LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6374 22.07.2014 Datum des Originals: 21.07.2014/Ausgegeben: 25.07.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2397 vom 20. Juni 2014 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/6112 Schützenumzüge sowie Sport- und Kulturveranstaltungen im Kreis Minden-Lübbecke – steht ein etwaiger Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales der Begleitung solcher Veranstaltungen durch Dienstkräfte der Polizeibehörden, zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherung, entgegen? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2397 mit Schreiben vom 21. Juli 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Sowohl das Mindener Tageblatt als auch die Neue Westfälische berichten in ihren Ausgaben vom 21.06.2014 beziehungsweise 13.06.2014 von einem offenen Brief von 16 Schützenvereinen aus Espelkamp und Rahden an den Landrat des Kreises MindenLübbecke , in dem die Vereine ihre Sorge um den Fortbestand ihrer traditionellen Festumzüge äußern. Anlass der Verunsicherung ist den Berichten zu Folge ein von der Kreispolizeibehörde Minden-Lübbecke abgelehnter Antrag zum „Einsatz der Polizei im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz von Umzügen laut Erlass vom MIK 414-413- 61.07.02 vom 6. März 2014“. Nach Angaben der Schützenvereine „sollen die örtlichen Polizeiwachen nicht mehr befugt sein, für die Umzüge Kräfte abzustellen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten“. Eine besondere Rolle kommt dabei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu. Nur durch das gemeinschaftliche Zusammenwirken von Veranstaltern, Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaulastträger und Dienstkräften der Polizei kann ein tragfähiges Konzept auch zur Verkehrssicherheit erstellt werden. Dementsprechend sind Mitteilungen von Schützen- und Sportvereinen an den Fragesteller, aus denen die Sorge zu entnehmen ist, dass sich das polizeiliche Engagement in diesen Bereichen mit Blick auf den angeblichen Erlass zu reduzieren hat, besonders ernst zu nehmen. Nach Ansicht des Fragestellers entlastet die Begleitung solcher Veranstaltungen durch die Polizei die Vereine und ist damit ein wichtiger LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6374 2 Beitrag zur Sicherstellung des Ehrenamtes. Zugleich ist es auch eine imagebildende Maßnahme für die Polizei, die Präsenz zeigen und Vertrauen bei den Menschen gewinnen kann. Vorbemerkung der Landesregierung Der Erlass „Einsatz der Polizei im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz der Verkehrsinfrastruktur“ vom 6. März 2014 (Anlage) beinhaltet die Grundsätze für den Einsatz der Polizei bei der Einrichtung und dem Betrieb von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum. Für diesen Bereich sind die Straßenbaubehörden und die Straßenverkehrsbehörden originär zuständig. Der Regelungsinhalt des Erlasses befasst sich nicht mit Schützen- bzw. Festumzügen. Die Kreispolizeibehörde Minden-Lübbecke hat im Rahmen einer Anhörung nach § 29 Straßenverkehrsordnung auf diesen Erlass Bezug genommen, weil er die gesetzlichen Zuständigkeiten von Straßenverkehrsbehörden und Polizei darlegt. Als Reaktion auf den Offenen Brief der Schützenvereine wurden auf Initiative der Kreispolizeibehörde Minden-Lübbecke in einer Besprechung mit Vertretern von Schützenvereinen und Straßenverkehrsbehörden am 3. Juli 2014 die Aufgaben der originär zuständigen Straßenverkehrsbehörde, der Polizei und des Veranstalters im Zusammenhang mit dem Erlaubnisverfahren und der Durchführung von sog. Schützenumzügen verdeutlicht und die dabei entstandenen Missverständnisse aufgeklärt. 1. Welche konkreten Regelungen trifft der in der Vorbemerkung erwähnte Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales im Hinblick auf den Einsatz der Polizei im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz von Umzügen genau? Der erwähnte Erlass trifft keine Regelungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz von Umzügen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Teilt die Landesregierung die ausweislich der genannten Presseberichterstattung von den 16 Schützenvereinen aus Espelkamp und Rahden geäußerten Bedenken hinsichtlich des Fortbestandes ihrer traditionellen Festumzüge? Die Landesregierung teilt die Bedenken nicht. Die Durchführung von Schützenumzügen im öffentlichen Verkehrsraum bedarf grundsätzlich gemäß § 29 Straßenverkehrsordnung einer Erlaubnis durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Die Polizei wird hierbei im Anhörungsverfahren beteiligt. Dieses Verfahren stellt sicher, dass alle sicherheitsrelevanten Aspekte umfassend einbezogen werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen. 3. Teilt die Landesregierung die ausweislich der genannten Presseberichterstattung von den 16 Schützenvereinen aus Espelkamp und Rahden geäußerten Bedenken hinsichtlich der (Verkehrs-) Sicherheit bei Festumzügen? Die Landesregierung teilt die Bedenken nicht. Im Übrigen siehe Antwort zur Frage 2. