LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6217 02.07.2014 Datum des Originals: 01.07.2014/Ausgegeben: 07.07.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2350 vom 28. Mai 2014 der Abgeordneten Kirstin Korte CDU Drucksache 16/6019 Elektronische Lieferung von Todesbescheinigungen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2350 mit Schreiben vom 1. Juli 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach § 2 Absatz 7 Bevölkerungsstatistikgesetz, das am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, liefern die Gesundheitsämter dem Landesbetrieb Information und Technik NRW die Todesbescheinigungen. Mit Hilfe der Angaben in diesen Bescheinigungen erstellen IT.NRW die Todesursachenstatistik. Wie zu erfahren war, plant IT.NRW ein elektronisches Formular zu entwickeln, welches im Internet für jede Todesbescheinigung auszufüllen wäre. 1. Wird erwartet, dass zukünftig die Gesundheitsämter die Todesbescheinigungen in Datenmasken eingeben? 2. Wird erwartet, dass zukünftig die Gesundheitsämter die Todesbescheinigungen elektronisch übersenden? Die nach Landesrecht für den Empfang des vertraulichen Teils der ärztlichen Bescheinigung über den Tod (Totenschein) zuständigen Stellen sind durch Bundesgesetz (§ 2 Abs. 7 des Bevölkerungsstatistikgesetzes) verpflichtet, die Todesbescheinigungen den statistischen Ämtern der Länder elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6217 2 In Nordrhein-Westfalen sind die Todesbescheinigungen von den Gesundheitsämtern an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) - Geschäftsbereich Statistik - zu übermitteln. Voraussetzung der elektronischen Übermittlung ist die Eingabe der Daten, entweder in die von den Gesundheitsämtern bereits genutzte Software oder in die von IT.NRW zur Verfügung gestellten Verfahren. Die Übermittlung der Daten soll anschließend auf elektronischem Wege durch das entsprechende Verfahren oder eine noch zu entwickelnde Schnittstelle zwischen der von dem jeweiligen Gesundheitsamt genutzten Software und den Fachverfahren bei IT.NRW geschehen. 3. Wenn ja, wird es Mittel geben, um den erheblichen, zusätzlichen Personalaufwand für diese Tätigkeit bei den Gesundheitsämtern zu finanzieren? Nein. Die Gesundheitsämter haben keinen erheblichen, zusätzlichen Personalaufwand, da es sich nicht um eine neue oder erweiterte Tätigkeit handelt. 4. Wenn ja, wann soll die Umstellung erfolgen? Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Todesbescheinigungen nach § 2 Abs. 7 des Bevölkerungsstatistikgesetzes besteht seit dem 01.01.2014. Unter Beteiligung des Statistischen Bundesamtes werden die entsprechenden Übertragungswege zurzeit entwickelt. 5. Ist der Schutz dieser sensiblen Daten vor Hackerangriffen o.ä. komplett gewährleistet? Durch das am 01.08.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz) wurde § 11 a in das Bundesstatistikgesetz eingefügt, der die sichere Online-Übermittlung von Daten der Auskunftgebenden an die statistischen Ämter vorschreibt. Die von den statistischen Ämtern zur Übermittlung der statistischen Daten zur Verfügung gestellten Verfahren entsprechen den Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Es werden moderne Verschlüsselungsverfahren angewendet, die eine abhörsichere Authentifizierung und Übertragung der Daten von Auskunftspflichtigen im Rahmen der Onlineverfahren gewährleisten.