LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5946 26.05.2014 Datum des Originals: 26.05.2014/Ausgegeben: 28.05.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2200 vom 10. April 2014 der Abgeordneten Ralph Bombis, Kai Abruszat, Karlheinz Busen und Henning Höne FDP Drucksache 16/5577 Windkraft im Wald und Flugsicherheit – Welche Auswirkungen hat dies auf Hürtgen- wald? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2200 mit Schreiben vom 26. Mai 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin, dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Gemeinde Hürtgenwald plant derzeit, trotz massiven Widerstands von Anwohnern und Umweltschützern, Windkraftkonzentrationszonen in Landschaftsschutzgebieten, die zudem bewaldet sind, auszuweisen und somit das sensible Ökosystem der windindustriellen Nutzung preiszugeben. Insbesondere bezüglich der Einrichtung eines Windparks am Rennweg wurden von den Betroffenen Einwände erhoben. Neben besorgten Anwohnern und Umweltverbänden soll nun auch die Bundeswehr und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wegen des Luftwaffenstützpunkts Nörvenich und des Flughafens Merzbrück Bedenken geäußert , da wegen der geplanten acht ca. 200m-hohen Windräder Radaranlagen gestört und somit der Luftverkehr gefährdet werde. Diesen Umstand hat die Landesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage 1619 der FDP-Abgeordneten Kai Abruszat und Henning Höne verschwiegen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5946 2 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Vereinbarkeit der geplan- ten Windkonzentrationsflächen in Hürtgenwald mit dem Anwohner-, Natur- und Artenschutz? 2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Vereinbarkeit der geplan- ten Windkonzentrationsflächen in Hürtgenwald im Hinblick auf die Gewährleis- tung der Sicherheit des Luftverkehrs? 3. Welche konkreten Einwände haben die Bundeswehr und das Bundesamt für Flugsicherheit geltend gemacht? 4. Wie bewertet die Landesregierung diese Bedenken? 5. Bis wann ist mit einer Klärung dieser Bedenken zu rechnen? Die Landesregierung hat zur Beantwortung einen Bericht der Gemeinde Hürtgenwald und des Landesbetriebs Wald und Holz NRW angefordert. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW übermittelte den aktuellen Sachstand, dass die Fläche Rennweg nicht weiter verfolgt werde, obwohl forstfachliche Gründe einer Planung nicht entgegenstünden. Die Gemeinde Hürtgenwald hat ihren Bericht am 25. April 2014 übermittelt. In ihrem Bericht erklärt die Gemeinde Hürtgenwald, dass sie in ihrer Ratssitzung am 08.04.2014 die erneute Offenlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes „Konzentrationszonen für die Windkraft“ beschlossen habe. Diese solle für die zwei Konzentrationszonen „Ochsenauel“ und „Peterberg“ im Zeitraum vom 12.05. bis 13.06.2014 durchgeführt werden . Die Konzentrationszone „Rennweg“ sei aus der Planung gestrichen worden. Somit sei die Kleine Anfrage 2200 dahingehend überholt, da sich diese auf die Fläche „Rennweg“ beziehe , die aus der Planung gestrichen worden sei. Grund der Streichung des Rennweges sei vor allem gewesen, dass aufgrund der aktuellen Höhenbegrenzung der Wehrbereichsverwaltung auf 520 m über Normal Null (NN) aufgrund der MRVA-Höhen (Minimum Radar Vectoring Altitude)1 ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb für diesen Standort nicht mehr gegeben sei und sich somit diese Fläche im „Ranking“ der Potentialflächen, die sich aus der 3. Ergänzung der Standortuntersuchung ergeben, deutlich nach hinten verschoben habe. Hierbei sei die Frage der Wirtschaftlichkeit in Relation zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild, den Artenschutz, die Naherholung etc. gesetzt worden. Das Aufstellen von Bauleitplänen obliegt der Gemeinde Hürtgenwald im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit. In der Bauleitplaung erfolgt ein zweistufiges Beteiligungsverfahren. In der ersten Phase der Planerarbeitung ist die „frühzeitige Bürgerbeteiligung “ durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ermöglicht, sich über die allgemeinen Ziele, Zwecke, Alternativen und wesentlichen Auswirkungen einer Planung zu informieren. Im weiteren Verfahren ist die öffentliche Auslegung eines ausgearbeiteten Bauleitplanentwurfes gem. §§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat vorgeschrieben. 1 Die MRVA ist die niedrigste Höhe über Normal Null (NN), die für die Radarführung von Flügen unter Instrumentenflugbedingungen unter Berücksichtigung der o.a. Sicherheitsmindesthöhe und der Luftraumstruktur genutzt werden kann (Anmerkung des MBWSV). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5946 3 Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt, ist er gem. § 4 a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dieses zweistufige Beteiligungsverfahren dient zum einen der Bürgerbeteiligung. Zum anderen qualifiziert es die Abwägung der planenden Gemeinde, die gem. § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen hat. Die kommunalen Bauleitpläne sind gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Ziele der Raumordnung setzen der gemeindlichen Bauleitplanung insofern einen Rahmen, der sich aus überörtlichen Gesichtspunkten ergibt und von der Gemeinde nicht überschritten werden kann. Des Weiteren hat die Gemeinde die fachrechtlichen Vorgaben zu beachten (siehe hierzu §§ 7 und 38 BauGB). Wie die Gemeinde im Rahmen der Planung von Konzentrationszonen mit den Belangen des Anwohner-, Natur- und Artenschutzes sowie des Luftverkehrs umgeht, bleibt der noch ausstehenden abwägenden Entscheidung des Rates vorbehalten. Gem. § 6 Abs. 1 BauGB bedarf der Flächennutzungsplan (FNP) der Genehmigung der Bezirksregierung. Die Genehmigung darf gem. § 6 Abs. 2 BauGB nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Nach Beschluss der Gemeinde Hürtgenwald über die Änderung des Flächennutzungsplans wird die Bezirksregierung Köln die Genehmigungsfähigkeit prüfen.