LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6300 14.07.2014 Datum des Originals: 11.07.2014/Ausgegeben: 17.07.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2370 vom 4. Juni 2014 des Abgeordneten Jens Kamieth CDU Drucksache 16/6059 Einsatz von Rettungshunden durch karitative Organisationen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2370 mit Schreiben vom 11. Juli 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der letzten Zeit mehren sich bei karitativen Einrichtungen die Anfragen nach Flächensuchhunden. Die Flächensuchhunde werden beispielsweise zum Auffinden von vermissten Personen eingesetzt. Die spezielle Ausbildung der Hunde ist zeitlich aufwendig und kostenintensiv. Gerade karitative Organisationen wie beispielsweise das Deutsche Rote Kreuz, der Malteser Hilfsdienst oder die Johanniter zahlen die Kosten für die Ausbildung der Hunde aus ihren eigenen Mitteln, wie z.B. Spenden oder Mitgliedsbeiträgen. Eine Entschädigung oder Vergütung für die anfallenden Einsätze, die oftmals viele Kilometer von dem Heimatstandort entfernt stattfinden, erhalten die Organisationen nicht. Es wird sogar explizit seitens der anfordernden Behörden verlangt, dass die Einsätze kostenlos sind. Auf der anderen Seite werden von den Organisationen professionelle Strukturen in Bezug auf die Ausbildung der Suchhunde, die Erreichbarkeit, zur Verfügung stehender Transportmittel und die flexible Einsatzfähigkeit rund um die Uhr erwartet. Im Vergleich zu den karitativen Organisationen erhalten private Suchhundeführer (ManTrailer ) von den anfordernden Behörden eine Vergütung für ihre Einsätze. Vorbemerkung der Landesregierung Ein Einsatz von Rettungshunden oder Suchhunden ist im Bereich der polizeilichen sowie der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr möglich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6300 2 Im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr werden bei Bedarf sowohl Mantrailing-Hunde (Hunde, die dem Individualgeruch eines bestimmten Menschen folgen) als auch Flächensuchhunde (Hunde, die ein Gelände auf menschliche Witterung hin durchsuchen) eingesetzt. 1. Mantrailing-Hunde Seit Dezember 2011 werden von der Polizei NRW grundsätzlich nur noch Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte mit dienstlichem Mantrailing-Hund eingesetzt. Diese Hunde werden in NRW zentral beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten (LAFP) vorgehalten. Ihr Einsatz wird über die Landesleitstelle der Polizei koordiniert. Nur in Fällen, in denen auch in anderen Ländern keine entsprechenden Hunde verfügbar sind, wird auf Privatpersonen mit ihren privat geführten Mantrailing-Hunden bzw. Hilfsorganisationen zurückgegriffen, die auf einer für diese Fälle erstellten Liste bei der Landesleitstelle erfasst sind. Aktuell befinden sich auf dieser Liste neben Privatpersonen auch zwei Hilfsorganisationen (Arbeiter-Samariter-Bund und Rettungshundestaffel Ahrtal). Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) NRW hat sowohl mit den Hilfsorganisationen als auch mit den privaten Mantrailing-Hundeführern entsprechende Verträge abgeschlossen. 2. Flächensuchhunde Neben den zentral vorgehaltenen Mantrailing-Hunden werden beim LAFP zehn Leichenspürhunde vorgehalten, die auch als Flächensuchhunde eingesetzt werden können. Die Einsatzzahlen zum Einsatz als Flächensuchhund werden nicht erhoben, es ist von jährlich insgesamt etwa 10 Einsätzen auszugehen. Die Anforderung von Flächensuchhunden der Hilfsorganisationen liegt in der dezentralen Verantwortung der Kreispolizeibehörden. Gegebenenfalls entstehende Kosten sind durch die jeweils anfordernde Kreispolizeibehörde zu tragen. Einsatzzahlen liegen nicht vor und wurden im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage auch nicht erhoben. Der Katastrophenschutz ist in Nordrhein-Westfalen eine Aufgabe, die von den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen wird. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe halten sie spezielle Einheiten und Fähigkeiten vor, die insbesondere durch die Feuerwehren und Hilfsorganisationen gestellt werden. Die Voraussetzungen für und die Rechtsfolgen einer Mitwirkung als Hilfsorganisation im Katastrophenschutz sind in § 18 FSHG geregelt. Mitwirkende Organisationen sind insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), die Deutsche-Lebens-RettungsGesellschaft (DLRG), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) und der Malteser-Hilfsdienst (MHD). Von den Katastrophenschutzbehörden werden Rettungshunde nicht dauerhaft vorgehalten. In den Fällen, in denen ihre Leistung benötigt wird, erfolgt seitens der Katastrophenschutzbehörden eine gesonderte Beauftragung im konkreten Einsatzfall. Beauftragt werden dabei u.a. die organisationseigenen Rettungshunde der nach § 18 FSHG mitwirkenden Hilfsorganisationen. Einsatzzahlen für die Beauftragung von Rettungshunden LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6300 3 liegen dabei nicht vor und könnten nur mit hohem zeitlichem und personellem Aufwand erhoben werden. 1. Wie viele Suchhunde-Einsätze gab es in NRW in den Jahren 2011 – 2013 (unterteilt nach Einsätzen von privaten Suchhundeführern und karitativen Organisationen)? Durch die Polizei NRW wurden private Mantrailing-Hundeführer und Mantrailing-Hundeführer von Hilfsorganisationen wie folgt angefordert: Private Hilfsorganisationen 2011 271 328 2012 206 312 2013 269 344 Weitere Erhebungen liegen nicht vor. 2. Wie viele vermisste Personen konnten in den Jahren 2011 – 2013 durch die Einsätze von Suchhundeführern mit ihren Hunden aufgefunden, bzw. wie viele Menschenleben gerettet werden? Durch die von der Polizei NRW angeforderten privaten Mantrailing-Hundeführern bzw. Maintrailing-Hundeführer von Hilfsorganisationen wurden vermisste Personen wie folgt aufgefunden: 2011 47 2012 15 2013 22 Weitere Erhebungen liegen nicht vor. 3. Warum wird durch die Bezahlung privater Suchhundeführer (Man-Trailer) durch die anfordernden Behörden die öffentliche Hand belastet, die angeforderten Einsätze der karitativen Organisationen aber nicht vergütet? Wie in den Vorbemerkungen bereits dargestellt erfolgt im Bereich der Polizei ein Einsatz und die Bezahlung von Suchhunden der Hilfsorganisationen als auch der privaten MantrailingHunde aufgrund der jeweils abgeschlossenen Verträge. Im Katastrophenschutz beauftragen die Kreise und kreisfreien Städten im konkreten Einzelfall u. a. die Hilfsorganisationen mit dem Einsatz von Rettungshunden. Die jeweiligen Abrechnungsmodalitäten sind nicht bekannt. 4. Warum ist der Arbeitsausfall für die Arbeitgeber bei den ehrenamtlich tätigen Suchhundeführern nicht durch Ausgleichzahlungen abgedeckt? Für den Bereich der Polizei wird hinsichtlich einer Kostenerstattung auf Ziffer 2 der Vorbemerkungen verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6300 4 Im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr tragen die zuständigen Kommunalbehörden grundsätzlich anfallende Kosten im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben. 5. Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Flächensuchhunde alarmiert? Der Einsatz von Flächensuchhunden erfolgt im Rahmen der polizei-lichen bzw. der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr.