LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6197 01.07.2014 Datum des Originals: 01.07.2014/Ausgegeben: 04.07.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2322 vom 19. Mai 2014 des Abgeordneten Rainer Spiecker CDU Drucksache 16/5915 Handwerker werden ausgebremst Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 2322 mit Schreiben vom 1. Juli 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit 2005 können im Regierungsbezirk Düsseldorf sogenannte Handwerkerparkausweise von den Kommunen ausgestellt werden. Diese berechtigen zur Überschreitung der Höchstparkdauer , zum Parken in Fußgängerzonen und im eingeschränkten Halteverbot. Bislang akzeptieren die Kommunen im Regierungsbezirk Düsseldorf wechselseitig die Handwerkerparkausweise . Diese Praxis hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf für rechtswidrig erklärt. Aus dem Handwerk werden Rufe laut, eine landesgesetzliche Regelung zu schaffen. Vorbemerkung der Landesregierung Zunächst ist die in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage angeführte Berechtigung der Handwerkerparkausweise zu korrigieren. Die Ausweise berechtigen dazu, ohne Entrichtung von Gebühren an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken sowie die Höchstparkdauer zu überschreiten, ferner im eingeschränkten Haltverbot und auf Bewohnerparkplätzen zu parken. Zum Parken in Fußgängerzonen berechtigen sie nicht. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf vom 20.02.2014 – Az.: 6 K 5605/12 kann ein gebietsübergreifend gültiger Handwerkerparkausweis nicht von der örtlich LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6197 2 zuständigen Straßenverkehrsbehörde ausgestellt werden. § 47 Abs. 2. Nr. 2 Straßenverkehrs -Ordnung (StVO) in Verbindung mit der „Landes-Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung“ (ZustVO StVO NRW) erlaubt den örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden (Städte, Kreise) nur, Ausnahmen von den Halt- und Parkvorschriften für ihr Gebiet zu erteilen. Gebietsübergreifende Handwerkerparkausweise können nach der StVO lediglich die Bezirksregierungen, und zwar jeweils für ihr Gebiet erteilen. Ein landesministerieller Erlass, der - wie in dem inzwischen aufgehobenen Erlass vom 15.12.2004 – III B 3–78-12/2 geschehen - von diesen Zuständigkeitsvorschriften befreien soll, kann nach dem Urteil des VG Düsseldorf die Zuständigkeit einer eigentlich unzuständigen Straßenverkehrsbehörde nicht begründen. Die bundesgesetzliche Zuständigkeitsregelung kann nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, den alle Träger von Straßenverkehrsbehörden und der Regierungspräsident abgeschlossen haben und in dem sich die Vertragschließenden zur gegenseitigen Anerkennung der Ausnahmegenehmigungen verpflichten , unterlaufen werden. Hierzu ermächtigt nur ein Landesgesetz oder eine LandesVerordnung . 1. Hält die Landesregierung die Ausstellung von Handwerkerparkausweisen für sinnvoll? Ja. 2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass auch zukünftig Handwerkerpark- ausweise von den Kommunen ausgestellt werden sollen? Ja. 3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass diese Handwerkerparkausweise wechselseitig in anderen Kommunen anerkannt werden müssen? Ja. 4. Plant die Landesregierung, hierfür die entsprechende Rechtsgrundlage zu schaf- fen? 5. Wenn ja, bis wann? Wegen des sachlichen Zusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 gemeinsam beantwortet . Die Landesregierung hat in einem ersten Schritt die Kommunalen Spitzenverbände auf Fachebene eingeladen, um die für eine gebietsübergreifende Erteilung der Handwerkerparkausweise notwendigen und von § 47 Abs. 2 Nr. 2 StVO abweichenden Regelungen abzustimmen . Unter Berücksichtigung der notwendigen Verfahrensschritte und zu beachtenden Fristen wird der Erlass einer entsprechenden Zuständigkeitsverordnung voraussichtlich in diesem Jahr erfolgen können. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6197 3 Unabhängig davon können gemäß des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gebietsübergreifende Handwerkerparkausweise, wie in der Vorbemerkung der Landesregierung erwähnt, heute schon nach geltendem Recht durch die Bezirksregierungen jeweils für ihren Bezirk erteilt werden.