LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6341 18.07.2014 Datum des Originals: 17.07.2014/Ausgegeben: 23.07.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2383 vom 16. Juni 2014 des Abgeordneten Ralf Witzel FDP Drucksache 16/6080 Auswirkungen der Einführung einer Finanztransaktionsteuer für das Land – Wie richtet sich die Landesregierung auf die zu erwartenden Konsequenzen für den Standort Nordrhein-Westfalen und das Management der eigenen Landesfinanzen ein? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 2383 mit Schreiben vom 17. Juli 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 6. Mai 2014 haben sich nun insgesamt zehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Wege einer verstärkten Zusammenarbeit auf die Einführung einer Finanztransaktionsteuer verständigt und dabei inhaltlich sowie prozedural eine Harmonisierung der Besteuerung von Finanztransaktionen vereinbart. Die Details zur Ausgestaltung sollen bis Jahresende 2014 vorliegen. Die Verabredung sieht vor, zunächst mindestens eine Besteuerung von Aktien und ausgewählter Derivate ab dem 1. Januar 2016 vorzunehmen. Den Teilnehmern ist es dabei ausdrücklich freigestellt, gemäß nationaler Entscheidung auch noch weitere Finanzprodukte in die Besteuerung mit einzubeziehen. Dieser Umstand ist wichtig, da sich die Bundesregierung eigentlich eine Verabredung mit einem sogar noch weitreichenderen Anwendungstatbestand gewünscht hat. Eine schrittweise Ausdehnung der Regelungen ist daher wahrscheinlich, da die getroffene Vereinbarung als Minimalverständigung in zunächst abgespeckter Form gilt. Beteiligte Staaten sind neben der Bundesrepublik Deutschland ferner Belgien, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich, Portugal, die Slowakei sowie Spanien, die nun ein genaues Besteuerungsregime ausarbeiten. Eine EU-weite Einführung ist unter anderem am hartnäckigen Widerstand der Länder Großbritannien und Schweden gescheitert. Letztere erwarten einen nachteiligen Effekt auf die zukünftige Finanzierung von Investments und auf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6341 2 die europäische Entwicklung der Zinssätze sowie auf ihre Finanzplätze insgesamt. Sie sind mit einer Klage gegen die Einführung einer nur auf einzelne EU-Staaten beschränkten Finanztransaktionsteuer im Frühjahr 2014 beim EuGH aus formalen Gründen gescheitert. Die Finanztransaktionsteuer knüpft an der grundsätzlich nachvollziehbaren Überlegung an, den Finanzsektor an den beachtlichen öffentlichen Kosten der Finanzmarktkrise zu beteiligen und als unerwünscht und schädlich für die Finanzmarktstabilität angesehene Spekulationen einzudämmen. Mit der beabsichtigten Einführung ergeben sich aber viele ungelöste Folgefragen und nicht unerhebliche Folgekosten. Allein die Bundesrepublik Deutschland erhoffte bei einer vollständigen Umsetzung der ursprünglichen Pläne (Steuer auf Aktien, Anleihen und sämtliche Derivatetransaktionen) jährliche Steuermehreinnahmen von rund 12 Mrd. Euro aus der neuen Finanztransaktionsteuer. In gleicher Höhe wird eine Finanztransaktionssteuer spiegelbildlich den deutschen Finanzmarkt belasten. Die Bundesregierung tritt weiterhin dafür ein, die Finanztransaktionsteuer auf möglichst alle Finanzprodukte zu erheben. Die erste Stufe soll nun für Aktien und einige Derivate zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Details der genauen Ausgestaltung sind gegenwärtig noch offen. In ihrem ursprünglichen Vorschlag hat die EU-Kommission einen Finanztransaktionssteuersatz auf Wertpapiergeschäfte in Höhe von 0,1 % und bei Derivaten von 0,01 % auf den Nominalwert vorgesehen. Die Steuer soll sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer zu entrichten sein, das heißt, die Sätze verdoppeln sich bei einer Transaktion, sofern nicht eine Partei von der Entrichtung der Finanztransaktionsteuer befreit ist. Die neue Finanztransaktionsteuer löst daher nicht nur eine positive Einnahmeerwartung für den Bund aus, sie betrifft auch das