LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 11.06.2014 Datum des Originals: 06.06.2014/Ausgegeben: 12.06.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 10 der Fraktion PIRATEN Drucksache 16/5215 Überwachung und Datenzugriff im Bereich der Telekommunikation. Wie nutzen nordrhein-westfälische Ermittlungsbehörden Funkzellenabfragen , Stille SMS, IMSI-Catcher und W-LAN-Catcher? Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Große Anfrage 10 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin, dem Justizministerium , dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien sowie dem Ministerium für Schule und Weiterbildung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 2 Vorbemerkung der Großen Anfrage Kleine Anfragen zum Thema Telekommunikationsüberwachung zeigten wiederholt, dass nordrhein-westfälische Ermittlungsbehörden jedes Jahr tendenziell mehr Gebrauch von Funkzellenabfrage und IMSI-Catchern machen. Obwohl diese Maßnahmen stark in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen, fehlt es oft an einer objektiven und umfassenden Bewertung dieser Maßnahmen: Erzielen diese Instrumente was ihre Befürworter versprechen? Ist ein Mehr an technologischer Überwachung auch ein Mehr an Kriminalitätsaufklärung und -bekämpfung? Werden die Ermittlungsinstrumente wirklich nur für die rechtlich definierten Zwecke genutzt oder läuft ihr Gebrauch aus dem Ruder? Rechtfertigt der Erfolg dieser Maßnahmen den Eingriff in die Freiheitsrechte unbescholtener Bürgerinnen und Bürger, die durch Funkzellenabfragen und Co. versehentlich in das Fadenkreuz der Ermittler kommen könnten? Die Kleine Anfrage 1549 „Ermittlungen mit Funkzellenabfragen in Nordrhein-Westfalen“ (Drucksache 16/3954) ergab, dass in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum von circa zweieinhalb Jahren 10.330 Funkzellenabfragen durchgeführt wurden. Mit durchschnittlich mehr als zehn Funkzellenabfragen pro Tag in NRW ist davon auszugehen, dass täglich die Verbindungsdaten mehrerer tausend Menschen erfasst und überprüft werden. Funkzellenabfragen sind allerdings als Ultima Ratio der Strafverfolgung zu verstehen, da sie nur zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten und bei aussichtlosen bzw. wesentlich erschwerten Ermittlungen Anwendung finden dürfen. In Berlin kommt der Datenschutzbeauftragte bei einer vergleichbar niedrigeren Anzahl an Funkzellenabfragen zu dem Schluss: „Funkzellenabfragen, die aufgrund ihrer Eingriffsintensität nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden dürfen, sind – jedenfalls in bestimmten Deliktsbereichen – offensichtlich zum alltäglichen Ermittlungsinstrument geworden, das routinemäßig und ohne hinreichende Beachtung der gesetzlichen Vorgaben eingesetzt wird“ (Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, 2012, Abschlussbericht zur rechtlichen Überprüfung von Funkzellenabfragen, S.16). Bei mehr als zehn Funkzellenabfragen pro Tag stellt sich auch für NRW die Frage, inwieweit die Maßnahme der Funkzellenabfrage zum Routineinstrument geworden ist. Ferner sah sich die Landesregierung innerhalb der Kleinen Anfrage nicht imstande gewisse Teilaspekte z.B. hinsichtlich der jeweils ermittelnden Polizeibehörde zu adressieren, weil dafür eine Einzelfallprüfung der vorgenommenen Funkzellenabfragen vonnöten sei. Auch seien Einzelauswertungen erforderlich, um die Erforderlichkeit, Angemessenheit und Effektivität der Funkzellenabfrage für die jeweiligen Straftatbestände richtig einordnen zu können. Dass die Ermittlungsbehörden statistisch nicht erfassen, wie viele Verkehrsdatensätze pro Funkzellenabfrage erhoben wurden, wirft neue Fragen auf, die einer Antwort bedürfen. Vor allem aufgrund der Sensibilität der Datenerfassung ist eine weitere Überprüfung des Instruments der Funkzellenabfrage demnach unumgänglich. Eine zufriedenstellende Auseinandersetzung mit dem Gebrauch von IMSI-Catchern gestaltet sich ähnlich schwierig. So blieb eine umfassende Bewertung dieses Instruments in puncto Notwendigkeit und Effektivität bislang aus, obwohl erst kürzlich eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von IMSI-Catchern geschaffen wurde, für deren fundierte Rechtfertigung eine solche Bewertung hätte stattfinden müssen. Auch in der Antwort auf die Kleine Anfrage 1244 (Drucksache 16/3289) wurde auf die Notwendigkeit von Einzelfallprüfungen innerhalb einer Großen Anfrage verwiesen, um die Effektivität des Einsatzes von IMSI-Catchern prüfen zu können. Bei jährlich steigendem Gebrauch dieser Maßnahme in den letzten Jahren und einem zu erwartenden weiteren Anstieg in 2013, ist eine Einzelfallprüfung unabdingbar, um die Sinnhaftigkeit des Instruments ermittlungstechnisch und politisch bewerten zu können. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 3 In der 15. Wahlperiode hatte eine Kleine Frage zur sogenannten Stillen SMS ergeben, dass auch dieses Ermittlungsinstrument verstärkt genutzt wird. Waren es 2006 noch 156.203 Ortungsimpulse , sendeten die Polizeibehörden 2009 schon die doppelte Anzahl, nämlich 320.811, an Stillen SMS (Drucksache 15/3300). Seit 2009 wurden keine weiteren Zahlen für NRW veröffentlicht. Diesen Umstand gilt es – auch hinsichtlich der steigenden Zahlen im Bund und anderen Bundesländern – zu ändern, um auch hier einen Überblick über den Gebrauch der Ermittlungsmaßnahme zu erhalten. Auch die Frage, ob vonseiten der nordrheinwestfälischen Ermittlungsbehörden sogenannte W-LAN-Catcher wie oft und in welchen Fällen im Einsatz sind, bedarf einer Antwort. In Anbetracht der genannten Sachlage stellt die Piratenfraktion folgende Große Anfrage: Vorbemerkung der Landesregierung Aufgrund der im Vorwort der Großen Anfrage durch die PIRATEN verwendeten Begrifflichkeiten (z.B. Taten, Tatorte, Tatverdächtige, Ermittlungen, Verurteilungen), die im Wesentlichen die Kriminalitätsaufklärung und -bekämpfung zum Gegenstand haben, geht die Landesregierung davon aus, dass sich die Fragestellungen in ihrer Gesamtheit ausschließlich auf Maßnahmen der Strafverfolgung beziehen. Gemäß §§ 152, 160 und 163 Strafprozessordnung (StPO) sind die Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung und Aufklärung von Straftaten verpflichtet. Diesem Strafverfolgungsauftrag kommen sie konsequent nach. Dabei hat die Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung für die Landesregierung eine besondere Priorität. Straftäter nutzen bereits seit langem moderne IT-Systeme und Telekommunikationsmittel. Insbesondere organisationsintensive Tatbegehungsformen, z. B. Bandenkriminalität, Organisierte Kriminalität und terroristische Aktivitäten bedingen naturgemäß umfänglich mittels moderner Telekommunikationsmittel und -systeme zwischen Tatbeteiligten abgestimmte Tatplanungen , Tatvorbereitungen und Tathandlungen. Zudem werden längst insbesondere digitale Kommunikations- und Informationssysteme und -netze sehr umfänglich für vielfältige Formen und Ausprägungen von Kriminalität zur Tatbegehung genutzt. Ehemals „analoge“ Tatbegehungsformen, z. B. von Fälschungsdelikten, Betrugsdelikten, Verbreitungen inkriminierter Inhalte und Erpressungen sind bereits weitreichend „digitalisiert“. Hinzu tritt, dass digitale Kommunikations- und Informationssysteme und -netze inzwischen selbst zu Objekten krimineller Angriffe geworden sind. Solche Angriffe werden von den Tatbeteiligten selbst mittels digitaler Tatmittel an die angegriffene Informationstechnik herangetragen . Auch hierbei ermöglichen insoweit zunehmend allein die digitalen Spuren der Taten die forensisch