LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6344 18.07.2014 Datum des Originals: 17.07.2014/Ausgegeben: 23.07.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2385 vom 17. Juni 2014 der Abgeordneten Kai Abruszat, Thomas Nückel und Ingola Schmitz FDP Drucksache 16/6082 Klamme Kommunalkassen oder kommunales Kulturgut – welche Prioritäten setzt die Landesregierung mit dem Landesarchivgesetz? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 2385 mit Schreiben vom 17. Juli 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit Jahrhunderten hat das kulturelle Erbe unserer Kommunen in den zahlreichen Archiven im Lande Nordrhein-Westfalen einen zentralen Platz. Akten, Urkunden, Amtsbücher, Sammlungen aus dem Bereich von Regional- und Stadtgeschichte, aber auch Nachlassbestände von Personen und Persönlichkeiten der Zeitgeschichte werden verwahrt und bieten Generationen von Interessierten wichtige Einblicke in die Zeugnisse der Vergangenheit. Besonders Stücke aus privaten Nachlässen, historischen Privatbibliotheken sowie Filmbestände, Plakate und Kunstgegenstände stellen wesentliche historische Informationen dar, die zum Kulturgut einzelner Regionen dazugehören. Nach dem derzeitigen geltenden Archivgesetz NRW ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen , dass kommunales Archivgut veräußert wird. Damit könnten Privatsammler beziehungsweise Drittpersonen oder Institutionen Bestände aus kommunalen Archiven käuflich erwerben . Der interessierten Öffentlichkeit wäre ein Zugang zum eigenen kommunalen kulturellen Erbe verschlossen. Unter dem Gesichtspunkt der chronisch klammen Kassen der Kommunen in NordrheinWestfalen bedarf es aber einer sorgfältigen Abwägung, ob und in welcher Weise vorschnelle Veräußerungen von kommunalem Archivgut vermieden beziehungsweise verhindert werden können. Insofern ist es unumgänglich, eine Ausgewogenheit zwischen der kommunalen Handlungsfreiheit im Archivwesen einerseits und dem nachvollziehbarem Bedürfnis nach Sicherung des kommunalen Archivgutes andererseits herzustellen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6344 2 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Entwicklung der Veräußerung kommunalen Archivgutes in Nordrhein-Westfalen vor? Das Archivgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen regelt auch die Belange der Kommunalarchive , für die, im Gegensatz zum Landesarchiv, gilt, dass nichtbehördliches Archivgut veräußert werden kann. Es ist jedoch kein Fall von Veräußerung von nichtbehördlichem kommunalem Archivgut in Nordrhein-Westfalen bekannt. 2. Liegen der Landesregierung Informationen darüber vor, um was für kommunale Archivgüter es sich bei Veräußerungen handelte? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit, dass Kommunen mit Haus- haltsschieflage kommunales Archivgut massiv veräußern? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 1 sieht die Landesregierung keine Veranlassung zu einer Bewertung. 4. Wie beurteilt die Landesregierung die bisher vorgebrachten Bedenken gegen den derzeitigen Entwurfsstand des Archivgesetzes NRW, wie sie zum Beispiel in der Online-Petition „Kein Verkauf von kommunalem Archivgut in NRW!“ (https://www.openpetition.de/petition/online/kein-verkauf-von-kommunalemarchivgut -in-nrw) formuliert sind? Der Landesregierung ist die Online-Petition bekannt. Mit den dort geäußerten Bedenken wird sich ggf. im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens auseinanderzusetzen sein. 5. Welche landesseitigen Vorgaben zur Veräußerung kommunalen Kulturgutes be- stehen bislang? Keine.