LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6308 14.07.2014 Datum des Originals: 11.07.2014/Ausgegeben: 17.07.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2368 vom 6. Juni 2014 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/6057 Wie geht es mit Maßnahmen der (erweiterten) vertieften Berufsorientierung nach § 33 SGB III / § 48 SGB III in Nordrhein-Westfalen weiter? Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales hat die Kleine Anfrage 2368 mit Schreiben vom 11. Juli 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Weiterbildung und dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gemäß § 33 SGB III hat die Agentur für Arbeit zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl und zur Unterrichtung der Ausbildungssuchenden, Arbeitssuchenden , Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Arbeitgebern eine Berufsorientierung durchzuführen. Dabei soll die Agentur für Arbeit umfassend Auskunft und Rat zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen/Aussichten, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt geben. Darüber hinaus kann die Agentur für Arbeit gem. § 48 SGB III Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern, wenn sich Dritte mit mindestens 50 % an der Förderung beteiligen. Die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern sollen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Landesvorhabens „Kein Abschluss ohne Anschluss – Übergang Schule-Beruf in Nordrhein-Westfalen“ ergeben sich insbesondere aus der Praxis heraus Fragen, wie künftig in Nordrhein-Westfalen mit der (erweiterten) vertieften Berufsorientierung nach § 33 SGB III / § 48 SGB III umgegangen werden soll. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6308 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die Beantwortung der Kleinen Anfrage 2368 erfolgte bei allen Fragen unter Einbeziehung von Zahlen und Informationen der für das Thema zuständigen Regionaldirektion NRW (RD NRW) der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der dortigen Zuständigkeit für Maßnahmen der (erweiterten) vertieften Berufsorientierung nach § 33 SGB III in Nordrhein-Westfalen. 1. Wie werden diese Maßnahmen ab 2015 ff. weiter gefördert? Das Land NRW fördert im Rahmen der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ landesweit flächendeckend ein einheitliches System der Berufsorientierung für Schülerinnen und Schüler aller Schulformen, ab Klasse 8. Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW fördert „Kein Abschluss ohne Anschluss“, insbesondere die Kommunale Koordinierung , aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 – 2020. Die RD NRW mit den landesweiten und die Agenturen für Arbeit mit ihren regionalen Maßnahmen der vertieften Berufsorientierung nach § 48 SGB III werden weiterhin bestehende Lücken im Regelangebot der Schulen schließen. Notwendig dafür ist die Unterstützung von Partnern im Land und in den Regionen, die Barmittel zur notwendigen Kofinanzierung einbringen . 2. Wie hoch waren bei Maßnahmen gemäß § 33 SGB III / § 48 SGB III im Jahr 2013 die Anteile an Geldleistungen (ohne Personal- und Sachleistungen) bei der Kofinanzierung ? Maßnahme Anteile an Geldleistungen bei der Kofinanzierung „14plus - Gesellschaftliche und berufliche Integration junger Menschen aus Zuwanderungsfamilien an Schulen in städtischen Problemgebieten“ 69,5 % „STARTKLAR! Mit Praxis fit für die Ausbildung“ 50 % „komm auf Tour - meine Stärken, meine Zukunft“ 6,72 % „zdi - Zukunft durch Innovation. Berufliche Orientierung in MINT-Berufen“ 5 % „Praxiskurse“ 50 % Quelle: Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit, Juni 2014 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6308 3 3. Wie definiert die Landesregierung für die Kofinanzierung von Maßnahmen „Geldleistungen “? Die Frage zielt auf Maßnahmen der vertieften Berufsorientierung nach § 33 SGB III ab. Dabei handelt es sich um ein Instrument der Bundesagentur für Arbeit. Bei derartigen Maßnahmen verwendet die BA den Begriff „Geldmittel“ (synonym mit „Geldleistungen“) in Abgrenzung zu Personal- und Sachmitteln. Die Landesregierung folgt im Falle der Kofinanzierung von Maßnahmen der BA deren Definition von „Geldleistungen“. 4. Definiert die Landesregierung bei Maßnahmen gemäß § 48 SGB III eingesetzte Ar- beitszeiten von Unternehmensvertretern, zum Beispiel für berufsorientierende Veranstaltungen, als Geld- oder als Personalleistungen bei der Kofinanzierung? Die für das Thema zuständige Regionaldirektion NRW der BA definiert in ihrem Instrument (§ 48 SGB III) Arbeitszeiten von Unternehmensvertretern als Personalmittel. 5. Ist es Intention der Landesregierung, dass die Bundesagentur für Arbeit – Regio- naldirektion NRW (RD) – Kofinanzierungsanteile bei Maßnahmen nach § 48 SGB III nur noch als Geldleistungen akzeptiert mit der Folge, dass aus der Soll-Vorgabe (50 % Anteil an der Kofinanzierung in Geldleistungen) eine doppelte PflichtVorgabe (100 % Anteil an der Kofinanizierung in Geldleistungen) entsteht? Die Landesregierung, als Initiator und Fördermittelgeber für die Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“, hat – jenseits der Kofinanzierung von Programmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes – ein hohes inhaltliches und strukturelles Interesse an einer landesweit flächendeckenden und Mindeststandards genügenden, einheitlichen Berufsorientierung aller Schülerinnen und Schüler. Der Wahrnehmung dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe kommt das Land im Rahmen von „Kein Abschluss ohne Anschluss“ durch sein finanzielles Engagement aus Mitteln des ESF nach. Eine Reduzierung des Landesvorhabens auf die Kofinanzierung von Bundesprogrammen /-instrumenten in originärer Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit wird als zu kurz gegriffen und unangemessen betrachtet. Im Falle der Umsetzung von Maßnahmen der Berufsorientierung in Nordrhein-Westfalen erfolgt eine Beteiligung aus Mitteln des ESF dennoch und insoweit das Interesse des Landes an einer landesweit flächendeckenden, einheitlichen und qualitätsgesicherten Implementierung von „Kein Abschluss ohne Anschluss“ überwiegt. Aus Sicht des Landes wäre es wünschenswert , wenn eine 50 %ige Kofinanzierung Dritter auch jenseits von Barmitteln möglich wäre.