LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5918 20.05.2014 Datum des Originals: 19.05.2014/Ausgegeben: 23.05.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2204 vom 8. April 2014 der Abgeordneten Astrid Birkhahn CDU Drucksache 16/5582 Kostenübernahme für Inklusionshelferinnen und Inklusionshelfer Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 2204 mit Schreiben vom 19. Mai 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Inklusionshelferinnen und Inklusionshelfer betreuen Kinder mit Handicaps in der Schule. Sie ermöglichen eine Teilhabe am Unterricht und dem schulischen Leben. Vor dem Hintergrund des 9. Schulrechtänderungsgesetzes wird ihnen eine immer wichtigere Rolle zukommen. Die Kostenübernahme für die Helferinnen und Helfer ist jedoch nicht immer verständlich und lässt Eltern oftmals ratlos zurück. Vorbemerkung der Landesregierung Der Begriff der „Inklusionshelferin“ bzw. des „Inklusionshelfers“ ist rechtlich nicht definiert. Sofern mit der Verwendung des Begriffs „Inklusionshelferin“ und „Inklusionshelfer“ die sog. Integrationshelferin und Integrationshelfer oder auch Schulbegleiterin und Schulbegleiter, Schulassistentin und Schulassistenten gemeint sind, deren Bewilligung auf der Grundlage der bundesgesetzlichen sozialhilfe- bzw. jugendhilferechtlichen Regelungen des SGB XII oder SGB VIII erfolgt, zählt die Finanzierung einer solchen individuellen Betreuung und Begleitung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SchulG ausdrücklich nicht zu den vom Land oder von den Schulträgern zu tragenden Schulkosten. Integrationshelferinnen und Integrationshelfer fallen dabei als nicht pädagogisches Personal rechtlich unter den unbestimmten Begriff der „sonstigen Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, um die Schulbildung behinderter Kinder und Jugendlicher zu ermöglichen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5918 2 bzw. zu erleichtern“, der – neben anderen Maßnahmen - in der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfeverordnung – EinglHVO aufgeführt ist. 1. Welche den Unterricht vor- und nachbereitenden Aufgaben kann ein/e Inklusions- helfer/in im Rahmen der Kostenübernahme übernehmen? 2. Warum werden Erholungspausen nicht als konstitutiv für den Schultag und somit als Einsatzbereich für Inklusionshelfer betrachtet? 3. Werden die Kosten für Betreuung durch Inklusionshelfer während der Essenszei- ten übernommen, wenn anschließend kein Unterricht oder Betreuungsangebote wahrgenommen werden? 4. Warum können Inklusionshelfer nicht zur Betreuung während der Essenszeiten am Ende des Schultags eingesetzt werden? Die Fragen 1 bis 4 werden zum besseren Verständnis zusammenhängend beantwortet. Da es sich bei Integrationshelferinnen und Integrationshelfer um Unterstützungspersonal aufgrund individueller Bedarfe nach dem SGB handelt und nicht um Personal des Landes, kann es seitens der Landesregierung auch keine allgemeinen Vorgaben für den Einsatzbereich dieses Personals in den Schulen – etwa für Pausen- oder Essenszeiten – geben. Vorund Nachbereitung des Unterrichts gehören aber zum Tätigkeitsbereich des lehrenden Personals und nicht zu dem des nichtlehrenden Personals, wie z. B. einer Integrationshelferin und eines Integrationshelfers. Im Rahmen der Kostenübernahme, mit der der individuelle Rechtsanspruch des Kindes oder Jugendlichen auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gewährleistet werden soll, kommt es in Bezug auf den Umfang immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Je nach Einzelfall kann sich die Leistung auch auf den Bereich der Erholungspausen beziehen. 5. Beabsichtigt die Landesregierung, die Angebote im Rahmen der Offenen Ganz- tagsschule als Teil einer angemessenen Bildung zur Schulveranstaltung zu erklären ? Die außerunterrichtlichen Angebote in der offenen Ganztagsschule gelten gemäß Nr. 9.1 des Erlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztagsund Betreuungsangebote im Primarbereich und in der Sekundarstufe I“ (BASS 12 – 63 Nr. 2) als schulische Veranstaltungen. Die Frage der Finanzierungsverantwortung für die so genannten Inklusionshelferinnen und Inklusionshelfer ist davon unberührt. Siehe Antwort zu Fragen 1 bis 4 im zweiten Absatz.