beweissichere Ermittlung des konkreten Tatumfangs, Tatverlaufs sowie die Identifizierung der Tatbeteiligten. Erfolgreiche Verbrechensbekämpfung setzt daher voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden in dem rechtlich dafür ausgestalteten Rahmen die zur Verfolgung und Aufklärung solcher Formen der Tatbegehung und Kriminalität erforderlichen technischen Ressourcen und kriminalistischen Methoden nutzen. Dazu gehören auch Funkzellenabfragen, Ortungsimpulse (Stille SMS), WLAN- und IMSI-Catcher. Bei diesen strafprozessualen Maßnahmen werden keine Kommunikationsinhalte erfasst. Sie werden ausschließlich auf der Basis eines richterlichen Beschlusses oder bei Gefahr im Ver- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 4 zug aufgrund staatsanwaltschaftlicher Eilanordnung, die binnen drei Werktagen richterlich bestätigt werden muss, durchgeführt. a. Funkzellenabfrage Bei der sogenannten Funkzellenabfrage handelt es sich um eine richterlich angeordnete Strafverfolgungsmaßnahme nach § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO, die Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in einer Mobilfunkzelle der Mobilfunknetzbetreiber gibt. Diese Verkehrsdaten umfassen die Aufzeichnung der Netzbetreiber, welche Mobilfunkendgeräte in einer bestimmten Zelle im ermittlungsrelevanten Zeitraum eingebucht waren. Ist die Mobilfunknummer oder die sonstige Kennung eines von einem Straftäter mitgeführten Endgerätes noch nicht bekannt, können durch eine nichtindividualisierte Funkzellenabfrage die Verkehrsdaten aller Mobilfunkteilnehmer erhoben werden, die sich in einem bestimmten Zeitraum in einer näher bezeichneten Mobilfunkzelle aufhalten oder aufgehalten haben. Von den Netzbetreibern werden dabei nur aktiv gewordene (z. B. durch Telefonate, SMS) Endgeräte erfasst. Der Begriff der „Funkzelle“ wird in der Technischen Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation und zum Auskunftsersuchen für Verkehrsdaten (TR TKÜV) als Bereich definiert, den ein Mobilfunkantennenelement , dem ein eigenes Identifizierungsmerkmal (Cell Identifier = Cell-ID) zugewiesen ist, funktechnisch abdeckt. b. Stille SMS Mit der richterlich angeordneten Strafverfolgungsmaßnahme des Versendens von Ortungsimpulsen (sog. Stille SMS) wird ein Endgerät technisch veranlasst, mit dem Mobilfunknetz Kontakt aufzunehmen. Dies geschieht, ohne dass bei dem empfangenden Endgerät eine Aktivität erkennbar ist. Bei dem Ortungsimpuls handelt es sich nicht um eine herkömmliche SMS-Textnachricht mit kommunikativen Inhalten, sondern lediglich um einen technischen Impuls zur Ortung des Endgerätes. Da es sich insoweit um keinen Kommunikationsvorgang handelt, berühren solche Ortungsimpulse auch nicht den Schutzbereich des Artikel 10 GG (vgl. Beschluss des BVerfG vom 22.08.2006, 2 BvR 1345/03). Der Ortungsimpuls wird über eine polizeiliche Anwendung versandt und bei den Mobilfunknetzbetreibern als Verkehrsdatum erfasst und der Polizei übermittelt. Dabei wird in jedem einzelnen Fall in der Regel eine Vielzahl von Ortungsimpulsen versandt. Teilweise bleiben die versandten Ortungsimpulse ohne Wirkung, wenn das Endgerät beispielsweise ausgeschaltet ist oder im Ausland betrieben wird. Um zu verdeutlichen, für welche Ermittlungszwecke solche Ortungsimpulse erforderlich sind, benenne ich folgende Beispiele: Der Mobilfunkanschluss eines flüchtigen Gewaltverbrechers wurde auf richterliche Anordnung gem. §§ 100a, 100b StPO überwacht. Mit Hilfe von in kurzen Abständen ausgesandten Ortungsimpulsen konnten die jeweiligen Funkzellen lokalisiert werden, in denen das genutzte Mobiltelefon eingebucht war. Hierdurch konnten Fahndungskräfte an den Flüchtigen herangeführt werden und diesen dann festnehmen. Ein Vergewaltiger hatte sich der Festnahme durch Flucht entziehen können. Nach richterlicher Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung für die Mobilfunkanschlüsse des Straftäters gem. §§ 100a, 100b StPO konnte über wiederholt ausgesandte Ortungs-impulse dessen Fluchtweg nachvollzogen und dieser daraufhin festgenommen werden. In einem Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen erging eine richterliche Anordnung zur Telekommunikations-überwachung gem. §§ 100a, 100b StPO. Über den wie- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 5 derholten Versand von Ortungs-impulsen auf die Mobilfunkgeräte des sehr konspirativ handelnden Täters konnten insgesamt 16 Marihuana-Plantagen ermittelt sowie der Täter lokalisiert und festgenommen werden. Der Täter wurde zwischenzeitlich zu neun Jahren Haft verurteilt. Dem Polizeilichen Staatsschutz lagen Informationen darüber vor, dass zwei Personen aggressiver islamistischer Gesinnung einen Anschlag verüben wollten . Beide Personen hatten sich von ihren Lebenspartnern bis zum „Wiedersehen im Paradies“ verabschiedet. Zeit und Ort des Anschlags waren weitgehend unbekannt, vermutlich sollte der Anschlag aber im Ausland stattfinden . Sicher war jedoch, dass der Anschlag unmittelbar bevor stand und viele Menschen töten sollte. Der Einsatz der Ortungsimpulse führte zur Ermittlung des Aufenthaltsorts und der Festnahme der Täter an einem Flughafen. Eine größere Gruppe osteuropäischer Täter hatte sich auf das Entwenden von hochwertigen Fahrzeugen mittels Diebstahls des Autoschlüssels aus der Wohnung (Homejacking) spezialisiert. Ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der Bewohner des Hauses brachen sie bundesweit, teilweise auch im angrenzenden Ausland, ein und entwendeten Fahrzeuge in besseren Wohnlagen. Hierbei gingen sie brutal vor, teilweise wurden die Geschädigten verletzt. Das Fahrverhalten der Tatverdächtigen war hoch aggressiv und verfolgte das Ziel, die Polizei abzuhängen, daher wurde von Observationen wegen des hohen Gefährdungspotentials für Unbeteiligte abgesehen. Durch den Einsatz mehrerer tausend Ortungsimpulse konnten die Täter im Vorfeld der Begehung weiterer Verbrechen lokalisiert und festgenommen werden. c. W-LAN-Catcher Der W-LAN-Catcher ist ein Gerät zur Erfassung kabelloser Datenströme im Standard IEEE 802.11 (WLAN). Mit Hilfe des W-LAN-Catchers kann die exakte Ausbreitung des funktechnisch versorgten Bereichs eines WLAN gemessen werden. Darüber hinaus dient er dazu, die verbundenen Endgeräte zu identifizieren. d. IMSI-Catcher Der IMSI-Catcher ist ein Gerät zur Identifizierung oder Lokalisierung von Endgeräten. Der IMSI-Catcher simuliert vorübergehend die stärkste Funkzelle („best server“) und veranlasst so das zu identifizierende oder zu lokalisierende Endgerät zur Einbuchung. Bei der Beantwortung konnte nicht auf statistische Daten aus gesetzlichen Berichtspflichten zurückgegriffen werden, da keine der hier angefragten Maßnahmen von der nach § 100b Abs. 5 und § 100g Abs. 4 StPO abschließend normierten Erhebungs- und Berichtspflicht erfasst wird. Auf dieser Grundlage berichten die Länder dem Bundesamt für Justiz jährlich bis zum 30. Juni über die im abgelaufenen Kalenderjahr in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordneten Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation. Betroffen sind hiervon Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO sowie die Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g Abs. 1 StPO. Hilfsweise konnte die Landesregierung zum Fragenkomplex I auf Informationen aus der zur Erfassung und Verwaltung dieser und anderer richterlich angeordneter Maßnahmen der Telekommunikations -überwachung genutzten polizeilichen IT-Anwendung zurückgreifen. Diese IT-Anwendung dient allerdings nicht dem Zweck, statistische Daten zur Bilanzierung der Maßnahmen zu erfassen, sondern der Administration der Maßnahmen (z. B. Bearbeitung der Providerrechnungen) sowie als elektronische Schnittstelle zur Datenübermittlung von und zu den Telekommunikationsanbietern. