LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6246 04.07.2014 Datum des Originals: 04.07.2014/Ausgegeben: 09.07.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2360 vom 4. Juni 2014 des Abgeordneten Dirk Schatz PIRATEN Drucksache 16/6040 Gleichberechtigte Teilhabe von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen in der Polizei NRW Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2360 mit Schreiben vom 4. Juli 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Eingliederung schwerbehinderter und nach § 2 Abs. 3 gleichgestellter Menschen in Arbeit und Ausbildung ist wesentliches Anliegen des neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dabei kommt dem öffentlichen Dienstherrn/Arbeitgeber eine besondere sozialpolitische Rolle zu. Er hat die Verpflichtung, sich Menschen mit Behinderung vorrangig anzunehmen und ist gleichzeitig Vorbild für die Gesellschaft und private Arbeitgeber. Die Polizei Nordrhein-Westfalen nimmt ihre Aufgaben derzeit mit ca. 50.000 Beschäftigten wahr und ist daher gem. § 71 Abs. 1 SGB IX verpflichtet in ihren Dienststellen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen dauerhaft zu beschäftigen. Maßgeblich ist hierbei nicht die Zahl der Planstellen, sondern die Zahl der tatsächlich Beschäftigten. Um dieses gesetzliche Beschäftigungsziel zu erreichen, sind gemäß § 81 Abs. 3 SGB IX geeignete Maßnahmen und angemessene Vorkehrungen zur Teilhabesicherung zu treffen. Vorbemerkung der Landesregierung Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales waren im Jahr 2012 insgesamt 7,44 Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt (Landtag, Vorlage 16/884 vom 21.05.2013). Die im § 71 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) geforderte Mindestquote von 5 Prozent der mit schwerbehinderten Menschen zu besetzenden Arbeitsplätze wurde damit deutlich überschritten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6246 2 Der Bericht für das Jahr 2013 ist noch in Bearbeitung. Die Personaldaten der Beschäftigten im Bereich der Polizei werden in den Behörden vor Ort mithilfe des Personalinformationssystems der Polizei (PersIS) nach landeseinheitlichen Standards erhoben. Für den überwiegenden Teil der nachgefragten speziellen Daten der beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen sind entsprechende Rechte, die eine unmittelbare landesweite Erfassung und Auswertung an zentraler Stelle ermöglichen würden, aus datenschutzrechtlichen Gründen in PersIS nicht vergeben. Von einer Abfrage bei den 50 Polizeibehörden des Landes wurde mit Blick auf die für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit abgesehen. Die sich auf Personaldaten beziehenden Fragen 2 und 5 können aus diesem Grunde nicht beantwortet - die Frage 1 nur teilweise beantwortet werden. 1. Wie viele schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen waren in den Jahren 2012 und 2013 bei der Polizei Nordrhein-Westfalen im Vollzugsdienst und im Nichtvollzugsdienst beschäftigt (bitte aufgelistet mit der SchwerbehindertenBeschäftigungsquote je Behörde und mit dem jeweiligen Grad der Behinderung)? Gemäß § 2 Absatz 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt. Nach Absatz 3 sollen behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50 durch die Agentur für Arbeit den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn wenigstens ein GdB von 30 festgestellt worden ist und sie infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Landesweit liegen nur Daten vor, die sich ausschließlich auf Polizeivollzugsbeamte (PVB) mit einem nachgewiesenen GdB von mindestens 50 beziehen: Eine weitergehende Differenzierung hinsichtlich schwerbehinderter bzw. gleichgestellter Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen GdB und der verschiedenen Beschäftigtengruppen (Polizeivollzugsbeamte, Verwaltungsbeamte, Regierungsbeschäftigte) der einzelnen Polizeibehörden war hierbei aus den in der Vorbemerkung der Landesregierung genannten Gründen nicht möglich. 2. Wie viele schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte sind von einer Polizeidienstunfähigkeit bei vorliegender allgemeiner Dienstfähigkeit unmittelbar betroffen? Zu dieser Frage liegt keine statistische Erfassung vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung der Landesregierung. Gesamt Gefahren- abw ehr und Einsatz Kriminaltät Verkehr Verw al- tung Bereit- schafts- polizei Sonstige 1326 449 412 259 104 13 89 2012 1323 434 402 273 111 11 92 2013 davon Schwerbehinderte PVB (ohne Anwärter) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6246 3 3. Durch welche grundsätzlichen Maßnahmen wird die Teilhabe (Weiterbeschäftigung) der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten gewährleistet? Auch im Bereich der Polizei unterliegen die schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen dem besonderen Schutz des SGB IX. Zusätzlich hat die nordrhein-westfälische Landesregierung zur Wahrung ihrer besonderen Fürsorgepflicht als Dienstherr und Arbeitgeber unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretung und der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden die „Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinie zum SGB IX) erlassen. Diese Richtlinie enthält zahlreiche über das Gesetz hinausgehende verbindliche Regelungen zur Förderung der aktiven Teilnahme schwerbehinderter und gleichgestellter Beschäftigter am Arbeitsleben innerhalb des öffentlichen Dienstes, wie beispielsweise die Verpflichtung, dass bei allen Dienststellen Beauftragte des Arbeitgebers zu bestellen sind. 4. Wie ist die Arbeitsfähigkeit der Schwerbehindertenvertretungen in der Polizei durch entsprechende räumliche Voraussetzungen (in Bezug Datenschutz), Sachmittel und Freistellungen gewährleistet (aufgelistet nach Behörde)? Die Arbeitsfähigkeit der gewählten Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen richtet sich für alle Behörden einheitlich nach § 96 SGB IX. Gemäß Absatz 4 werden die Vertrauenspersonen von ihrer beruflichen Tätigkeit „… befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den … Dienststellen in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt.“ Nach Absatz 8 dieser Norm trägt der Arbeitgeber „…die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten.“ Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber nach § 96 Absatz 9 SGB IX dem Personalrat „… für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufenden Geschäftsbedarf zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.“ Darüber hinausgehende Erweiterungen dieser bundesgesetzlichen Regelungen finden sich in der Richtlinie zum SGB IX, Nummer 16 (Schwerbehindertenvertretung). Behördenspezifische Daten stehen nicht zur Verfügung. Von einer landesweiten Abfrage wurde unter Hinweis auf die in der Vorbemerkung der Landesregierung genannten Gründe abgesehen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6246 4 5. Bei wie vielen aktiven Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten wurde eine Beschädigung oder Schwerbeschädigung (entsprechend Behinderung oder Schwerbehinderung) infolge von Dienstunfällen anerkannt? Hierzu liegt, wie in der Vorbemerkung der Landesregierung ausgeführt, keine statistische Erfassung vor.