LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6370 22.07.2014 Datum des Originals: 21.07.2014/Ausgegeben: 25.07.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2422 vom 20. Juni 2014 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/6213 Erheben immer mehr Kommunen in NRW eine Sexsteuer? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2422 mit Schreiben vom 21. Juli 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die FAZ berichtet aktuell darüber, dass immer mehr Städte und Gemeinden eine Vergnügungssteuer auf sexuelle Leistungen erheben. Neben Bonn und Köln seien dies die Städte Dortmund, Gelsenkirchen, Oberhausen, Duisburg und einige kleinere Städte. Die sog. Sexsteuer ist eine von vielen möglichen kommunalen Bagatellsteuern. Das Kommunalabgabengesetz ermächtigt die Kommunen örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Die Gemeinden und Kreise sollen Steuern aber nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Die Gemeinden haben somit grundsätzlich eigenverantwortlich unter Beachtung ihrer finanziellen Situation und unter Berücksichtigung auch wirtschaftlicher Gesichtspunkte über die Erhebung bestimmter Steuern oder auch deren Verzicht zu befinden. Gemäß § 2 Absatz des Kommunalabgabengesetz NRW bedarf eine Satzung, mit der eine im Lande nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. Dabei ist auch über die Wirtschaftlichkeit der Steuer zu befinden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6370 2 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zur Ausweitung der sog. Sexsteuer in den nordrhein-westfälischen Kommunen vor? Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) ermächtigt die Kommunen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Die Vergnügungssteuer auf sexuelle Vergnügungen gehört zu den Aufwandsteuern, die die Kommunen erheben dürfen. Die Entscheidung hierüber treffen die Kommunen in eigener Verantwortung. Welche Kommunen satzungsrechtlich die Erhebung dieser Aufwandsteuer geregelt haben, wird von der Landesregierung nicht erfasst. Mittelbar ergibt sich aus der zu den Fragen 4 und 5 beigefügten Übersicht, dass im Rahmen des Informationssystems Finanzstatistik (ISF) für das Jahr 2013 insgesamt 13 Kommunen Einnahmen aus der Sexsteuer gemeldet haben. 2. Welche Arten von „Bagatellsteuern“ werden in Nordrhein-Westfalen erhoben? Aufwandsteuern, die die Kommunen in Nordrhein-Westfalen erheben (können), sind die Hundesteuer, die „klassische“ Vergnügungssteuer (= insbesondere Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten, Besteuerung von gewerblichen Tanz- und ähnlichen Veranstaltungen u. ä.), die Sexsteuer, die Zweitwohnungssteuer (einschließlich Besteuerung von Mobilheimen) und die Kulturförderabgabe bzw. Übernachtungssteuer. 3. Liegen der Landesregierung aktuell neue Anträge zur Genehmigung von neuen kommunalen Steuern vor? Der Antrag einer Kommune auf Genehmigung einer Wettbürosteuer (Steuergegenstand: das im Gebiet der Stadt ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen) wurde im Juni 2014 genehmigt. Die Steuer ist noch nicht, sondern erst mit der noch ausstehenden, ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Satzung durch die antragstellende Kommune in Nordrhein-Westfalen eingeführt. 4. Von welchen Kommunen werden in Nordrhein-Westfalen sog. „Bagatellsteuern“ erhoben? 5. Mit welchem Aufkommen werden in Nordrhein-Westfalen in den betreffenden Kommunen „Bagatellsteuern“ erhoben? Hierzu wird auf die beiliegende Übersicht verwiesen (Quelle: Landesbetrieb Information und Technik NRW - IT NRW - Informationssystem Finanzstatistik - ISF).