LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6386 24.07.2014 Datum des Originals: 24.07.2014/Ausgegeben: 29.07.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2425 vom 1. Juli 2014 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/6216 Schulen für Kranke im Regierungsbezirk Detmold – was tut die Landesregierung zur Unterstützung der Schulen für Kranke bei der Beschulung von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die keinen Wohnsitz in NRW haben beziehungsweise sich nicht gewöhnlich dort aufhalten? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 2425 mit Schreiben vom 24. Juli 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales und der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In Nordrhein-Westfalen gibt es Schulen für Kranke als besondere Einrichtungen, in denen zum Teil schwerstkranke Kinder beschult werden können, denen aufgrund ihrer besonderen Gesundheitssituation ein Schulbesuch an ihrer bisherigen Schule nicht möglich ist. Auf dem Gebiet der Bezirksregierung Detmold gibt es insgesamt fünf solcher Schulen mit Sitz in Höxter, Bad Oeynhausen/Bad Oexen, Bad Salzuflen, Bielefeld-Bethel und Paderborn. Ausweislich eines Berichts der Neuen Westfälischen vom 28.06.2014 soll eine Prüfmitteilung des Landesrechnungshofes existieren, die beanstandet, dass bei der „Ermittlung der durchschnittlichen Schülerzahl u.a. solche Patienten berücksichtigt werden, die nicht der Schulpflicht unterliegen“. In einem weiteren Artikel derselben Zeitung vom 01.07.2014 wird von einem Erlass des Schulministeriums berichtet, der besagen soll, „dass Schüler aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland für die Berechnung der nötigen Lehrerstellen nicht gezählt werden dürfen.“ Dies habe zur Folge, dass die Schulen für die Schüler keine Mittelzuweisungen bekommen. Auch wenn es richtig ist, dass Finanzmittel des Landes Nordrhein-Westfalen vornehmlich für die Bürgerinnen und Bürger des Landes verwendet werden sollten, stellt sich doch die Frage, ob hier nicht besser eine praktikable Lösung gefunden werden kann, die zuerst im Interesse der betroffenen Kinder liegt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6386 2 Vorbemerkung der Landesregierung In Nordrhein-Westfalen gibt es 44 Schulen für Kranke. Sie unterrichten Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Schule für Kranke erhält eine Relation „Schüler je Lehrerstelle“ von 1 : 5,89. Im Falle einer Anwendung von § 10 Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke – Schwerstbehinderung - (AO-SF) kann eine Relation von 1 : 4,17 geltend gemacht werden. Grundlage zur Berechnung der Lehrerstellen ist die Zahl der Unterrichtstage der Schule für Kranke während der Zeit, in der eine Schülerin oder ein Schüler in die Schule für Kranke aufgenommen ist. Diese Erhebung wird stichtagsbezogen von jeder einzelnen Schule vorgenommen. Aufgrund des Stichtagsbezugs und der fehlenden Aktualität dieser Daten sind Rückschlüsse auf den durch diese Schülerinnen und Schüler ausgelösten Mehrbedarf mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Für eine präzise Quantifizierung dieser Mehrbedarfe wäre insofern eine Abfrage über die durchschnittliche Schülerzahl des vergangenen Schuljahres bei den Bezirksregierungen erforderlich. Die Durchführung einer solchen Abfrage ist jedoch im Rahmen der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage üblichen Bearbeitungsfrist – auch im Hinblick auf die aktuellen Sommerferien - nicht möglich. 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler, die keinen Wohnsitz in NordrheinWestfalen haben und sich nicht für gewöhnlich innerhalb der Landesgrenzen aufhalten, werden derzeit an Schulen für Kranke im Regierungsbezirk Detmold unterrichtet (bitte nach den einzelnen zum Regierungsbezirk Detmold befindlichen Schulen für Kranke auflisten)? Im Regierungsbezirk Detmold gibt es fünf Schulen für Kranke. Vier Schulen für Kranke befinden sich in öffentlicher Trägerschaft (Schule für Kranke des Kreises MindenLübbecke /Bad-Oeynhausen, Schule für Kranke des Kreises Lippe/Bad Salzuflen, Schule am Heiligenberg/Höxter, Liboriusschule/Paderborn), eine in freier Trägerschaft (Dothanschule/Bielefeld). Am Stichtag 02. Juli 2014 wurden in folgenden Schulen für Kranke insgesamt 38 Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die keinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und sich nicht für gewöhnlich innerhalb der Landesgrenzen aufhalten: Schule für Kranke des Kreises Minden-Lübbecke in Bad Oeynhausen: 29 Schülerinnen und Schüler Schule am Heiligenberg, Städt. Förderschule für den Förderschwerpunkt Lernen und Schule für Kranke P/Sek.I in Höxter: 2 Schülerinnen und Schüler Dothanschule, Schule für Kranke, d.v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel in Bielefeld: 7 Schülerinnen und Schüler LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6386 3 2. Welche zusätzlichen Kosten entstehen dem Land Nordrhein-Westfalen dadurch, dass Kinder in Schulen für Kranke in Nordrhein-Westfalen beschult werden, obwohl diese Schülerinnen und Schüler in anderen Bundesländern oder dem angrenzenden europäischen Ausland eigentlich beheimatet sind? Die dem Land durch Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz außerhalb Nordrhein-Westfalens an den Schulen für Kranke entstehenden Kosten lassen sich auf Grundlage der vorhandenen Daten nicht präzise ermitteln. Ursächlich hierfür ist, dass der Lehrerstellenbedarf an den Schulen für Kranke auf Grundlage der zum jeweiligen Vorjahr gemeldeten durchschnittlichen Schülerzahlen bestimmt wird – die Verweildauer der Schülerinnen und Schüler ist krankheitsbedingt sehr unterschiedlich -, Angaben zum Wohnort der Schülerinnen und Schüler hingegen nur auf Basis einer letztmalig zum Stichtag 15. Oktober 2012 durchgeführten Sondererhebung vorliegen. Auf Grundlage der vorhandenen Daten sowie der im Haushalt 2014 für die Schulen für Kranke insgesamt bereitgestellten Lehrerstellen kann von einem Bedarf in der Größenordnung von etwa einem Dutzend Stellen ausgegangen werden. 3. Wie viele Schülerinnen und Schüler aus Nordrhein-Westfalen besuchen nach Kenntnis der Landesregierung Schulen für Kranke in anderen Bundesländern? Diese Schülerzahl wird von der Landesregierung nicht erhoben. 4. Welchen konkreten Lösungsvorschlag kann die Landesregierung präsentieren, um den betroffenen Schulen für Kranke unbürokratische Hilfe und Rechtssicherheit zu geben, damit diese über ausreichende Mittel verfügen, Schüler aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland ein Schulbesuch (auch weiterhin) zu ermöglichen? Beim Stellenbedarf der Schulen für Kranke erfasst die derzeitige Verwaltungspraxis teilweise alle Schülerinnen und Schüler (auch aus anderen Ländern), die in Nordrhein-Westfalen beschult werden. Dieser Sachverhalt wird durch einen Prüfbericht des Landesrechnungshofes kritisch begleitet. Nach Nr. 2 des Runderlasses „Schule für Kranke – Ermittlung der Schülerzahlen zur Berechnung der Lehrerstellen“ vom 20. Januar 2004 (BASS 11-11 Nr. 4) kommt es hierbei darauf an, dass eine Schülerin oder ein Schüler schulpflichtig ist. Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat (§ 34 Absatz 1 Schulgesetz). Der Aufenthalt in einem Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land. Vor diesem Hintergrund wird das Ministerium prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die derzeitige gelebte Verwaltungspraxis weitergeführt werden kann. 5. Warum gibt es offensichtlich keine Vereinbarungen über Landesgrenzen hinweg, die eine etwaige Kostentragungspflicht praktikabel aufgreifen? Die Schulen in Nordrhein-Westfalen dienen grundsätzlich dem Unterricht für die Kinder und Jugendlichen des Landes. Gleichwohl nehmen sie Schülerinnen und Schüler aus anderen Ländern dauerhaft auf. Einige wenige Schulen erfüllen landesübergreifende Aufgaben. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6386 4 Ebenso besuchen Schülerinnen und Schüler aus Nordrhein-Westfalen Schulen in anderen Ländern. In keinem dieser Fälle erhält oder leistet Nordrhein-Westfalen Gastschülerbeiträge von anderen Ländern oder an andere Länder. Ausdrücklich geregelt ist dies für Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen der Berufsschule in der KMK-Vereinbarung „Gastschulbeiträge für Berufsschüler“ vom 14./15. Mai 1964. Der gegenseitige Verzicht beruht darauf, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich die Pendlerzahlen gegenseitig ausgleichen. In wenigen Einzelfällen besuchen auch Kinder und Jugendliche aus dem Ausland im Interesse einer guten Nachbarschaft Schulen für Kranke in Nordrhein-Westfalen.