LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5880 15.05.2014 Datum des Originals: 14.05.2014/Ausgegeben: 20.05.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2222 vom 15. April 2014 der Abgeordneten Karlheinz Busen und Henning Höne FDP Drucksache 16/5606 Wirtschaftswegebau in der neuen EU-Förderperiode – Wie unterstützt die Landesregierung die Land- und Forstwirtschaft? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2222 mit Schreiben vom 14. Mai 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Tragfähige Wirtschaftswege sind mit ausschlaggebend für eine wettbewerbsfähige Landund Forstwirtschaft. Sie stellen sicher, dass Wirtschaftswald und landwirtschaftlich genutzte Felder zur Bewirtschaftung und Ernte mit Maschinen und Geräte der heutigen Generationen erreicht werden können und somit die Produktionskosten gesenkt werden. Das land- und forstwirtschaftliche Wegenetz ist in vielen Regionen nicht auf die Anforderungen moderner Fahrzeuge ausgelegt und muss dringend verstärkt werden. Vor Ort zeigt sich dieses häufig durch tiefe Löcher und Risse in den Fahrbahnen. Im Rahmen der Förderung des ländlichen Raumes wird die Verstärkung von Wirtschaftswegen auch in der neuen Förderperiode aus dem europäischen ELER-Fonds förderfähig sein. Am 08. April 2014 hat die Landesregierung die Eckpunkte für das NRW-Programm Ländlicher Raum 2014 – 2020, das die Förderung des europäischen ELER-Fonds operativ umsetzt , bekanntgemacht. Danach sollen insbesondere auch „Maßnahmen der Bodenordnung und des Wegebaus“ förderfähig sein. Die konkrete Umsetzung hat nun im Operationellen Programm zu erfolgen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5880 2 1. In welchen Zeitraum wird voraussichtlich der Entwurf des operationellen ELERProgramms öffentlich bekannt gemacht? Der Programmentwurf wird aktuell unter breiter Beteiligung und Einbeziehung der Wirtschafts -, Sozial- und Umweltpartner erarbeitet. Nach derzeitiger Planung soll ein Entwurf noch vor der Sommerpause veröffentlicht werden. 2. Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung den land- und forstwirtschaft- lichen Wegebau konkret unterstützen? Die Landesregierung unterstützt den land- und forstwirtschaftlichen Wegebau konkret über verschiedene Stränge. Im Bereich der Förderung ist zwischen konzeptionellen und investiven Fördermaßnahmen zu unterscheiden:  Auf kommunaler Ebene soll künftig die Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte für eine integrierte und bedarfsgerechte Entwicklung der ländlichen Infrastruktur im unbesiedelten Bereich mit Fördermitteln ermöglicht werden. Hierbei geht es um eine ressourcenschonende , bedarfsgerechte und zukunftsfähige infrastrukturelle Grundausstattung der ländlichen Regionen.  Im investiven Bereich werden die bewährten Fördermaßnahmen der Flurbereinigung zur Entwicklung der ländlichen Räume und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und des forstwirtschaftlichen Wegebaus als Grundlage für die Erschließung von Waldgebieten zur Waldpflege und Mobilisierung der Holznutzung fortgesetzt . Im Weiteren unterstützt die Landesregierung die Akteure vor Ort durch flankierende Maßnahmen zur Sensibilisierung für die zunehmend offensichtlich werdende Problematik ländlicher Wegenetze, z.B. mit Informationsveranstaltungen zu technischen, rechtlichen Fragestellungen oder Bestpractice-Beispielen als Hilfe zur Selbsthilfe. 3. Unter welchen Voraussetzungen soll der Wegebau voraussichtlich förderfähig sein? Bei den Wegebaumaßnahmen ist hinsichtlich der Voraussetzungen zwischen landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Wegebau zu unterscheiden. Landwirtschaftliche Wege, d.h. deren Aus-, Neu- oder Rückbau, werden im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren im Sinne einer integrierten Neugestaltung des jeweiligen Flurbereinigungsgebietes unter Berücksichtigung der jeweiligen Landschaftsstruktur und unter Wahrung der öffentlichen Interessen als gemeinschaftliche Anlagen der Teilnehmergemeinschaft geplant und gebaut. Die Planung erfolgt unter Mitwirkung der Flurbereinigungsteilnehmer . Die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Baumaßnahmen werden im Wege eines Planfeststellungs- oder -genehmigungsverfahrens geschaffen. Für den forstwirtschaftlichen Wegebau besteht einerseits die Möglichkeit, diesen ebenfalls im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens zu planen und zu bauen, und andererseits außerhalb eines Flurbereinigungsgebietes, Investitionen in den Neu-, Ausbau und Erhalt des LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5880 3 forstwirtschaftlichen Wegenetzes zu tätigen. Die Voraussetzungen für die Einleitung und Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens richten sich nach den flurbereinigungsgesetzlichen Bestimmungen, den regionalen Bedürfnissen, den verfügbaren Fördermitteln und den personellen Ressourcen. Maßnahmen in Ortschaften mit mehr als 10.000 Einwohnern werden nicht gefördert. Selbständige forstwirtschaftliche Wegebauvorhaben sollen auf der Grundlage von Planungen durchgeführt werden, deren Vorlage das zuständige Regionalforstamt vom Antragsteller, z.B. anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Einzelwaldbesitzer unter bestimmten Bedingungen, verlangen kann. Bei der Durchführung des forstwirtschaftlichen Wegebaus sind die behördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen und die erforderlichen öffentlichrechlichen Genehmigungen vorzulegen. 4. In welcher Höhe sind Mittel für die Förderung des Wegebaus voraussichtlich vorgesehen? Das finanzielle Konzept sieht derzeit rund 30 Mio. Euro für die Förderperiode für die infrastrukturellen Maßnahmen (Flurbereinigung, forstlicher Wegebau, Wegenetzkonzepte) vor. 5. Ab wann können voraussichtlich Förderanträge gestellt werden? Der Zeitpunkt für die Antragstellung richtet sich nach der Genehmigung des NRWProgramms „Ländlicher Raum 2014-2020“ durch die Europäische Kommission und dem darauf aufbauenden Erlass der einschlägigen Förderrichtlinien. Es sind allerdings noch grundsätzliche Dinge wie z.B. die beihilferechtliche Zuordnung zwischen Bund und EU-KOM zu klären. Erst dann können Förderanträge gestellt werden.