LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6161 26.06.2014 Datum des Originals: 25.06.2014/Ausgegeben: 01.07.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2344 vom 22. Mai 2014 der Abgeordneten Margret Voßeler CDU Drucksache 16/6001 Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes durch das Land NRW Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 2344 mit Schreiben vom 25. Juni 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Kinder, die von dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) Unterhaltsvorschuss erhalten. Er wird den Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und längstens für 72 Monate gezahlt. Ist dieser Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig und deshalb zur Unterhaltsleistung verpflichtet, leistet aber dennoch nicht, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen. Nach den UhVorschG-Statistiken des BMFSFJ lag die Rückgriffquote in Nordrhein-Westfalen 2013 bei 14 %. Auf der Seite des Familienministeriums heißt es: „Die Unterhaltsvorschusskasse bemüht sich, den Unterhaltsvorschuss von dem Unterhaltsverpflichteten zurück zu erhalten.“ Vorbemerkung der Landesregierung Wie in der Kleinen Anfrage zutreffend ausgeführt wird, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Rückgriffsquote in Nordrhein-Westfalen für 2013 mit 14 % berechnet. Allerdings wurden bei dieser Berechnung erhebliche Einnahmeanteile nicht berücksichtigt, die der Bundeskasse erst in der zweiten Dezemberhälfte 2013 überwiesen wurden. Bezieht man diese Einnahmen in die Berechnung ein, ergibt sich eine Rückgriffsquote, die mit 19,8 % über dem Durchschnitt der letzten Jahre liegt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6161 2 1. Wie viele Kinder in Nordrhein-Westfalen erhalten Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Entwicklung seit 2000 in absoluten und relativen Zahlen)? Seit 2000 hat sich die Zahl der Kinder, die Unterhaltsvorschuss erhalten, wie folgt entwickelt: Jahr Anzahl Kinder Verhältnis zum Wert des Vorjahres 2000 103.513 2001 105.440 + 1,86 % 2002 107.459 + 1,91 % 2003 110.060 + 2,42 % 2004 112.063 + 1,82 % 2005 112.190 + 0,11 % 2006 113.551 + 1,21 % 2007 114.298 + 0,65 % 2008 112.965 - 1,16 % 2009 112.256 - 0,63 % 2010 112.774 + 0,46 % 2011 111.402 - 1,22 % 2012 109.433 - 1,77 % 2013 108.643 - 0,72 % Die Anzahl der Kinder ist der Statistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entnommen und gibt jeweils den Stand zum Stichtag 31.12. wieder. 2. Wie sieht die Entwicklung der Unterhaltsvorschussleistungen für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren seit 2000 in Nordrhein-Westfalen aus (Bund, Land)? Seit 2000 haben sich die Unterhaltsvorschussleistungen für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren in Nordrhein-Westfalen bzw. bundesweit wie folgt entwickelt: Jahr Ausgaben (bezogen auf NRW) in Euro Verhältnis zum Wert des Vorjahres Ausgaben (bundesweit) in Euro Verhältnis zum Wert des Vorjahres 2000 208.206.330 754.761.163 2001 168.897.171 - 18,88 % 694.749.139 - 7,95 % 2002 156.174.144 - 7,53 % 679.372.333 - 2,21 % 2003 188.356.884 + 20,61 % 735.495.702 + 8,26 % 2004 194.622.342 + 3,33 % 792.731.890 + 7,78 % 2005 189.818.844 - 2,47 % 804.990.506 + 1,55 % 2006 212.904.942 + 12,16 % 853.050.050 + 5,97 % LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6161 3 2007 204.327.474 - 4,03 % 844.959.349 - 0,95 % 2008 200.715.072 - 1,77 % 846.302.486 + 0,16 % 2009 200.719.857 + 0,002 % 818.709.315 - 3,26 % 2010 207.434.532 + 3,34 % 910.905.405 + 11,26 % 2011 224.155.455 + 8,06 % 922.368.267 + 1,26 % 2012 205.192.941 - 8,46 % 880.490.817 - 4,54 % 2013 201.963.102 - 1,57 % 858.902.532 - 2,45 % 3. Wie sehen die Bemühungen der NRW-Landeskasse aus, um Unterhaltsvorschüsse von den Unterhaltsverpflichteten zurück zu erhalten? In Nordrhein-Westfalen obliegt die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt. Hierzu gehört auch der Rückgriff gegen die Barunterhaltsverpflichteten. Da die Kommunen die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahrnehmen, beschränkt die Rolle des Landes sich auf die Kontrolle, ob die Unterhaltsvorschussstellen ihre Aufgaben im Einklang mit den Gesetzen ausüben. 4. Wie möchte die Landesregierung die Rückgriffsquote verbessern? Da der Unterhaltsrückgriff von den Kommunen durchgeführt wird, ist auch die Verbesserung der Rückgriffsquote in erster Linie Aufgabe der Kommunen. Im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten wirkt jedoch auch das Land auf einen korrekten, konsequenten und effizienten Forderungseinzug hin. Insbesondere wurden folgende Maßnahmen ergriffen: - Transparenz über die kommunale Rückgriffsquote: Die Bezirksregierungen teilen jeder Unterhaltsvorschussstelle einmal jährlich ihre eigene Rückgriffsquote mit und geben zum Vergleich die höchste und die niedrigste Rückgriffsquote an, die im Regierungsbezirk erzielt wurde, wobei die beiden betreffenden Unterhaltsvorschussstellen nicht namentlich benannt werden. Diese Informationen ermöglichen es der Unterhaltsvorschussstelle, ihren eigenen Rückgriffs(miss)erfolg einzuordnen, und geben ggf. Anlass dazu, das eigene Vorgehen zu hinterfragen. - Unterstützung der Kommunen durch Arbeitshilfen: Im Jahr 2013 wurden den Unterhaltsvorschussstellen Musterverfügungen, Musterschreiben, Merkblätter und Übersichten zum UVG zur Verfügung gestellt. Diese Arbeitshilfen waren von meinem Haus in Zusammenarbeit mit Praktiker/innen aus nordrheinwestfälischen Kommunen erarbeitet worden. Unter diesen Arbeitshilfen findet sich auch eine umfangreiche Musterverfügung, die die Sachbearbeitung durch alle Schritte der Forderungseinziehung führt. 5. Wie beurteilt die Landesregierung den Aufwand beim Land und den nachgeordneten Stellen für den Vollzug des Unterhaltsvorschuss? Da das Unterhaltsvorschussgesetz von den Kommunen durchgeführt wird, entsteht dort auch der größte Teil des Aufwandes. Die Aufgaben des Landes beschränken sich in diesem Bereich darauf, an Weisungen des Bundes mitzuwirken, diese weiterzugeben und zu LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6161 4 erläutern; außerdem führt es die Rechtsaufsicht über die Unterhaltsvorschussstellen und organisiert den Fluss der für die Unterhaltsvorschussleistungen vorgesehen Haushaltsmittel von Bund und Land. Die kommunalen Unterhaltsvorschussstellen leisten dagegen die Antragsbearbeitung, die Verwaltung der laufenden Zahlfälle und den Rückgriff gegen den Unterhaltsschuldner. Der Aufwand, den der einzelne Fall erfordert, kann dabei hinsichtlich Art und Umfang sehr unterschiedlich sein. Insgesamt belegen die unter 1. dargestellten Fallzahlen jedoch, dass der bei den Unterhaltsvorschussstellen entstehende Aufwand nicht unerheblich ist.