Finanzmanagement des Landes Nordrhein-Westfalen und der dort ansässigen Institutionen und Unternehmen. Denn anders als – auch gegen besseres Wissen – oftmals behauptet wird, trifft die Finanztransaktionsteuer nicht nur die Finanzinstitute selbst. Sie stellt vielmehr einen Kostenbestandteil auf Finanztransaktionen dar, der bereits rein ökonomisch vor allem die Investoren, die Wirtschaft und die Bürger des Landes trifft. Nicht zuletzt aufgrund seiner unzureichenden Konsolidierungsanstrengungen muss das Land Nordrhein-Westfalen jedes Jahr in erheblichem Umfang sowohl seine Neuverschuldung als auch die Verlängerung auslaufender Kredite über den Kapitalmarkt refinanzieren. Das Land selbst, aber auch die mit dem Land verbundenen Institutionen werden also in erheblichem Umfang von der Finanztransaktionsteuer betroffen sein. Anhaltspunkte für die Relevanz der neuen Finanztransaktionsteuer liefert auch die Präsentation des nordrhein-westfälischen Finanzministers zum Kreditmanagement (siehe: HFA vom 31. Oktober 2012, APr 16/82). Auch die Bundesschuldenverwaltung hat dem Vernehmen nach intern bereits entsprechende Belastungsszenarien entwickelt, um sich frühzeitig auf die Veränderungen einzustellen. Der Finanzminister sollte rechtzeitig bei seinen Gesprächen mit Investoren die Frage klären, wie diese auf die Einführung der Finanztransaktionsteuer reagieren. Dies gilt insbesondere für Transaktionen beispielsweise in Anleihen des Landes, die an Finanzplätzen in Staaten zwischen Investoren gehandelt werden, die nicht in einem der Staaten domizilieren, die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen. Zu erwarten sind dabei Mengenanpassungen und verschlechterte Konditionen, insbesondere bei Kaskadeneffekten, die durch den wiederholten Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten entstehen. Hierfür sind Erfahrungswerte bei Weiterverkäufen zu berücksichtigen. Aber gerade auch die Konditionen für kurzfristige Finanzierungsinstrumente dürften sich verschlechtern oder ihre Verfügbarkeit LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6341 3 einschränkt werden, da bei denen die Finanztransaktionsteuer sachlogisch ein relativ stärkeres Gewicht hat. Im Rahmen seiner Finanzierungsstrategie setzt das Finanzministerium zur Risikosteuerung auch Derivate ein (beispielsweise für Zins- oder Währungsrisiken). Änderungen, die hierzu im Parlament erörtert worden sind, hat die Landesregierung nicht aufgegriffen. Durch die Einbeziehung von Derivaten in die Finanztransaktionsteuer dürften sich auch Verteuerungen für das Land bei der Absicherung von Risiken ergeben. Hier sind Kaskadeneffekte ebenfalls in die Kalkulation mit einzubeziehen. Aber auch nordrhein-westfälische Unternehmen betrifft der Sachverhalt der Einführung einer Finanztransaktionsteuer, denn es wird ebenso die sogenannte Realwirtschaft im Bereich von Sicherungsgeschäften massiv tangiert. Auch negative Auswirkungen für die Refinanzierung von Banken, und damit verbunden auch der Mittelstandsfinanzierung, sind zu erwarten. Überproportional betroffen sein wird das Land Nordrhein-Westfalen insbesondere im Sektor der Assekuranz. Denn wie das Gutachten „Die Bedeutung der Versicherungswirtschaft in Nordrhein-Westfalen (Quelle: Institut für Versicherungswissenschaft an der Universität zu Köln, Abteilung Versicherungswirtschaft, Köln 2012) zeigt, ist unser Bundesland noch der bedeutendste Versicherungsstandort Deutschlands. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung befürwortet die mit der Einführung einer Finanztransaktionsteuer verfolgte Absicht, den Finanzsektor und insbesondere die Krisenverursacher angemessen an den von ihnen zu verantwortenden Risiken und an den Kosten der Finanzkrise zu beteiligen. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass der Finanzsektor, der bei der Auslösung der Finanz- und Wirtschaftskrise eine wesentliche Rolle gespielt hat, in Zukunft wie andere Wirtschaftszweige auch angemessen besteuert werden sollte. Darüber hinaus kann eine Finanztransaktionsteuer – neben regulatorischen Maßnahmen – dafür sorgen, gesamtwirtschaftlich unerwünschtes Verhalten der Finanzmarktteilnehmer einzudämmen. Sie trägt damit zur Stabilisierung der Finanzmärkte bei. Bei der Ausgestaltung dieser Steuer ist darauf zu achten, dass sie ihren Zweck, unerwünschte Formen von Finanzgeschäften zurückzudrängen und den Finanzsektor an den Kosten der Krise zu beteiligen, erfüllt. Kleinanleger dürfen – etwa bei Finanzprodukten zur Altersvorsorge – ebenso wie die Realwirtschaft durch ein Überwälzen der Kosten dieser Steuer nicht ungerechtfertigt belastet werden. 1. In jeweils welchem Volumen, differenziert nach den einzelnen Anlageformen, werden gegenwärtig Instrumente durch das Land emittiert, die dann zukünftig voraussichtlich der Finanztransaktionsteuer unterliegen? (detaillierte Darstellung erbeten) Im Rahmen der Kreditfinanzierung des Landeshaushalts hat das Land NRW in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.05.2014 Schuldscheine und Landesschatzanweisungen im Umfang von rd. EUR 32,1 Mrd. emittiert. Davon entfallen rd. EUR 4,7 Mrd. auf Schuldscheine und EUR 27,4 Mrd. auf Landesschatzanweisungen. Um Zins- und Währungsrisiken auszuschließen, wurden Finanzderivate (Zins- oder Währungsswaps) im Umfang von rd. EUR 6,4 Mrd. abgeschlossen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6341 4 Der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionsteuer vom 14.2.2014 (COM(2013) 71 final) sieht vor, dass Mitgliedstaaten, soweit sie öffentliche Schulden verwalten, sowie mit der Verwaltung öffentlicher Schulden betraute öffentliche Einrichtungen, soweit sie diese Funktion ausüben, nicht der Steuer unterliegen. Davon unabhängig kann der Vertragspartner der öffentlichen Einrichtung besteuert werden. Primärmarktgeschäfte sind generell von der Steuer ausgenommen (vgl. Artikel 3 Absätze 2-4 des Richtlinienvorschlags). Die Ausgabe von Schuldscheinen und Landesschatzanweisungen einschließlich zugehöriger Finanzderivate unterliegt als Primärmarktgeschäft nicht der Finanztransaktionsteuer. Kauf und Verkauf von Landesschatzanweisungen am Sekundärmarkt lösen Finanztransaktionsteuer aus, soweit zumindest ein im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaates ansässiges Finanzinstitut Transaktionspartei ist (vgl. Artikel 3 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags). Entsprechendes gilt grundsätzlich für die Übertragung eines vom Land ausgegebenen Schuldscheins. 2. Mit welchen finanziellen Mehrbelastungen ist ab dem Jahr 2016 voraussichtlich für den nordrhein-westfälischen Landeshaushalt durch die oben dargestellten Effekte zukünftig bei Einführung einer Finanztransaktionsteuer in etwa zu rechnen? (Antwort bitte auch mit analoger Berücksichtigung der Belastungsszenarien der Bundesschuldenverwaltung) Primärmarktgeschäfte des Landes unterliegen nicht der Finanztransaktionsteuer (siehe bei Frage 1). Soweit Investoren die vom Land ausgegebenen Schuldscheine und Landesschatzanweisungen bei Emission erwerben und bis zur Fälligkeit halten (buy and hold-Strategie), entsteht keine Finanztransaktionsteuer, die den Landeshaushalt belasten könnte. Aus dem Sekundärmarkthandel in Landesschatzanweisungen können sich Auswirkungen für den Landeshaushalt ergeben, soweit finanzielle Mehrbelastungen der Finanzinstitute zu veränderten Finanzierungskonditionen am Primärmarkt führen (Überwälzung der Steuerlast). Die Umsätze in Landesschatzanweisungen sind jedoch, verglichen mit Umsätzen etwa in Bundeswertpapieren, eher gering. Dementsprechend ist nicht mit gravierenden Mehrbelastungen für die Finanzinstitute zu rechnen. Ob den Finanzinstituten eine Überwälzung der Steuerlast gelingt, hängt darüber hinaus von den Marktgegebenheiten und der Wettbewerbssituation ab und kann nicht prognostiziert werden. Soweit die Finanztransaktionsteuer auf Aktien und zugehörige Derivate beschränkt sein sollte, ist nicht mit finanziellen Mehrbelastungen zu rechnen, da Aktien und zugehörige Derivate