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 6 Zur Beantwortung der Fragen der Komplexe II, III und IV standen lediglich Daten zur Verfügung , die im Rahmen der Steuerung der Einsatzplanung und -durchführung entstanden sind. Bereits die Erhebung der Anzahl der im Abfragezeitraum durchgeführten Maßnahmen war mit außerordentlichem Aufwand verbunden, da keine statistischen Routinen bestehen, die diesen Erhebungsprozess elektronisch unterstützen. Zur statistischen Erfassung darüber hinausgehender Informationen wäre eine retrograde, händische Auswertung aller in Betracht kommenden Ermittlungsakten erforderlich. Dies beträfe sowohl die polizeilichen als auch die justiziellen Akten. Schon die Anzahl der Maßnahmen (11.474 Funkzellenabfragen, 919.422 Ortungsimpulse, 576 Einsätze des IMSI-Catchers) macht deutlich, dass davon mehrere tausend Ermittlungsverfahren und -akten betroffen wären. Legt man zudem die hohe Eingriffsschwelle der in Rede stehenden Maßnahmen zu Grunde, ist davon auszugehen, dass es sich dabei regelmäßig um sehr umfangreiche Ermittlungsverfahren handelt. Wegen der hohen Aktenanzahl war es aus Sicht der Landesregierung in keinster Weise zu rechtfertigen, die Strafverfolgungsbehörden mit der Einzelfallauswertung zuungunsten ihrer eigentlichen Aufgaben zu belasten. Für den Fragenkomplex III konnte dagegen wegen der besonders geringen Fallzahl eine Einzelfallauswertung zu einem Teil der Fragen durchgeführt werden. Die Landesregierung hat in der jüngsten Vergangenheit mit ihren Antworten zu den parlamentarischen Anfragen „Ermittlungen mit Funkzellenabfragen in Nordrhein-Westfalen“ (Drs. 16/3954), „Einsätze von IMSI-Catchern bei der Polizei in NRW“ (Drs. 16/3289) und „Funkzellenauswertung (FZA) und Versenden `Stiller SMS` zur Kriminalitätsbekämpfung“ (Drs. 15/3300) umfassend Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund beantwortet die Landesregierung die Große Anfrage wie folgt. I. Funkzellenabfrage 1. Wie viele nicht-individualisierte Funkzellenabfragen wurden seit dem 07.12.2010 in Nordrhein-Westfalen in wie vielen Verfahren für und durch welche Behörden vorgenommen? Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Behörde. Wie in der Vorbemerkung dargelegt, umfasst die in § 100g Abs. 4 StPO normierte Erhebungs - und Berichtspflicht nur Maßnahmen nach § 100g Abs. 1 StPO, nicht jedoch die Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO. Gleichwohl können statistische Informationen im Sinne der Großen Anfrage zu den durch die nordrhein-westfälische Polizei durchgeführten Funkzellenabfragen aus dem zur Erfassung und Verwaltung dieser und anderer richterlich angeordneter Maßnahmen genutzten IT- Anwendung abgeleitet werden. Die zur Beantwortung der Großen Anfrage herangezogene IT-Anwendung ermöglicht jedoch keine Zuordnung zu Verfahren. Ein direktes Auslesen der Behörden aus dem System ist nicht möglich. Um eine Aufschlüsselung nach Behörden darstellen zu können, wurde die in der IT-Anwendung hinterlegte persönliche IT-Kennung der bzw. des die Maßnahme veranlassenden Polizeibeamtin bzw. Polizeibeamten zur jeweiligen Behörde genutzt. Diese persönliche Zuordnung zu einer Behörde stellt jedoch nur den aktuellen Stand zum 20.03.2014 dar. Zwischenzeitlich erfolgte Versetzungen, Abordnungen oder Beendigungen des Dienst- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 7 verhältnisses finden hierbei ebenso wenig Berücksichtigung, wie die Aufgabenwahrnehmung für andere Behörden, z. B. durch besondere Aufgabenzuweisung nach der Kriminalhauptstellenverordnung oder Aufgabenübertragungen im Einzelfall gemäß § 7 Abs. 5 Polizeiorganisationsgesetz NRW. Unter diesen Vorbemerkungen ist die nachfolgende Aufschlüsselung durchgeführter Funkzellenabfragen nach Behörden nur eingeschränkt aussagekräftig. Die Anzahl der Funkzellenabfragen weicht von der in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Ermittlungen mit Funkzellenabfragen in Nordrhein-Westfalen“ (Drs. 16/3954) genannten ab. Dies erklärt sich durch die umfänglicheren Möglichkeiten zur Datenrecherche im Rahmen einer Großen Anfrage. Tabelle 1: Zuordnung FZA - Behörde - Jahr Polizeibehörde 2010 2011 2012 2013 2014 (ab 07.12.2010) (bis 20.03.2014) PP Aachen 7 61 144 138 36 PP Bielefeld 13 140 159 327 31 PP Bochum 12 57 77 91 37 PP Bonn 16 87 136 153 50 LR Borken 4 115 109 127 30 LR Coesfeld 3 21 39 106 29 PP Dortmund 2 45 70 60 9 PP Duisburg 3 101 82 126 24 LR Düren 12 3 14 18 6 PP Düsseldorf 3 76 104 92 17 LR Ennepe-Ruhr-Kreis 0 13 32 12 2 PP Essen 4 196 165 128 28 LR Euskirchen 1 51 44 55 9 PP Gelsenkirchen 1 24 37 62 11 LR Gütersloh 1 34 87 112 19 PP Hagen 1 20 54 68 19 PP Hamm 1 9 28 32 4 LR Heinsberg 1 67 70 87 23 LR Herford 3 26 33 33 10 LR Hochsauerlandkreis 3 18 22 55 5 LR Höxter 0 9 20 20 12 LR Kleve 4 60 71 117 29 PP Köln 7 253 287 275 46 PP Krefeld 0 14 23 49 13 LR Lippe 2 129 285 224 39 LKA NRW 7 34 9 29 7 LR Märkischer Kreis 0 53 66 70 17 LR Mettmann 0 8 33 61 21 LR Minden-Lübbecke 5 102 54 60 5 PP Mönchengladbach 7 50 58 53 12 PP Münster 0 79 126 135 43 LR Oberbergischer Kreis 0 13 23 26 15 PP Oberhausen 0 24 42 41 22 LR Olpe 1 12 12 17 7 LR Paderborn 0 59 44 44 27 PP Recklinghausen 1 51 79 129 31 LR Rhein-Erft-Kreis 3 42 77 100 32 LR Rheinisch-Bergischer-Kreis 1 104 80 81 18 LR Rhein-Kreis Neuss 0 57 175 94 8 LR Rhein-Sieg-Kreis 0 26 39 37 4 LR Siegen-Wittgenstein 2 40 27 66 23 LR Soest 2 42 63 73 22 LR Steinfurt 0 52 53 81 10 LR Unna 0 5 9 24 17 LR Viersen 3 79 128 137 17 LR Warendorf 0 20 27 44 19 LR Wesel 1 60 51 41 19 PP Wuppertal 1 33 78 127 31 nicht zuzuordnen 0 0 0 8 7 Summe 138 2674 3545 4145 972 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 8 2. Zu welchem Zweck werden Funkzellenabfragen genutzt? Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Abfragen und ihrem Zweck. Die Erfassung der zugrunde liegenden Straftat ist in der herangezogenen polizeilichen IT- Anwendung kein Pflichtfeld. Zu folgenden Funkzellenabfragen im Zeitraum vom 07.12.2010 bis zum 20.03.2014 liegen Informationen vor. Tabelle 2: Zuordnung FZA - Straftatengruppe - Jahr 3. Wie oft handelt es sich beim Einsatz von Funkzellenabfragen um die Aufklärung von Serientaten, wie oft um Einzeldelikte? Die polizeiliche IT-Anwendung ermöglicht keine differenzierte Auswertung nach Serien- oder Einzeltaten. 4. Falls die Funkzellenabfrage vielfach zur Abgleichung verschiedener Tatorte und - zeiten genutzt wird, wie oft lassen sich hier Erfolgsergebnisse erzielen? Ein Abgleich der Ergebnisse von Funkzellenabfragen verschiedener Tatorte oder -zeiten erfolgt nur dann, wenn nach kriminalistischer Bewertung im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Tatzusammenhang bestehen. Straftatbestand 2010 2011 2012 2013 2014 (ab 07.12.2010) (bis 20.03.2014) Bandendiebstahl 22 527 611 853 197 Betrug und Computerbetrug 22 112 313 299 56 Geld- und Wertzeichenfälschung 7 27 42 26 0 Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte 0 0 1 0 1 Gemeingefährliche Straftat 2 267 189 289 73 Gewerbsmäßige Bandenhehlerei 1 0 1 6 0 Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei 0 4 3 6 1 Mord 1 35 111 117 12 Totschlag 3 39 79 66 13 Schwerer Bandendiebstahl 29 372 368 373 110 Straftat, die mittels Telekommunikation begangen wurde 0 0 0 15 1 Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, die nicht in §100a Absatz 2 StPO enthalten ist. 0 0 8 453 145 Straftaten des Raubes und der Erpressung 29 764 836 911 256 Straftaten gegen die persönliche Freiheit 0 2 26 8 1 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 0 10 26 53 11 Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz - BtMG 5 15 31 41 25 Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen - KrWaffKontrG 0 0 4 0 0 Straftaten nach dem Waffengesetz - WaffG 0 1 0 4 2 Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften 0 0 2 0 0 Keine Zuordnung erfolgt 17 499 894 625 68 Summe 138 2674 3545 4145 972 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 9 Die Anzahl der Funkzellenabfragen zum Abgleich verschiedener Tatorte oder -zeiten wird statistisch nicht erfasst. 