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6374 3 4. Welche landesseitigen Maßnahmen sollen die (Verkehrs-)Sicherheit bei Festumzügen sicherstellen? Siehe Antwort zur Frage 2. 5. Sind der Landesregierung weitere Fälle bekannt, in denen Anträge zum „Einsatz der Polizei im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz von Umzügen laut Erlass vom MIK 414-413-61.07.02 vom 6. März 2014“ abgelehnt wurden? Der Landesregierung ist kein Fall bekannt. Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf - E l e k t r o n i s c h e P o s t - 6. März 2014 Seite 1 von 3 Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) 414 - 413 - 61.07.02 - PHK‘in Wagner Telefon 0211 871-3291 Telefax 0211 871-163291 anja.wagner@mik.nrw.de Dienstgebäude und Lieferanschrift : Haroldstr. 5, 40213 Düsseldorf Telefon 0211 871-01 Telefax 0211 871-3355 poststelle@mik.nrw.de www.mik.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahnlinien 704, 709, 719 Haltestelle: Poststraße Kreispolizeibehörden Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen nachrichtlich: Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Fachbereich VR/VM Ministerium für Bauen, Wirtschaft, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Einsatz der Polizei im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz der Verkehrsinfrastruktur Maßnahmen zum Schutz der Verkehrsinfrastruktur in NordrheinWestfalen gewinnen zunehmend an Bedeutung. Laut Landesbetrieb Straßenbau NRW wird aktuell die Statik von rund 800 Brücken an Autobahnen und Bundesstraßen in Nordrhein-Westfalen überprüft. Etwa die Hälfte der bis Ende Januar 2014 bereits nachgerechneten 178 Brückenbauwerke muss mittel- bis langfristig ersetzt werden. In diesem Zusammenhang werden u. a. umfangreiche Baumaßnahmen erforderlich, die regelmäßig große Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des 6. März 2014 Seite 2 von 3 Straßenverkehrs haben. Zusätzlich oder auch unabhängig von Baumaßnahmen werden verkehrsbeschränkende Anordnungen (z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen , Verbot der Durchfahrt für bestimmte Verkehrsarten) durch die Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden angeordnet und getroffen, um weitere Schäden an Straßen und Bauwerken zu vermeiden oder zu reduzieren. Um die negativen Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs soweit wie möglich zu minimieren, ist ein abgestimmtes Zusammenwirken aller Beteiligten erforderlich. Für den Einsatz der Polizei gelten folgende Grundsätze: • Die sichere und leistungsfähige Einrichtung einer Baustelle im öffentlichen Verkehrsraum und deren Betrieb ist Aufgabe der Straßenbaubehörde , vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde (§ 45 Abs. 2 StVO). Deren Maßnahmen stellen sicher, dass die notwendigen Voraussetzungen ohne Einsatz der Polizei erfüllt werden. Die Polizei wird im Rahmen des vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens beteiligt. • Für verkehrslenkende Maßnahmen sind die Straßenverkehrsbehörden zuständig. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs die Polizei anstelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 StVO). Diese Voraussetzung ist bei planbaren Maßnahmen zum Erhalt der Verkehrsinfrastruktur nicht gegeben. • Soweit erforderlich unterstützt die Polizei die zuständigen Behörden durch o Verkehrsaufklärung, o Verkehrsüberwachung, 6. März 2014 Seite 3 von 3 o Verkehrsregelung zur Abwehr von nicht vorhersehbaren Verkehrsstörungen und o Maßnahmen zur Abwehr nicht vorhersehbarer sonstiger Gefahrenlagen. • Bei der Verkehrsüberwachung sind die zuständigen kommunalen Behörden einzubeziehen. Aus der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes, Nummer 48.25, Ziffer 2, ergibt sich die rechtliche Grundlage für die zuständigen Kommunen, Geschwindigkeitsbeschränkungen überwachen zu können, die zum Beispiel im Rahmen von Bau- und Sanierungsarbeiten an Brücken- oder Tunnelbauwerken angeordnet wurden. An diesen Gefahrenstellen ist eine konsequente Überwachung der Geschwindigkeitsbeschränkungen erforderlich. Auf meinen Erlass vom 15.07.2013 - 414/402 - 61.04.01 - (Grundsatzrichtlinien der Verkehrsüberwachung) weise ich hin. • Eine Inanspruchnahme der Polizei nach den Grundsätzen der Amtshilfe kommt nicht in Betracht, da die StVO alle im Zusammenhang mit planbaren Baustellen erforderlichen verkehrsrechtlichen Maßnahmen den Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden zugewiesen hat und diese mit den notwendigen Dienstkräften und Einrichtungen ausgestattet sind. Die zuständigen Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden werden durch das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen über diese Grundsätze informiert. Im Auftrag gez. Frücht