LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5881 15.05.2014 Datum des Originals: 15.05.2014/Ausgegeben: 20.05.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2216 vom 14. April 2014 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/5600 Konnexitätspflichten aus dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG) Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 2216 mit Schreiben vom 15. Mai 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Wirtschaftsministerium hat einen Gutachtenauftrag zur Klärung der Konnexitätsrelevanz des TVgG zu vergeben. Nach Auffassung der CDU-Landtagsfraktion ist ein solches Gutachten nicht notwendig, da die Konnexitätsrelevanz bereits in §21 Abs. 4 Nr. 5 TVgG abschließend geklärt ist. Dies bestätigte der Stellvertretende Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion Rainer Schmeltzer in einer öffentlichen Anhörung des Landtages am 19. März. 1. Erkennt die Landesregierung den Willen des Gesetzgebers an, mit der Regelung des § 21 Abs. 4 Nr. 5 TVgG – NRW die Konnexitätsrelevanz bejaht zu haben? Die Landesregierung sieht in § 21 Abs. 4 Nr. 5 TVgG – NRW den gesetzgeberischen Auftrag , ein Konnexitätsausgleichsverfahren durchzuführen. Dieses in Art. 78 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung angelegte und im Konnexitätsausführungsgesetz beschriebene Verfahren findet derzeit statt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5881 2 2. Wie begründet die Landesregierung dann die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens ? Der gesetzgeberische Wille entbindet die Landesregierung nicht von der Verantwortung, das Konnexitätsausgleichsverfahren auf eine verfassungsrechtlich sichere Basis zu stellen und wie in § 21 Abs. 4 Nr. 5 TVgG – NRW gefordert, durch eine Kostenfolgeabschätzung die Grundlagen für eine Kostenausgleichsregelung zu ermitteln. 3. Wann soll das Gutachten vorliegen? Voraussichtlich im Frühjahr 2015. 4. Wann wird die Landesregierung die in § 21 Abs. 4 Nr. 5 S. 2 und 3 TVgG – NRW vorgesehene Kostenausgleichsregelung treffen? Die erforderlichen Abstimmungen werden unter Beachtung der Regelungen des § 21 TVgG – NRW zügig durchgeführt.