5. Welche Funkzellen wurden bei den verschiedenen Funkzellenabfragen genutzt? Wo befinden sich diese Funkzellen (u. a. LAC und Cell-ID)? Funkzellenabfragen werden im Rahmen der Ermittlungsführung nur für tatrelevante Bereiche veranlasst. Die Beschreibung der „hinreichend bestimmten räumlichen Bezeichnung“ i. S. d. § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO erfolgt im Regelfall ortsbezogen unter Angabe einer Adresse, geografischer Koordinaten oder anderen Beschreibungen, die die betreffende Örtlichkeit definieren. Anhand dieser in der richterlichen Anordnung enthaltenen Angaben erteilen die verpflichteten Netzbetreiber Auskunft über die Telekommunikation in den jeweils in Betracht kommenden Funkzellen. Die Bestimmung der konkret zu beauskunftenden Funkzellen obliegt dabei dem Netzbetreiber. Erst die von den Netzbetreibern übermittelten Daten lassen auch den Rückschluss auf den technischen Standort der Funkzelle zu. Dieser ist für die Strafverfolgungsbehörden nicht von Relevanz und wird daher nicht erfasst. Ferner können Funkzellenabfragen auch über die Angabe von LAC1 und Cell-ID2 erfolgen. Die hierbei an die Netzbetreiber übermittelten LAC und Cell-ID werden ebenfalls nicht erfasst . 6. Werden die tatrelevanten Funkzellen vor der Funkzellenabfrage vermessen und eingegrenzt? Die kriminalistische Bewertung des Tatgeschehens unter Berücksichtigung der Tathandlung und der Tatörtlichkeit bestimmt im konkreten Einzelfall den Bedarf nach einer Vermessung oder Eingrenzung der zu beauskunftenden Funkzellen. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Frage 5. 7. Sind Funkzellenabfragen auch bei politischen Demonstrationen und sonstigen Versammlungen erfolgt? Straftaten nach dem Versammlungsgesetz erfüllen weder die Voraus-setzungen des § 100a StPO noch die des § 100g Abs. 1 StPO. 1 Der Location Area Code (LAC) bezeichnet einen Bereich, dem eine Vielzahl (i. d. R. mehrere tausend ) Mobilfunkzellen eines Mobile Switching Centers (MSC) zugeordnet sind. Jedes der vier deutschen Mobilfunknetze betreibt zurzeit bis zu ca. 10 (Tendenz weiter fallend) dieser Mobilfunkvermittlungsstellen . Allein durch Kenntnis des LAC ist ein mobiles Endgerät somit nicht lokalisierbar. 2 Die Cell-ID bezeichnet ein einzelnes Antennenelement, welches eine Mobilfunkzelle, in die ein Endgerät zum Zeitpunkt der Interaktion mit dem Telekommunikationsdiensteanbieter eingebucht ist, versorgt und wird nur bei aktiven Verbindungen zum Telekommunikationsdiensteanbieter erhoben. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 10 8. Welchen Zeitraum deckten die Funkzellenabfragen jeweils ab? (Bitte in Stunden/Minuten angeben) Der zeitliche Umfang der Funkzellenabfragen wird in der polizeilichen IT-Anwendung statistisch nicht erfasst. 9. Mit welchen Kosten waren Funkzellenabfragen seit 2010 in Nordrhein-Westfalen verbunden? Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Behörde. Die den Behörden für Maßnahmen nach § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO entstandenen Kosten werden erst seit dem 01.06.2011 zentral erfasst. Diese sind der folgenden Aufstellung zu entnehmen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 11 Tabelle 3: Kosten Funkzellenauswertung, Aufstellung Behörde – Jahr (Angaben in Euro) seit 01.06.2011 2011 2012 2013 2014 PP Aachen 7.174,40 36.332,80 44.699,20 10.208,00 PP Bielefeld 17.161,60 33.304,00 65.963,20 16.968,00 PP Bochum 8.152,00 15.592,00 17.166,40 6.504,00 PP Bonn 11.924,80 36.016,00 44.072,00 16.104,00 LR Borken 8.832,00 28.672,00 33.078,40 8.168,00 LR Coesfeld 2.400,00 6.660,80 14.280,00 9.184,00 PP Dortmund 3.588,80 16.249,60 9.324,80 4.163,20 PP Duisburg 13.848,00 15.302,40 25.936,00 6.185,60 LR Düren 48,00 3.960,00 2.792,00 1.592,00 PP Düsseldorf 7.080,00 24.774,40 21.430,40 3.880,00 LR Ennepe-Ruhr-Kreis 1.472,00 7.416,00 4.328,00 1.320,00 PP Essen 16.126,40 29.582,40 33.817,60 7.683,20 LR Euskirchen 6.776,00 11.507,20 19.259,20 2.355,20 PP Gelsenkirchen 3.534,40 8.985,60 11.929,60 6.267,20 LR Gütersloh 4.848,00 16.624,00 22.248,00 6.224,00 PP Hagen 1.160,00 14.630,40 14.608,00 11.288,00 PP Hamm 1.400,00 9.019,20 6.992,00 3.072,00 LR Heinsberg 7.531,20 20.056,00 18.964,00 8.104,00 LR Herford 2.496,00 6.336,00 6.696,00 1.920,00 LR Hochsauerlandkreis 1.808,00 4.488,00 9.984,00 3.976,00 LR Höxter 624,00 3.544,00 4.464,00 2.016,00 LR Kleve 3.764,80 19.480,00 28.712,00 8.323,20 PP Köln 56.020,80 89.604,80 84.142,40 27.937,40 PP Krefeld 1.126,40 5.728,00 10.340,80 3.128,00 LR Lippe 14.392,00 54.923,20 55.158,20 10.726,00 LR Minden-Lübbecke 10.176,00 9.888,00 10.896,00 1.536,00 LR Siegen-Wittgenstein 3.464,00 5.632,00 10.320,00 6.312,00 LKA NRW 816,00 4.704,00 27.507,60 3.792,00 LR Märkischer Kreis 6.644,80 13.932,80 14.480,00 3.200,00 LR Mettmann 912,00 7.651,20 13.128,00 5.350,40 PP Mönchengladbach 3.793,60 19.403,20 16.105,60 3.664,00 PP Münster 11.256,00 25.334,40 32.504,00 18.640,00 LR Oberbergischer Kreis 680,00 4.520,00 6.992,00 4.160,00 PP Oberhausen 3.416,00 8.105,60 10.200,00 1.464,00 LR Olpe 1.640,00 2.984,00 4.520,00 1.566,40 LR Paderborn 6.624,00 11.360,00 8.688,00 4.512,00 PP Recklinghausen 6.096,00 18.072,00 24.528,00 13.236,80 LR Rhein-Erft-Kreis 6.203,20 17.387,20 19.344,00 12.561,60 LR Rheinisch-Bergischer Kreis 11.640,00 22.624,00 18.868,80 10.924,80 LR Rhein-Kreis Neuss 6.344,00 43.252,80 17.292,80 4.728,00 LR Rhein-Sieg-Kreis 4.248,00 7.776,00 7.672,00 5.520,00 LR Soest 4.300,80 12.025,60 12.435,20 5.952,00 LR Steinfurt 5.112,00 12.960,00 17.204,80 2.664,00 LR Unna 480,00 2.198,40 4.408,00 1.512,00 LR Viersen 14.584,00 30.800,00 26.800,00 7.992,00 LR Warendorf 3.568,00 5.675,20 4.896,00 5.520,00 LR Wesel 3.465,60 10.376,00 11.192,00 5.552,00 PP Wuppertal 3.168,00 18.664,00 20.616,00 13.985,60 LZPD NRW 420,80 630,40 1.313,60 0,00 Summe 322.342,40 834.745,60 952.298,60 331.642,60 Behörde (ab 01.06.2011) (bis 07.03.2014) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 12 10. Die Anzahl der durch die Telekommunikationsanbieter übermittelten Verkehrsdatensätze wird leider nicht statistisch erfasst. Wie viele Anschlussinhaberfeststellungen gab es jeweils? Die polizeiliche IT-Anwendung ermöglicht keine Zuordnung von Funkzellenabfragen zu Anschlussinhaberfeststellungen . 11. Plant die Landesregierung die Anzahl der durch die Telekommunikationsanbieter im Rahmen von Funkzellenabfragen übermittelten Verkehrsdatensätze statistisch zu erfassen, um Landtag und Öffentlichkeit die Möglichkeit einer informierten Bewertung zum Ausmaß der Funkzellenabfrage zu geben? Der Bundesgesetzgeber hat Erhebungs- und Berichtspflichten (etwa in §§ 100b, 100g StPO) speziell und abschließend geregelt. Funkzellenabfragen sind nicht erfasst. 