LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6113 24.06.2014 Datum des Originals: 24.06.2014/Ausgegeben: 27.06.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2334 vom 20. Mai 2014 des Abgeordneten Dr. Robert Orth FDP Drucksache 16/5927 Welche Maßnahmen ergreift die NRW-Landesregierung im Kampf gegen organisierte Kriminalität und illegalen Zigarettenschmuggel? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2334 mit Schreiben vom 24. Juni 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister, dem Finanzminister, der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Organisierte Kriminalität und insbesondere illegale Produktion, Schmuggel und Handel von Tabakprodukten haben in den letzten Jahren in erschreckender Weise Formen angenommen , die unseren demokratischen Rechtsstaat und unsere Wirtschaft in Europa bedrohen. Schätzungen zufolge beträgt der durch illegalen Tabakhandel entstandene Schaden in Deutschland mehrere Milliarden Euro an Steuerausfällen. Im Hinblick auf die für unsere Gesellschaftsordnung bestehende Gefahr der schleichenden Unterwanderung von Industrie, Handel und Dienstleistungsbetrieben durch Organisierte Kriminalität hat der Europäische Rat am 10. Dezember 2013 die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, die notwendigen Schritte im Kampf gegen illegalen Zigarettenhandel und anderer Tabakwaren zu unternehmen (sh. Council conclusions on stepping up the fight against cigarette smuggling and other forms of illicit trade in tobacco products in the EU, Council meeting10 December 2013). Für die Behörden in Nordrhein-Westfalen stellt die Organisierte Kriminalität eine große Herausforderung dar, dies insbesondere im Hinblick auf die wichtigen Drehkreuze des deutschen und europäischen Autobahnnetzes sowie des Bahn- und Binnenschiffsverkehrs. Die Organisierte Kriminalität bzw. der illegale Tabakhandel bilden eine grundlegende Gefahr für LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6113 2 die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger und gefährden die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts in Nordrhein-Westfalen. Vorbemerkungen der Landesregierung Die Strafbarkeit des Zigarettenschmuggels ergibt sich aus den §§ 370 (Steuerhinterziehung) und 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) der Abgabenordnung. Die Überwachung des Verkehrs mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaften - ein für den Zigarettenschmuggel notwendiger Tatbestand - obliegt originär dem Zoll (§ 1 Zollverwaltungsgesetz). In Deutschland sind somit die Zollfahndungsämter bzw. das Zollkriminalamt für die Sicherung des Steueraufkommens und die Überwachung der Ausgaben nach Gemeinschaftsrecht sowie für die Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§ 3 Zollfahndungsdienstgesetz) zuständig. 1. Wie hoch schätzt die Landesregierung den durch illegalen Tabakhandel entstandenen Schaden in NRW? Die Jahresstatistik 2013 des Zollkriminalamts weist eine Sicherstellungsmenge von 147 Mio. Zigaretten (2012: 146 Mio. Zigaretten) im Rahmen der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels aus. Eine nach Ländern differenzierte Darstellung enthält die Jahresstatistik nicht. Informationen zu den durch illegalen Tabakhandel entstandenen Schäden in NRW liegen der Landesregierung nicht vor. 2. Wie schätzt die Landesregierung die Gefahr des illegalen Tabakhandels in NRW im Vergleich zu anderen Bundesländern und auf EU-Ebene ein (bitte mit Begründung)? Das Zollkriminalamt nimmt für den Zollfahndungsdienst die Aufgabe der einzelfallunabhängigen Marktbeobachtung wahr und hat hierbei den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr zu beobachten sowie geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu ergreifen (§ 3 Zollfahndungsdienstgesetz). Im Weiteren wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 3. Welche konkreten Maßnahmen unternehmen die zuständigen Behörden im Kampf gegen Organisierte Kriminalität bzw. illegalen Tabakhandel (bitte Aufstellung nach Behörde sowie Anzahl der Sonderkommissionen im Bereich der Organisierten Kriminalität)? Soweit Verfahren der Organisierten Kriminalität Bezüge zum illegalen Tabakhandel haben, werden die zollrechtlichen Tatbestände grundsätzlich an den Zoll übergeben. Erfolgt die weitere Bearbeitung durch die Polizei, weil eine Austrennung dieses Verfahrenskomplexes LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6113 3 aus dem Gesamtverfahren kriminaltaktisch nicht geboten ist, werden die Zolldienststellen regelmäßig einbezogen. Im Weiteren wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 4. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit der Polizei-NRW beim Kampf gegen Zigarettenschmuggel mit anderen Behörden, wie den Zoll- und Steuerbehörden sowie den Staatsanwaltschaften? Wie in den Vorbemerkungen ausgeführt, ist der Zoll originär für die Verhütung und Verfolgung von Zigarettenschmuggel zuständig. Bei der Bekämpfung der schweren und organisierten Rauschgiftkriminalität arbeiten Zoll und Polizei in den Kreispolizei-behörden Düsseldorf, Essen, Köln und Münster in auf Dauer eingerichteten Gemeinsamen Ermittlungsgruppen Rauschgift eng zusammen. Anlassbezogen können darüber hinaus gemeinsame Arbeitsgruppen oder Ermittlungskommissionen eingerichtet werden. Im Landeskriminalamt NRW ist zudem zur Geldwäschebekämpfung und der in diesem Kontext gebotenen Finanzermittlungen die Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe Polizei/Zoll organisiert. Bei den Staatsanwaltschaften obliegt die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen Steuerhehlerei im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Durchfuhr oder dem Vertrieb nicht versteuerter Tabakprodukte je nach Ermittlungsschwerpunkt den auf Steuerdelikte spezialisierten Wirtschaftsabteilungen oder den Sonderdezernaten für Organisierte Kriminalität. Wie bei allen Ermittlungsverfahren zur Organisierten Kriminalität findet auch bei Verfahren wegen organisierten Zigarettenschmuggels eine frühzeitige und intensive Abstimmung zwischen der Staatsanwaltschaft und den Ermittlungspersonen statt. Dies ist schon deshalb unerlässlich, weil der Einsatz verdeckter Ermittlungsinstrumente, wie der Telefonüberwachung oder der längerfristigen Observation - ohne die kriminelle Strukturen regelmäßig nicht aufgedeckt werden können - der staatsanwaltschaftlichen bzw. richterlichen Anordnung bedarf. 5. Inwieweit kooperieren die jeweilig zuständigen Landesbehörden, insbesondere die Polizei-NRW mit anderen Behörden auf EU-Ebene beim Kampf gegen den illegalen Tabakhandel? Hierzu wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.