LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6201 01.07.2014 Datum des Originals: 01.07.2014/Ausgegeben: 04.07.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2354 vom 30. Mai 2014 der Abgeordneten Christina Schulze Föcking CDU Drucksache 16/6028 Ständerhaltung bei Pferden Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2354 mit Schreiben vom 1. Juli 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Noch immer wird in Nordrhein-Westfalen die Ständerhaltung für Pferde praktiziert. Diese ist erlaubt, sofern es sich um Altgenehmigungen handelt. Neue Genehmigungen werden nicht mehr ausgesprochen. Eine reine Ständerhaltung ohne regelmäßige Bewegung der Pferde ist nicht erlaubt. Die Ständerhaltung wird den Ansprüchen der Pferde als Lauf- und Fluchttiere nicht gerecht. Die Bewegungsmöglichkeiten sind stark eingeschränkt. Verhaltensanomalien sind die Folge. Es mehren sich Stimmen, die ein vollständiges Verbot der Ständerhaltung fordern. Vorbemerkung der Landesregierung Üblicherweise werden in Nordrhein-Westfalen, aber auch in den anderen Bundesländern Pferde in Boxen gehalten, deren Mindestgrundfläche und Ausstattung sich nach bundesweit abgestimmten gutachterlichen Leitlinien (so genannte Eckwerte) richtet. Die früher übliche Anbindehaltung in Ständern wird dagegen grundsätzlich nicht mehr akzeptiert, weil diese das Bewegungsbedürfnis der Tiere erheblich einschränkt und auch das arteigene Bedürfnis nach Sozialkontakten (Fellknabbern) behindert. Anders dagegen ist die Einschätzung bei Pferden, mit denen landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich gearbeitet wird. Die mit diesen Tätigkeiten verbundene starke körperliche Inanspruchnahme ist insofern nicht vergleichbar mit der Situation bei den üblichen Reit- und Hobbypferden, die oftmals nur kurzzeitig bewegt LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6201 2 werden. Soweit diese Pferde jedoch zeitweise in Ständern gehalten werden, muss sichergestellt werden, dass die Pferde auch tatsächlich regelmäßig körperlich beansprucht werden. 1. Bei wie vielen Betrieben in Nordrhein-Westfalen wird die zeitweilige Ständerhaltung praktiziert? In der Beantwortungsfrist einer Kleinen Anfrage ist eine umfassende Erhebung in NordrheinWestfalen nicht möglich. Es liegt jedoch eine Erhebung aus dem Jahr 2006 vor, nach der in Nordrhein-Westfalen insgesamt 20 Pferde in drei Betrieben zumindest zeitweise in Ständern gehalten worden sind. Im Jahr 2008 hat sich die Anzahl auf nur noch einen Betrieb reduziert, bei dem zumindest eine kurzzeitige Anbindehaltung von einzelnen Pferden nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass es sich auch nach dem aktuellen Stand nur um einzelne Pferde handeln kann, die landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt werden und insoweit zeitweise in Ständern gehalten werden. 2. Wie viele Pferde sind davon betroffen? Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen. 3. In wie weit sind bei Kontrollen diese, die Ständerhaltung praktizierende Betriebe, aufgefallen? Das LANUV als zuständige Fachaufsichtsbehörde über die Kreise und kreisfreien Städte hat bekräftigt, dass gegen Pferdehaltungen, die nicht den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen, auch künftig ordnungsbehördlich vorgegangen werden soll. Insofern sind die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte hinreichend sensibilisiert. 4. Wie sieht die Rechtslage bezüglich der Ständerhaltung in den anderen Bundesländern aus? Soweit in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ein Überblick über die Erlasslage auch der anderen Bundesländer zu erfahren war, kann davon ausgegangen werden, dass auch bundesweit die Anbindung von Pferden in so genannter Ständerhaltung grundsätzlich nicht akzeptiert wird. Begründet wird dies damit, dass die Ständerhaltung das Bewegungsbedürfnis der Tiere erheblich einschränkt und das arteigene Bedürfnis nach Sozialkontakt (Fellknabbern) unterbindet. Ausnahmen werden in anderen Bundesländern toleriert, sofern sie vorübergehend z.B. während Behandlungen der Tiere oder auf Turnieren geboten sind. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen; dies gilt auch im Hinblick auf die besondere Situation bei den so genannten „Rückepferden“. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6201 3 5. Warum hat Nordrhein-Westfalen bislang keine Aktivitäten unternommen, um diese aus Tierschutzgründen bedenkliche Praxis der Ständerhaltung komplett und damit auch für Altfälle zu unterbinden? Eine Haltung von Pferden in Ständern, auch wenn diese nur zeitweise erfolgt, ist grundsätzlich verboten und wird tierschutzrechtlich mit aller Konsequenz geahndet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.