12. In wie vielen Fällen, bei denen eine nicht-individualisierte Funkzellenabfrage zum Einsatz kam, gab es konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Tatverdächtige während der Tat ein Mobiltelefon benutzt haben könnte? Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Behörde, Anzahl der Funkzellenabfragen und eingeleiteter Verfahren. Funkzellenabfragen werden durch Gerichte nach den Voraussetzungen des § 100g StPO angeordnet. Statistische Daten, die Aussagen zur Nutzung von Mobiltelefonen ermöglichen würden, werden nicht erfasst. 13. Wie wird § 100a Abs. 1 S. 2 StPO hinsichtlich der tatsächlich erfolgten Telekommunikation interpretiert und angewendet? In der derzeit geltenden Fassung der StPO hat § 100a Abs. 1 keinen Satz 2. 14. Zur Aufklärung welcher Straftatbestände sind nicht-individualisierte Funkzellenabfragen erfolgt? Waren alle Straftaten auch im Einzelfall von erheblicher Bedeutung? Die nicht-individualisierte Funkzellenabfrage wird entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO ausschließlich zur Aufklärung von Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung eingesetzt. 15. Wie wird in den jeweiligen Einzelfällen festgestellt, ob die Maßnahme der Funkzellenabfrage geeignet, erforderlich und angemessen ist? Welcher Aufwand wird für die Antragsstellung betrieben? Wie umfangreich muss der Antrag für die richterliche Entscheidungsfindung vorgetragen werden? Die Frage der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Funkzellenabfrage ist jeweils Gegenstand einer eingehenden Prüfung schon durch die Staatsanwaltschaft. Der Aufwand für die Antragstellung orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Der Antrag, der dem Gericht in der Regel mit LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 13 den vollständigen Ermittlungsakten vorgelegt wird, enthält eine - auch in räumlicher und zeitlicher Hinsicht - hinreichend konkrete Bezeichnung der Maßnahme sowie eine Sachverhaltsschilderung . Das zuständige Gericht entscheidet in durch Artikel 97 des Grundgesetzes garantierter richterlicher Unabhängigkeit eigenverantwortlich über den Antrag anhand der übermittelten Akten, ohne an den Vortrag der Staatsanwaltschaft gebunden zu sein. 16. Kann, und wenn ja wie, gewährleistet werden, dass Funkzellenabfragen allein auf Basis von richterlichen Anordnungen durchgeführt wurden? Nach § 100g Abs. 2 Satz 1, § 100b Abs. 1 StPO bedürfen Funkzellenabfragen grundsätzlich der gerichtlichen Anordnung. Wegen Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft nach § 100g Abs. 2 Satz 1, § 100b Abs. 1 Satz 2 StPO getroffene Anordnungen treten gemäß § 100b Abs. 1 Satz 3 StPO außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden. 17. In wie vielen Fällen sind die erhobenen Daten für andere Zwecke (z.B. in anderen Verfahren) genutzt worden als sie der Erhebung zugrunde lagen? Die Verwendung von Zufallsfunden ist in § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO, die Verwendung von Erkenntnissen für präventive Zwecke in § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO geregelt. Die Anzahl der Fälle wird statistisch nicht erfasst. 18. Wurden im Anschluss an nicht-individualisierte Funkzellenabfragen Anschlussinhaber mithilfe von Bestandsdatenabfragen identifiziert? Wenn ja, wie viele? Auf die Beantwortung der Frage 10 wird verwiesen. 19. In welcher Form werden erhobene Verkehrsdaten von dem Mobilfunkanbieter an die Länderbehörden weitergeleitet? Wie werden die Daten gespeichert? Wie lange bleiben die Daten gespeichert? Hat bisher jemals eine datenschutzrechtliche Überprüfung dieser Dateien stattgefunden ? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Durch die Netzbetreiber erhobene Daten werden der Polizei verschlüsselt elektronisch übersandt und elektronisch gespeichert. Die Speicherdauer für die erhobenen Daten ergibt sich aus § 101 Abs. 8 StPO. Demnach sind sie zu löschen, wenn sie zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung nicht mehr erforderlich sind. Die Löschungen sind aktenkundig zu machen. Für die Beantwortung der weiteren Fragen liegen keine statistischen Daten vor. Hierzu wäre eine händische Auswertung aller in Betracht kommenden Ermittlungsverfahren notwendig. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 14 20. Wurden die erhobenen Verkehrsdaten mit anderen Daten abgeglichen? Wenn ja, wie oft und mit welchen Daten aus welchen Datenbanken? § 98c StPO eröffnet die Möglichkeit, zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten abzugleichen. Ob und ggf. wie oft Datenabgleiche stattfinden, wird statistisch nicht erfasst. 21. In wie vielen Verfahren konnten durch Funkzellenabfrage neue Ermittlungsansätze in dem Anlassverfahren gewonnen werden? Bitte aufschlüsseln nach Gesamtzahl der Funkzellenabfragen, Anlassverfahren und neu gewonnenen Ermittlungsansätzen. Ziel jeder Ermittlungsmaßnahme, so auch der Funkzellenabfrage, ist der Gewinn weiterer Erkenntnisse, um eine Tatklärung herbeizuführen. Die Anzahl neu gewonnener Ermittlungsansätze wird statistisch nicht erfasst. 22. In wie vielen Fällen fanden Zeugenbefragungen erst nach Durchführung einer Funkzellenabfrage statt? Bitte aufschlüsseln nach Gesamtzahl der Funkzellenabfragen, davon mit bzw. ohne vorherige Zeugenbefragung) Zeugenbefragungen finden grundsätzlich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt statt, um für die Ermittlungen erforderliche Informationen frühzeitig und vollständig erheben zu können. Die Durchführung von Zeugenbefragungen und ihr Zeitpunkt werden statistisch nicht erfasst. 23. Wie viele der Verfahren mit Funkzellenabfrage sind aufgeklärt worden? Welche Rolle haben die erhobenen Verkehrsdaten dabei gespielt? Ermittlungsverfahren stellen sich als komplexe Prozesse dar, in denen verschiedene Maßnahmen aufeinander abgestimmt zum Einsatz kommen. Es ist daher grundsätzlich nicht möglich, Tataufklärungen monokausal auf eine einzelne Maßnahme wie beispielsweise die Funkzellenabfrage zurückzuführen. Aus diesem Grund lassen sich Feststellungen dazu, welche Rolle die Daten aus Funkzellenabfragen bei einer Tatklärung unmittelbar oder mittelbar gespielt haben, nicht treffen. 24. In wie vielen Verfahren haben die Daten der nicht-individualisierten Funkzellenabfrage zu einer Verurteilung geführt? Die aus einer nicht-individualisierten Funkzellenabfrage gewonnenen Daten sind ohne das Hinzutreten weiterer Erkenntnisse und Beweismittel allein nicht geeignet, eine Verurteilung zu tragen. Maßgeblich für die Überzeugungsbildung des Gerichts im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung ist vielmehr eine Gesamtschau der vorhandenen Beweismittel. Feststellungen dazu, in wie vielen Fällen Daten nicht-individualisierter Funkzellenabfragen zu einer Verurteilung unmittelbar oder mittelbar beigetragen haben mögen, lassen sich nicht treffen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 15 25. Wie viele der Verfahren, in denen nicht-individualisierte Funkzellenabfragen erfolgt sind, wurden anschließend mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt ? Eine statistische Erfassung der Verfahren, in denen nicht-individualisierte Funkzellenabfragen erfolgt sind und die anschließend mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sind, erfolgt nicht. 