlichen steuerlichen Vergünstigungen des Kunsthandels führen. 1. Was unternimmt die Landesregierung, um eine zügige Umsetzung der Margenbe- steuerung herbeizuführen? 2. Was unternimmt die Landesregierung konkret, um den Abstimmungsprozess zu beschleunigen, so dass umgehend eine Durchführungsverordnung für die seit dem 01.01.2014 in Kraft getretene Neuregelung des § 25a Abs. 3 S. 2 UStG umgesetzt wird, die im Rahmen der umsatzsteuerlichen Differenzbesteuerung für den Kunsthandel die Möglichkeit der Anwendung einer pauschalen 30%igen Marge vorsieht, um Rechtssicherheit zu schaffen und einer Benachteiligung von Galeristen und Kunsthändlern entgegenzuwirken? Auf die Vorbemerkung wird hingewiesen. Es ist Aufgabe des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), zunächst den Entwurf eines Änderungserlasses vorzulegen. Das BMF prüft seit November 2013, ob es vorab die Finanzministerkonferenz (FMK) mit der Angelegenheit befasst . In steuerfachlichen Gesprächen auf Bundesebene weist die Landesregierung stets auf die Dringlichkeit eines Anwendungserlasses hin. Außerdem hat sich mit Schreiben vom 20.03.2014 die Kultusministerkonferenz unter dem Vorsitz von NRW mit der dringlichen Bitte an die FMK gewandt, möglichst bald Rechtssicherheit zu schaffen und sich für eine kulturverträgliche Lösung bei der Anwendung der Neuregelung einzusetzen. 3. Inwieweit setzt sich die Landesregierung dafür ein, dass in einem Anwendungser- lass auch lösungsorientierte Regelungen zur Anwendung der Differenzbesteuerung für Altbestände von Kunsthändlern und Galeristen geschaffen werden? Die Landesregierung hat gegenüber dem BMF bereits Vorschläge für eine Übergangsregelung gemacht. Danach können auch Altbestände, die nicht von einem Galeristen oder Kunsthändler erworben wurden, in die Option zur Differenzbesteuerung einbezogen werden. Altbestände, für die kein Vorsteuerabzug möglich war, können ohnehin bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Differenzbesteuerung unterworfen werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5841 3 4. Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung konkret gewährleisten, dass der Kunsthandel und damit verbunden auch die Galerien in NRW eine Zukunft haben, um z.B. auch im Wettbewerb mit Konkurrenten aus anderen europäischen Staaten bestehen zu können? Nach Angaben des BMF wenden innerhalb der EU nur Frankreich und Deutschland eine Pauschalmargenbesteuerung bei Kunstgegenständen an. Eine generelle Wettbewerbsbenachteiligung innerhalb der EU liegt somit nicht vor. Im Gegenteil: Die Pauschalmargenbesteuerung wurde gerade eingeführt, um Nachteile auszugleichen, die dem gewerblichen Kunsthandel durch den Wegfall des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Lieferungen von Kunstgegenständen entstehen könnten. Die Anhebung des Mehrwertsteuersatzes war aufgrund von EU-Recht nicht zu vermeiden.