LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5861 14.05.2014 Datum des Originals: 13.05.2014/Ausgegeben: 19.05.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2209 vom 14. April 2014 der Abgeordneten Karlheinz Busen und Henning Höne FDP Drucksache 16/5588 Novellierung von § 11 Tierschutzgesetz – Was unternimmt die Landesregierung, damit der Tierschutz nicht auf der Strecke bleibt? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2209 mit Schreiben vom 13. Mai 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales und der Ministerpräsidentin beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Tierschutzgesetz wurde zuletzt im Juli 2013 novelliert. Aufgrund der Neufassung von § 11 Tierschutzgesetz wurde die Erlaubnispflicht für den Umgang mit Tieren ausgeweitet. Zukünftig bedürfen somit alle juristischen oder natürlichen Personen, die Wirbeltiere aus dem Ausland nach Deutschland verbringen oder einführen oder die verbrachten und eingeführten Tiere vermitteln, einer Erlaubnis durch das zuständige Veterinäramt. Dies betrifft insbesondere Organisationen des Auslandstierschutzes, aber auch deutsche Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen. Erlaubnispflichtig sind ferner das gewerbsmäßige Halten und insbesondere die Ausbildung von Hunden und die gewerbsmäßige Anleitung des Tierhalters zur Hundeausbildung. Gemäß der Neuregelung benötigen ab dem 01.08.2014 alle Hundetrainer- und Hundeausbilder sowie Hundepsychologen in Deutschland eine Genehmigung des Veterinäramtes und müssen ebenfalls ihre Sachkunde, z.B. durch einen anerkannten Qualifikationslehrgang, nachweisen. Die Bundesregierung hat noch immer keine neue Rechtsverordnung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Tierschutzgesetz, in der das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Voraussetzungen und das LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5861 2 Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis geregelt wird, erlassen. Laut Rechtsauffassung des LANUV sei es den zuständigen Veterinärämter darüber hinaus untersagt, bereits vor August 2014 die entsprechenden Genehmigungen zu erteilen. Derzeit weigern sich Veterinärbehörden deswegen häufig, die entsprechenden Anträge anzunehmen oder zu bearbeiten. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Veterinärämter in NRW bereits die entsprechenden Erlaubnisse erteilt haben. Verständlicherweise besteht bei Tierschützern derzeit große Unsicherheit, wie sie bis August 2014 die dann erforderliche Erlaubnis erhalten können und die Fortführung ihrer Tätigkeiten sichergestellt werden kann. Vorbemerkung der Landesregierung Mit der jüngsten Änderung des Tierschutzgesetzes ist der Katalog von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeweitet worden. Diese Neuerungen betreffen insbesondere den „Auslandstierschutz“ sowie die gewerbsmäßige Hundeausbildung. Beide Tätigkeiten haben in der Regel einen überregionalen Bezug, sodass Bund und Länder übereingekommen sind, einheitliche Vollzugsempfehlungen zu erarbeiten. Auf diese Weise soll eine bundeseinheitlich abgestimmte Vorgehensweise der Vollzugsbehörden gewährleistet werden; dies entspricht im Übrigen auch der Interessenlage der betroffenen Tierschutzvereine und Hundetrainer. Die Beratungen auf Bund-/Länderebene sind bereits weit fortgeschritten und es kann im Sommer mit der Verabschiedung von bundesweit abgestimmten Vollzugshinweisen gerechnet werden. 1. Was unternimmt die Landesregierung, damit rechtzeitig für die zum 1. August 2014 aufgrund der Neufassung des § 11 Tierschutzgesetz neu hinzugekommenen Erlaubnispflichten die entsprechenden Genehmigungen erteilt werden können? 2. Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung die durch die Untätigkeit der Bundesregierung hervorgerufenen Vollzugsunsicherheiten für die Betroffenen im Interesse des Tierwohls beseitigen? Auf die Vorbemerkung wird hingewiesen. Den Vollzugsbehörden wurde empfohlen, die Fertigstellung der bundesweit abgestimmten Vollzugsempfehlungen zunächst abzuwarten. In diesem Sinne wurden auch alle anfragenden Tierschutzvereine und Hundetrainer empfehlend beschieden. Ansprechpartner für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 Tierschutzgesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5861 3 3. Welche Voraussetzungen haben Hundetrainer in NRW ab August konkret zu erfüllen und nachzuweisen, um die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Tierschutzgesetz erhalten zu können? Der rechtliche Rahmen ist im §11 Tierschutzgesetz vorgegeben. Die Einzelheiten werden in den bundeseinheitlich abgestimmten Vollzugsempfehlungen derzeit noch abgestimmt. Insofern wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 4. Wird die Landesregierung eine verbindliche Liste der Ausbildungen festlegen, die für das Training von Hunden anerkannt werden? Siehe Antwort zu Frage 3. 5. An welche Stelle können sich Betroffene wenden, um Rechtssicherheit darüber zu erhalten, ob bereits absolvierte Ausbildungen anerkannt werden? Zuständig für das Verfahren einer Erlaubniserteilung nach §11 Tierschutzgesetz ist das Veterinäramt der Kreise und kreisfreien Städte. Dies sind die zuständigen Ansprechpartner für alle sich daraus ergebenen Fragestellungen einschließlich der Auskünfte gegenüber Betroffenen.