26. In wie vielen Fällen sind die erhobenen Daten gelöscht worden und nach welcher Zeitdauer (bitte auch durchschnittliche Speicherdauer angeben)? In wie vielen Fällen fehlt die Angabe einer auf die Funkzellenabfrage bezogenen Löschfrist bzw. entspricht diese der Löschfrist für die gesamte Akte? Welche Löschfristen gelten allgemein für Daten aus Funkzellenabfragen? Für Daten aus Funkzellenanfragen gelten die allgemeinen Regelungen zur Speicherdauer aus der StPO, mithin die Frist aus § 101 Abs. 8 StPO. Die Entscheidung über die Löschung trifft die sachleitenden Staatsanwaltschaft, während der Anhängigkeit der Sache das mit ihr befasste Gericht, und ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Die Löschungen sind aktenkundig zu machen. Für die Beantwortung der weiteren Fragen liegen keine statistischen Daten vor. 27. Wie hoch ist der Personalaufwand pro Funkzellenabfrage, d.h. von der Vorbereitung der Maßnahme bis hin zur Auswertung der übermittelten Datensätze? Die Funkzellenabfrage ist, wie andere Ermittlungsmaßnahmen auch, ein komplexer Prozess im Verlauf einer Strafermittlung, der sich einer isolierten Betrachtung verschließt. Funkzellenabfragen sind zudem nur im Zusammenwirken mit weiteren Ermittlungshandlungen sinnvoll , deren Erfordernis und Umfang von den konkreten Notwendigkeiten im Einzelfall bestimmt werden. An der Realisierung einer Funkzellenabfrage sind neben der kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung die sachleitende Staatsanwaltschaft und das anordnende Gericht beteiligt. Der Personalaufwand für eine Funkzellenabfrage ist insoweit nicht darstellbar. 28. Aufgrund welcher Annahmen kommt die Landesregierung zu dem Schluss, dass Betroffene „kein Interesse“ an einer Benachrichtigung hätten? Wie definiert das MIK die „Betroffenheit“ einer Person und aus welchem Grund gelten Personen, die Ziel einer Funkzellenabfrage waren, als nur „unerheblich betroffen“? Ob im Sinne des § 101 Abs. 4 Satz 4 StPO davon auszugehen ist, dass ein Betroffener kein Interesse an einer Benachrichtigung hat, ist eine im Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung . Aufgrund des Ausnahmecharakters der Regelung ist bei der Ausübung des Ermessens im Zweifelsfall einer Benachrichtigung der Vorrang zu geben. Bei reinen (telefonischen ) Alltagsgeschäften wie z. B. Bestellungen oder Kommunikation im Werbe-Bereich hingegen dürften die Voraussetzungen von § 101 Abs. 4 Satz 4 StPO regelmäßig zu bejahen sein. „Betroffen“ im Sinne des § 101 Abs. 4 Satz 4 StPO ist eine angesichts der Streubreite einer nicht-individualisierten Funkzellenabfrage nur zufällig erfasste Person, die nicht Ziel des behördlichen Handelns war. Diese Personen sind dann als „unerheblich betroffen“ anzusehen, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 16 wenn sich der Eingriff in ihre Grundrechte auf lediglich geringfügige Beeinträchtigungen beschränkt . 29. Wie bewertet die Landesregierung die Verhältnismäßigkeit des Grundrechteeingriffs zu den durch die Funkzellenabfragen zustande gekommenen Ergebnissen in der Verbrechensbekämpfung; auch in Hinblick auf die Kleine Anfrage 1549? Kann die Landesregierung sicherstellen, dass bei einem solchermaßen schwerwiegenden Grundrechtseingriff die Verhältnismäßigkeit des Mittels der Funkzellenabfrage gewahrt bleibt? Der Bundesgesetzgeber hat mit der Schaffung des § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO die Entscheidung getroffen, dass Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung von Straftaten das Instrument der Funkzellenabfrage zur Verfügung steht. Die konkrete Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen , insbesondere der Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, obliegt im Einzelfall dem anordnenden Gericht. Eine Bewertung der in richterlicher Unabhängigkeit getroffenen Entscheidung der Gerichte steht der Landesregierung nicht zu. 30. Gab es bei der Vielzahl der Funkzellenabfragen in NRW bereits Betroffene, die aufgrund einer zufälligen Überschneidung von Kriterien überprüft wurden und die sich im Nachhinein als völlig unbeteiligt herausstellten? Ziel der nicht-individualisierten Funkzellenabfrage ist im Wesentlichen, in zeitlich und örtlich begrenzten Bereichen Verkehrsdaten zu erheben und auf Übereinstimmungen abzugleichen. Die Möglichkeit, dass hierbei Unbeteiligte überprüft würden, ist in der Norm des § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO inhärent. 31. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit, dass Unbeteiligte allein aufgrund der Vielzahl der Funkzellenabfragen und zufällig ähnlicher Kriterien ins Visier geraten? Auf die Beantwortung der Fragen 29 und 30 wird verwiesen. 32. Wie kann verhindert werden und wie wird verhindert, dass die mittels Funkzellenabfrage erhobenen Daten grundrechtswidrig für Zwecke eingesetzt werden, die nicht den in § 98a Abs. 1 StPO genannten Rechtfertigungsgründen entsprechen ? Die Verwertung von im Rahmen von Funkzellenabfragen rechtmäßig erhobenen Daten in anderen Strafverfahren richtet sich nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach dürfen die auf Grund einer Funkzellenabfrage erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung ebenfalls eine Funkzellenabfrage hätte angeordnet werden dürfen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 17 33. Welche Maßnahmen schlägt die Landesregierung vor, um das Ausmaß der in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Funkzellenabfragen als Mittel der Aufklärung von Straftaten zu reduzieren? Funkzellenabfragen werden durch Gerichte nach in richterlicher Unabhängigkeit stattgefundener Prüfung des Sachverhalts und den Voraussetzungen des § 100g StPO angeordnet. Unterließen es die Strafverfolgungsbehörden, einen entsprechenden Antrag auf Anordnung einer Funkzellenabfrage zu stellen, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen würden, ließe sich dies nach Auffassung der Landesregierung mit dem Legalitätsprinzip nicht ohne weiteres in Einklang bringen. II. Stille SMS 1. Welche Landesbehörden sind rechtlich und technisch in der Lage die Ermittlungsmethode der stillen SMS zu nutzen und wie oft hat welche dieser Behörden seit 2006 Gebrauch davon gemacht? Bitte aufschlüsseln nach Behörde, Jahr und Anzahl der stillen SMS. Der Versand von Ortungsimpulsen (sog. stillen SMS) ist allen nordrhein-westfälischen Polizeibehörden möglich. Durch besondere Aufgabenzuweisung innerhalb der Behörden ist die Durchführung dieser Maßnahme nur besonders qualifiziertem Personal vorbehalten. Abhängig von Ermittlungsziel und -verlauf können auf einen einzelnen überwachten Mobilfunkanschluss ein oder bis zu mehreren hundert Ortungsimpulse versandt worden sein. Wie viele Ortungsimpulse hiervon ein Endgerät tatsächlich erreicht haben, kann nicht beziffert werden. Eine Rückmeldung über eine ggf. auch nachträgliche Zustellung an ein Endgerät, das nicht betriebsbereit ist bzw. war (z. B. ausgeschaltet) oder im Ausland betrieben wird, erfolgt nicht. Aus der Anzahl der versandten Ortungsimpulse kann damit weder auf die Anzahl der von dieser Maßnahme betroffenen Mobilfunkanschlüsse noch auf die Anzahl der tatsächlich aus der Versendung des Ortungsimpulses erzeugten Verkehrsdaten geschlossen werden. Eine Zuordnung versandter Ortungsimpulse zu Behörden ist erst ab 2011 möglich. Für die vorausgegangenen Jahre lässt sich die Anzahl nur summarisch darstellen. Folgende Informationen stehen zu Verfügung: Tabelle 4a: stille SMS, Zuordnung Jahr - Summe (2006-2010) Summe 156.203 252.975 291.884 320.811 255.784 20102009200820072006 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 18 Tabelle 4b: Zuordnung Jahr - Behörde – Summe der stillen SMS Behörde 2011 2012 2013 2014 (bis 20.03.14) PP Aachen 221 94 2.813 632 PP Bielefeld 22.366 10.557 21.671 1.595 PP Bochum 2.956 4.857 20.216 10.649 PP Bonn 6.160 27.341 8.359 