LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5859 13.05.2014 Datum des Originals: 13.05.2014/Ausgegeben: 16.05.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2207 vom 10. April 2014 des Abgeordneten Hubertus Fehring CDU Drucksache 16/5585 Geplante Stromtrasse - Sued.Link - durch den Kreis Höxter Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. Mai 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales, dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft , Natur- und Verbraucherschutz und der Ministerpräsidentin beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Zuge der von TenneT durchgeführten Info-Veranstaltungen im Kreis Höxter wurde bekannt , dass bezüglich der Abstände der Stromleitung zu Siedlungen in NRW keine Mindestabstände einzuhalten sind. Dies führt bei den betroffenen Bürger/innen zu massiven Irritationen und Ängsten. In Niedersachsen beträgt der Abstand 400m zu Siedlungen. Dies geht aus es dem Musterantrag hervor, den TenneT im Internet veröffentlicht hat (www.netzentwicklungsplan.de). Vorbemerkung der Landesregierung Zum Vorhaben Sued.Link wird auf die Vorbemerkungen der Antworten zu den Kleinen Anfragen 1962 (Landtags-Drucksache 16/5235) und 2076 (Landtags-Drucksache 16/5462) verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5859 2 1. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, dass auch die betroffenen Bürgerinnen und Bürger im Kreis Höxter so behandelt werden wie in Niedersachsen ? Das Raumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen sieht seit 2012 vor, dass Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsfreileitungen so zu planen sind, dass die Leitungen einen Abstand von 400 m zu Siedlungen und 200 m zu einzelnen Wohngebäuden im Außenbereich einhalten können, wobei Ausnahmen von dieser Regelung möglich sind (z. B. bei Erdverkabelung). Nordrhein-Westfalen hat eine ähnliche Regelung im aktuellen Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans vorgesehen (Ziel 8.2-3). Die im Planentwurf formulierten Ziele sind derzeit von öffentlichen Stellen zu berücksichtigen, aber noch nicht verbindlich zu beachten. Bis zum Inkrafttreten des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen gelten die Ziele des Landesentwicklungsplans aus dem Jahr 1995 weiter. Insofern hat der Übertragungsnetzbetreiber Tennet derzeit die Ziele des Landesentwicklungsplans aus dem Jahr 1995 zu beachten . Unabhängig von den länderspezifischen Regelungen zur Raumordnung gelten länderübergreifend die Abstandsregelungen nach dem Bundesbedarfsplangesetz. Die Verbindung Wilster – Grafenrheinfeld ist laut Bundesbedarfsplangesetz ein Erdkabel-Pilotprojekt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Erdkabel-Pilotprojekte auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet werden, wenn sie in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohnsiedlungen, oder in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden im Außenbereich errichtet werden sollen. Die Nutzung dieser Möglichkeit setzt allerdings einen Antrag von Tennet auf Teilverkabelung oder ein Verlangen der für das Verfahren zuständigen Bundesnetzagentur dahingehend im nachgelagerten Planfeststellungsverfahren voraus. 2. Wenn eine Gleichbehandlung mit Niedersachen nicht möglich ist, wie wird die Landesregierung die Bürgerinnen und Bürger im Kreis Höxter dann schützen? Siehe Antwort zu Frage 1. Unabhängig von den dargestellten raumordnerischen Abstandsregelungen ist der Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die mit Freileitungen verbundenen elektrischen und magnetischen Felder in der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (26. BImSchV – sog. Elektrosmog -Verordnung) geregelt. Sie definiert u.a. die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Hochspannungsleitungen und gibt Grenzwerte für die magnetische Feldstärke in Höhe von 100 µT und für die elektrische Feldstärke in Höhe von 5kV/m vor. Die in 2013 novellierte Fassung der 26. BImSchV verpflichtet zur Minimierung von Feldstärken beim Neubau und der wesentlichen Änderung von Leitungen. Zudem enthält sie ein Überspannungsverbot für neue Leitungen in neuen Trassen ab 220 kV. 3. Wie wird der Begriff Siedlungen definiert? Die detaillierten Definitionen können in diesem Zusammenhang dem niedersächsischen Raumordnungsprogramm, dem Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen, als auch dem Bundesbedarfsplangesetz in Verbindung mit dem Energiewirtschaftsgesetz und dem Energieleitungsausbaugesetz entnommen werden und sind daher hier nicht im Wortlaut wiedergegeben. Im Wesentlichen sind unter „Siedlungen“ Gebiete im Geltungsbereich von Bebauungsplänen im Sinne des § 30 BauGB und im Zusammenhang bebaute Ort- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5859 3 steile im Sinne des § 34 BauGB zu verstehen, wenn sie überwiegend dem Wohnen dienen, im Gegensatz zum Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. 4. Haben einzelne Wohnhäuser im Außenbereich einen Schutzstatus im Hinblick auf den Abstand zur geplanten Leitung? Siehe Antwort zu Frage 1.