im Rahmen der Kreditfinanzierung des Landeshaushalts nicht ausgegeben werden. Belastungsszenarien der Bundesschuldenverwaltung im Zusammenhang mit der Einführung einer Finanztransaktionsteuer sind der Landesregierung nicht bekannt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6341 5 3. Mit welchen konkreten Maßnahmen oder strategischen Plänen für ihr Kreditmanagement und ihre Finanzierungsstrategie reagiert die Landesregierung auf die sich bereits heute abzeichnenden Entwicklungen durch die Einführung einer Finanztransaktionsteuer? (bitte detaillierte Darstellung) Aus den bei Fragen 1 und 2 angeführten Gründen haben die sich abzeichnenden Entwicklungen im Rahmen der Einführung einer Finanztransaktionsteuer keine erheblichen Auswirkungen auf die Kreditaufnahme des Landes. Es besteht daher kein Anlass, das Kreditmanagement oder die Finanzierungsstrategie zu ändern. 4. Mit welchen einzelnen Auswirkungen auf die kurzfristigen Finanzierungsinstrumente in puncto Verfügbarkeit und Konditionen rechnet die Landesregierung bei Einführung einer Finanztransaktionsteuer für das Land und seine Kommunen? Kurzfristige Finanzierungsinstrumente, das heißt Schuldscheine oder Landesschatzanweisungen mit einer Ursprungslaufzeit von nicht mehr als einem Jahr, werden vom Land in der Regel nicht eingesetzt. Kommunalkredite unterliegen unabhängig von der Laufzeit nicht der Finanztransaktionsteuer. Soweit Kommunen Schuldscheine oder Anleihen emittieren, unterliegen entsprechende Primärmarktgeschäfte nach dem Richtlinienentwurf nicht der Finanztransaktionsteuer (siehe bei Frage 1). Auf Schuldscheine und Anleihen entfällt derzeit nur ein geringer Teil der Kreditaufnahme der Kommunen. Als Ergänzung zum herkömmlichen Kommunalkredit tragen diese Instrumente zur Verbreiterung der Investorenbasis bei und haben somit auch strategische Bedeutung für die Kreditfinanzierung der Kommunen. Hieran wird sich durch Einführung einer Finanztransaktionsteuer nichts ändern. Soweit sich nach Einführung einer Finanztransaktionsteuer die Finanzierungskonditionen für kürzere Laufzeiten relativ zu den Konditionen für längere Laufzeiten verschlechtern sollten, können Land und Kommunen im Rahmen des Portfoliomanagements durch geeignete Laufzeitauswahl hierauf angemessen reagieren. 5. Welche Auswirkungen auf die nordrhein-westfälische Wirtschaft und den Finanzplatz Nordrhein-Westfalen erwartet die Landesregierung durch die zukünftige Einführung einer Finanztransaktionsteuer? (bitte auch unter Berücksichtigung aller der Landesregierung vorliegenden Einschätzungen von nordrhein-westfälischen Wirtschaftsverbänden zu den Auswirkungen auf die Realwirtschaft) Die Einführung einer neuen Steuer ist naturgemäß mit finanziellen Belastungen verbunden, um die mit der Finanztransaktionsteuer verfolgte Absicht zu erreichen, den Finanzsektor an den Kosten der Finanzkrise zu beteiligen und gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen zu besteuern. Im Fall einer Überwälzung der Steuerlast sind steigende Finanzierungskosten für die Realwirtschaft und die öffentliche Hand nicht auszuschließen. Die mittelständische Wirtschaft, insbesondere exportorientierte Unternehmen und die Versicherungswirtschaft könnten betroffen sein, auch wenn angesichts der geringen Steuersätze eher im Hochfrequenzhandel mit Auswirkungen zu rechnen ist. In welchem Umfang eine Überwälzung der Steuerlast erfolgt und inwieweit dies zu LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6341 6 gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen führen könnte, ist derzeit nicht abzuschätzen (siehe Frage 2). Die Ausgestaltung einer Finanztransaktionsteuer muss so ausgewogen sein, dass eine Verlagerung von Handelsaktivitäten auf andere Finanzplätze und andere Ausweichreaktionen vermieden werden. Der Richtlinienvorschlag enthält besondere Regelungen, insbesondere zur Ansässigkeit von Finanzinstituten, durch die einer Verlagerung von Handelsaktivitäten und anderen Ausweichreaktionen vorgebeugt werden soll.