LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5860 13.05.2014 Datum des Originals: 13.05.2014/Ausgegeben: 16.05.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2191 vom 9. April 2014 der Abgeordneten Andrea Milz CDU Drucksache 16/5565 Wie unverzichtbar ist das St.-Franziskus-Krankenhaus Eitorf aus Sicht der Landesregierung ? Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 2191 mit Schreiben vom 13. Mai 2014 im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nachdem zum 31.12.2013 die gynäkologische und geburtshilfliche Abteilung des St.- Franziskus-Krankenhauses Eitorf nach Trägerangaben aus wirtschaftlichen Gründen und wegen zu geringer Geburtenzahlen geschlossen wurde, mehren sich in der Region die Befürchtungen , dass das gesamte Haus in seiner Existenz bedroht ist und kurzfristig schließen könnte. Die Bevölkerung in Eitorf aber auch in den umliegenden Gemeinden Windeck und Ruppichteroth , die um eine wohnortnahe Gesundheitsversorgung fürchtet, ist alarmiert und protestiert regelmäßig mit sogenannten „Montagsdemos“ für den Erhalt „ihres“ Krankenhauses. Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat sich in einer Resolution einstimmig für den Erhalt der Klinik ausgesprochen. Neue Hoffnung macht das in der Presse verlautbarte Ergebnis eines Gespräches des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises Frithjof Kühn und des Bürgermeisters der Gemeinde Eitorf Dr. Rüdiger Storch im Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen. Laut Bonner General Anzeiger vom 03.04.2014 „bestätigte das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium …, dass die Klinik für die Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sei.“ Und weiter: „Sankt Franziskus „gehört nach dem aktuellen Krankenhausbedarfsplan zu den Krankenhäusern, die derzeit zur Sicherstellung einer flächendeckenden stationären me- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5860 2 dizinischen Versorgung in Nordrhein-Westfalen erforderlich sind“ heißt es aus dem Ministerium “. 1. Mit welchem Ergebnis hat die Landesregierung die zuständige Bezirksregierung mit der Prüfung der sog. „Unverzichtbarkeit“ beauftragt? Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Landesregierung die Bezirksregierung Köln nicht mit der Prüfung in Richtung eines bestimmten Ergebnisses beauftragt hat, sondern dort eigenständig und ergebnisoffen geprüft wurde. Prüfungsziel war im Übrigen die Bedarfsgerechtigkeit und nicht die Unverzichtbarkeit. Die Abteilungen Chirurgie und Innere sind aus topographischen Gründen für die Versorgung der Bevölkerung notwendig. Patientinnen und Patienten der Abteilungen Gynäkologie/Geburtshilfe, HNO und Augenheilkunde können von den Nachbarkrankenhäusern mitversorgt werden. 2. Mit welchem Ergebnis haben die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG über zusätzliche Zahlungen nach § 17b Abs. 6 KHG verhandelt? Die Gewährung eines Sicherstellungszuschlages wird in § 17b Abs. 1 Satz 6-8 KHG i.V.m. § 5 Abs. 2 KHEntgG geregelt. Nach derzeitigem Kenntnisstand konnte zwischen den Vertragsparteien bislang keine Einigung erzielt werden 3. Welches Vorgehen schließt sich aus Sicht der Landesregierung an, wenn das Krankenhaus einerseits i.S. des Krankenhausplans 2015 NRW für die Versorgung der Bevölkerung notwendig ist, andererseits die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG zu keinem einvernehmlichen Ergebnis gelangen? Sofern die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG keine Einigung über einen Sicherstellungszuschlag erzielen können, entscheidet nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde (für Nordrhein-Westfalen: die zuständige Bezirksregierung), ob ein Sicherstellungszuschlag zu gewähren ist. Nach der Grundsatzentscheidung der Landesbehörde vereinbaren die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG die Höhe des Zuschlags (§ 5 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG). Bei Nichteinigung entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle KHG-Rheinland über die Höhe des Zuschlags. Die Einigung der Vertragsparteien über die Höhe des Sicherstellungszuschlags oder ggf. die Festsetzung durch die Schiedsstelle KHG-Rheinland ist nach § 14 Abs. 1 KHEntgG genehmigungspflichtig . Genehmigungsbehörde ist in Nordrhein-Westfalen die jeweils zuständige Bezirksregierung. 4. Welche Bereiche zählen nach Auffassung der Landesregierung, unter Berück- sichtigung des Krankenhausplans 2015 NRW, zu den am Krankenhausstandort Eitorf notwendigen Versorgungsbereichen? Die notwendigen Versorgungsbereiche umfassen überwiegend die allgemeine Innere Medizin und die allgemeine Chirurgie, mit den bereits unter Frage 1 genannten Einschränkungen Frauenheilkunde und Geburtshilfe (vgl. Krankenhausplan NRW 2015, Ziff. 2.2.2.2., S. 33 - 35). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5860 3 5. In welcher Höhe wurde dem St. Franziskus Krankenhaus Eitorf innerhalb der letzten Jahre Fördermittel des Landes NRW zugebilligt? Angaben zur Höhe der tatsächlich gezahlten Fördermittel an ein einzelnes Krankenhaus sind aus Gründen der Geheimhaltung betriebswirtschaftlicher Daten grundsätzlich ausgeschlossen .