1.221 LR Borken 47 18 168 4 LR Coesfeld 67 65 0 0 PP Dortmund 21.958 23.781 29.633 20.512 PP Duisburg 18.578 8.268 7.522 3.474 LR Düren 8 18 0 0 PP Düsseldorf 22.658 3.123 2.986 1.076 LR Ennepe-Ruhr-Kreis 1.425 43 9 0 PP Essen 24.296 9.695 33.831 6.044 LR Euskirchen 266 836 960 0 PP Gelsenkirchen 321 474 106 3.242 LR Gütersloh 2.298 313 1.850 25 PP Hagen 86 3.999 13.657 2.012 PP Hamm 0 17.100 446 0 LR Heinsberg 2.181 2.031 2.603 102 LR Herford 0 2 1 2 LR Hochsauerlandkreis 0 0 101 19 LR Höxter 1.503 0 0 0 LR Kleve 241 28 332 10 PP Köln 27.104 66.139 36.138 11.135 PP Krefeld 771 970 146 67 LR Lippe 324 2.316 2.286 160 LKA NRW 3.250 6.795 16.401 6.168 LZPD NRW 23.627 10.820 1.157 248 LR Märkischer Kreis 245 209 355 452 LR Mettmann 488 434 11.292 96 LR Minden-Lübbecke 2.453 1.016 84 131 PP Mönchengladbach 1.848 1.446 1.963 166 PP Münster 24.543 16.864 58.531 561 PP Oberhausen 22.019 37.946 18.633 4.168 LR Olpe 72 9 22 2 LR Paderborn 55 120 14 54 PP Recklinghausen 0 0 6.494 2.147 LR Rhein-Erft-Kreis 110 176 0 174 LR Rheinisch-Bergischer-Kreis 37 0 478 1 LR Rhein-Kreis-Neuss 121 9 178 101 LR Rhein-Sieg-Kreis 401 834 1.743 0 LR Siegen-Wittgenstein 0 0 89 40 LR Soest 0 0 101 0 LR Steinfurt 0 0 2 20 LR Unna 0 0 2.687 958 LR Viersen 1.061 1.143 1.008 6.070 LR Wesel 3.280 0 996 180 PP Wuppertal 5.938 16.205 1.254 4.911 Summe 245.383 276.094 309.316 88.629 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 19 2. Wie oft wurde die stille SMS pro Verfahren bzw. betroffene Personen genutzt? Hier wird nicht ein Durchschnittswert, sondern eine Einordnung nach Häufigkeitsspannen angefragt. Der Versand von Ortungsimpulsen bedarf keiner gesonderten Einzelanordnung, er kann mehrfach im Rahmen einer richterlich angeordneten Überwachungsmaßnahme erfolgen und wird statistisch nicht erfasst. Eine retrograde Zuordnung aller versandten Ortungsimpulse zu Verfahren oder betroffenen Personen ist daher nicht möglich. 3. Über welchen Zeitraum werden betroffene Personen durchschnittlich per stiller SMS geortet? Wie bereits in der Beantwortung der Frage 2 dargelegt, ist eine Zuordnung versandter Ortungsimpulse zu Verfahren oder betroffenen Personen nicht möglich. Damit lassen sich auch keine Aussagen zu konkreten oder durchschnittlichen Zeiträumen treffen. 4. Aufgrund welcher Straftaten wurde die Ermittlungsmethode der stillen SMS angewandt ? Bitte aufschlüsseln nach Straftat und Häufigkeit. Ortungsimpulse werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nur zur Aufklärung von Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung genutzt. Wie bereits in der Beantwortung der Frage 2 dargelegt, ist eine retrograde Zuordnung aller versandten Ortungsimpulse zu Verfahren nicht möglich. Rückschlüsse auf die jeweils zugrunde liegenden Straftaten lassen sich daher nicht ziehen. 5. Sind die Fälle, bei denen die Ermittlungsmethode der stillen SMS genutzt wurde, alle auch im Einzelfall von erheblicher Bedeutung? Die Ermittlungsmethode wird ausschließlich zur Aufklärung von Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung angewandt. Eine entsprechende Bewertung ist Gegenstand einer Entscheidung der Gerichte. 6. Mit welchen Anwendungen (Hard- oder Software) welcher Hersteller werden die stillen SMS gegenwärtig versandt? Für eine offene gesellschaftliche Diskussion über die Zulässigkeit digitaler polizeilicher Ermittlungsmethoden ist insbesondere die Funktionsweise der jeweilig eingesetzten polizeilichen Anwendungen von maßgeblicher Bedeutung. Die Funktionsweise der hier in Rede stehenden Anwendung wurde in Ziffer b) der Vorbemerkung der Landesregierung bereits dargelegt . Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse an der konkreten Produktbezeichnung der Anwendung sowie der Offenbarung des Herstellernamens muss im Rahmen einer Abwägung aufgrund des in diesem Falle höher zu gewichtenden Grundrechtsschutzes (Artikel 12 und 14 GG) des betroffenen Herstellers und der Verfügbarkeit dieses erfolgversprechenden Mittels zurücktreten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 20 7. Wurden die Betroffenen im Nachhinein jeweils über die Maßnahme informiert? Die Benachrichtigung der Betroffenen wird statistisch nicht erfasst. 8. Wie viele der Verfahren mit stillen SMS sind aufgeklärt worden? Welche Rolle haben die erhobenen Daten dabei gespielt? Ermittlungsverfahren sind komplexe Prozesse, in denen verschiedene Maßnahmen aufeinander abgestimmt zum Einsatz kommen. Es ist daher grundsätzlich nicht möglich, Tataufklärungen monokausal auf eine einzelne Maßnahme wie beispielsweise die stille SMS zurückzuführen . Aus diesem Grund lassen sich Feststellungen dazu, welche Rolle die Daten aus stillen SMS bei einer Tatklärung unmittelbar oder mittelbar gespielt haben, nicht treffen. 9. In wie vielen Verfahren haben die Daten der gesendeten Ortungsimpulse zu einer Verurteilung geführt? Daten von Ortungsimpulsen sind ohne das Hinzutreten weiterer Erkenntnisse und Beweismittel allein nicht geeignet, eine Verurteilung zu tragen. Maßgeblich für die Überzeugungsbildung des Gerichts im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung ist vielmehr eine Gesamtschau der vorhandenen Beweismittel. Feststellungen dazu, in wie vielen Fällen Daten gesendeter Ortungsimpulse zu einer Verurteilung unmittelbar oder mittelbar beigetragen haben mögen, lassen sich nicht treffen. III. W-LAN-Catcher 1. Benutzen Landesbehörden W-LAN-Catcher? Wenn ja, welche Landesbehörden sind rechtlich und technisch in der Lage W- LAN-Catcher zu nutzen und wie oft hat welche dieser Behörden seit Beginn der Benutzung Gebrauch davon gemacht? Bitte aufschlüsseln nach Behörde, Jahr und Anzahl der Einsätze. Die nordrhein-westfälische Polizei verfügt über einen W-LAN-Catcher beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW). Im Rahmen von Verfahren nordrhein-westfälischer Strafverfolgungsbehörden wurde der W-LAN-Catcher auf der Grundlage richterlicher Anordnungen bislang für folgende Behörden eingesetzt: Tabelle 5: Zuordnung Jahr - Behörde – Summe W-LAN-Catcher Einsätze Jahr Behörde Anzahl 2013 PP Essen 1 2013 PP Köln 1 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 21 2. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage findet der Gebrauch von W-LAN-Catchern statt? Den in der Beantwortung der Frage 1 aufgeführten Einsätzen des W-LAN-Catchers lagen als Rechtsgrundlage die §§ 100a und 100i StPO zugrunde. 3. Aufgrund welcher Straftaten wurde die Ermittlungsmethode des W-LAN-Catchers angewandt? Bitte aufschlüsseln nach Straftat und Häufigkeit. Den in der Beantwortung der Frage 1 aufgeführten Einsätzen des W-LAN-Catchers lagen folgende Straftaten zugrunde: Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB 4. Welche Technik welcher Hersteller von W-LAN-Catchern wird gegenwärtig genutzt ? Für eine offene gesellschaftliche Diskussion über die Zulässigkeit digitaler polizeilicher Ermittlungsmethoden ist insbesondere die Funktionsweise der jeweilig eingesetzten polizeilichen Anwendungen von maßgeblicher Bedeutung. Die Funktionsweise der hier in Rede stehenden Anwendung wurde in Ziffer b) der Vorbemerkung der Landesregierung bereits dargelegt . Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse an der konkreten Produktbezeichnung der Anwendung sowie der Offenbarung des Herstellernamens muss im Rahmen einer Abwägung aufgrund des in diesem Falle höher zu gewichtenden Grundrechtsschutzes (Artikel 12 und 14 GG) des betroffenen Herstellers und der Verfügbarkeit dieses erfolgversprechenden Mittels zurücktreten. 5. Wurden die Betroffenen im Nachhinein jeweils über die Maßnahme informiert? Bei den in der Beantwortung der Frage 1 aufgeführten Einsätzen des W-LAN-Catchers handelt es sich um laufende Verfahren, daher sind hierzu keine Angaben möglich. 6. Wie viele der Verfahren mit W-LAN-Catchern sind aufgeklärt worden? Welche Rolle haben die erhobenen Daten dabei gespielt? Ermittlungsverfahren sind komplexe Prozesse, in denen verschiedene Maßnahmen aufeinander abgestimmt zum Einsatz kommen. Es ist daher grundsätzlich nicht möglich, Tataufklärungen monokausal auf eine einzelne Maßnahme wie beispielsweise den W-LAN-Catcher zurückzuführen. Aus diesem Grund lassen sich Feststellungen dazu, welche Rolle die Daten aus W-LAN-Catcher Einsätzen bei einer Tatklärung unmittelbar oder mittelbar gespielt haben , nicht treffen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 22 7. In wie vielen Verfahren haben die durch den Einsatz von W-LAN-Catcher erhobenen Daten zu einer Verurteilung geführt? In keinem Verfahren, in dem ein W-LAN-Catcher eingesetzt wurde, ist es bislang zu einer Verurteilung gekommen. IV. IMSI-Catcher 1. In wie vielen Fällen haben nordrhein-westfälische Ermittlungsbehörden in den Jahren 2010 bis einschließlich 2013 IMSI-Catcher zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzt? Bitte aufschlüsseln nach Jahr, lokaler Einsatzstelle und Einsatzanlass. Im Rahmen von Verfahren nordrhein-westfälischer Strafverfolgungsbehörden wurden IMSI- Catcher auf der Grundlage richterlicher Anordnungen gemäß § 100i StPO seit 2010 bislang für folgende Behörden eingesetzt: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 23 Tabelle 6: Zuordnung Jahr - Behörde – Summe IMSI-Catcher Die zur Verfügung stehenden Daten geben keinen Aufschluss über lokale Einsatzstellen bzw. den Einsatzanlass. Eine gesetzliche Regelung zur Berichtspflicht und damit zur statistischen Erfassung von Maßnahmen der Ermittlungsbehörden gemäß § 100i StPO besteht nicht. Behörde 2010 2011 2012 2013 PP Aachen 6 8 4 7 PP Bielefeld 6 7 5 7 PP Bochum 1 0 5 9 PP Bonn 2 11 5 1 PP Dortmund 3 3 9 3 PP Duisburg 2 3 22 9 LR Düren 0 1 0 1 PP Düsseldorf 17 9 10 19 LR Ennepe Ruhr-Kreis 1 0 0 0 PP Essen 20 5 19 17 LR Euskirchen 0 0 1 0 PP Hagen 0 1 0 0 PP Hamm 0 2 0 0 LR Heinsberg 2 0 2 2 LR Hochsauerlandkreis 0 1 0 0 LR Höxter 0 1 2 0 LR Kleve 0 0 1 2 PP Köln 26 24 45 21 PP Krefeld 2 0 1 0 LP Lippe 0 3 0 3 LKA NRW 9 9 10 12 LR Märkischer Kreis 1 1 2 3 LR Mettmann 2 2 7 3 LR Minden-Lübbecke 0 0 1 0 PP Mönchengladbach 1 0 3 1 PP Münster 4 2 4 4 PP Oberhausen 1 2 2 1 LR Olpe 0 0 1 0 PP Recklinghausen 2 2 10 7 LR Rhein-Erft-Kreis 0 0 1 0 LR Rhein-Kreis Neuss 5 1 2 2 LR Rheinisch-Bergischer Kreis 2 0 0 1 LR Rhein-Sieg-Kreis 0 0 0 2 LR Siegen-Wittgenstein 1 2 1 1 LR Steinfurt 0 1 1 0 LR Unna 1 0 11 3 LR Viersen 0 0 0 1 PP Wuppertal 1 1 10 4 LR Wesel 0 2 3 8 Summe 118 104 200 154 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 24 2. Sind die Fälle, bei denen IMSI-Catcher genutzt wurden, auch im Einzelfall von erheblicher Bedeutung? Der IMSI-Catcher wird entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 100i Abs. 1 StPO ausschließlich zur Aufklärung von Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung eingesetzt . 3. In welcher Form wurde die rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von IMSI- Catchern im Vorfeld bzw. nachträglich und mit welchem Ergebnis geprüft? Sind die Fälle, bei denen IMSI-Catcher genutzt wurden, auch im Einzelfall „aussichtslos oder wesentlich erschwert“? Sowohl im Fall der richterlichen Anordnung als auch der richterlichen Bestätigung einer von der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug getroffenen Eilanordnung erfolgt jeweils eine eingehende Prüfung zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Einsatz eines IMSI- Catchers nach § 100i StPO in jedem Einzelfall. Mangels statistischer Erfassung der Ergebnisse der Prüfungen lassen sich belastbare Angaben zu ihnen nicht machen. Gemäß § 100i Abs. 1 StPO erfordert der Einsatz eines IMSI-Catchers unter anderem, dass die Maßnahme für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Dass dies ohne die Maßnahme "aussichtslos oder wesentlich erschwert" wäre, setzt die StPO nicht voraus. Eine derartige Subsidiaritätsklausel sieht der Gesetzgeber nur bei anderen verdeckten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen (wie beispielsweise §§ 100a, 100f, 100g und 100h StPO) und bei Einsätzen des IMSI-Catchers zur Gefahrenabwehr vor. Zu letztgenannten wird die Landesregierung den Landtag aufgrund von § 20b Satz 5 in Verbindung mit § 20a Abs. 6 und 7 Polizeigesetz NRW informieren. 4. In wie vielen Fällen wurde bei dem Gebrauch eines IMSI-Catchers der Zweck der Maßnahme erreicht? Die Erreichung des Zwecks für den Gebrauch des IMSI-Catchers wird nicht statistisch erfasst . 5. Wie viele der Verfahren, bei denen IMSI-Catcher eingesetzt waren, sind aufgeklärt worden? Welche Rolle haben die erhobenen Daten dabei gespielt? Ermittlungsverfahren sind komplexe Prozesse, in denen verschiedene Maßnahmen aufeinander abgestimmt zum Einsatz kommen. Es ist daher grundsätzlich nicht möglich, Tataufklärungen monokausal auf eine einzelne Maßnahme wie beispielsweise den IMSI-Catcher zurückzuführen. Aus diesem Grund lassen sich Feststellungen dazu, welche Rolle die Daten aus IMSI-Catcher Einsätzen bei einer Tatklärung unmittelbar oder mittelbar gespielt haben, nicht treffen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6051 25 6. In wie vielen Verfahren haben die Daten der IMSI-Catcher zu einer Verurteilung geführt? Daten, die aus dem Einsatz eines IMSI-Catchers resultieren, sind ohne das Hinzutreten weiterer Erkenntnisse und Beweismittel allein nicht geeignet, eine Verurteilung zu tragen. Maßgeblich für die Überzeugungsbildung des Gerichts im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung ist vielmehr eine Gesamtschau der vorhandenen Beweismittel. Feststellungen dazu, in wie vielen Fällen Daten aus IMSI-Catcher-Einsätzen zu einer Verurteilung unmittelbar oder mittelbar beigetragen haben mögen, lassen sich nicht treffen. 7. In welchem Zeitraum wurden jeweils die erhobenen und gespeicherten Daten gelöscht? Die durch den Einsatz des IMSI-Catchers erhobenen Daten unterliegen der Löschungsfrist aus §100i Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Zeitraum wird statistisch nicht erfasst. 8. Welche Technik welcher Hersteller wird genutzt? Können mit der entsprechenden Technik auch Gesprächsinhalte abgehört werden ? Für eine offene gesellschaftliche Diskussion über die Zulässigkeit digitaler polizeilicher Ermittlungsmethoden ist insbesondere die Funktionsweise der jeweilig eingesetzten polizeilichen Anwendungen von maßgeblicher Bedeutung. Die Funktionsweise der hier in Rede stehenden Anwendung wurde in Ziffer b) der Vorbemerkung der Landesregierung bereits dargelegt . Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse an der konkreten Produktbezeichnung der Anwendung sowie der Offenbarung des Herstellernamens muss im Rahmen einer Abwägung aufgrund des in diesem Falle höher zu gewichtenden Grundrechtsschutzes (Artikel 12 und 14 GG) des betroffenen Herstellers und der Verfügbarkeit dieses erfolgversprechenden Mittels zurücktreten. Mit der eingesetzten Technik ist ein Überwachen von Gesprächsinhalten nicht möglich. 9. Gab es bereits Probleme mit IMSI-Catchern, z.B. hinsichtlich blockierter Mobiltelefone ? Probleme im Zusammenhang mit dem polizeilichen Einsatz sind bisher nicht bekannt geworden . Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/6051