LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/642 21.08.2012 Datum des Originals: 21.08.2012/Ausgegeben: 24.08.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 311 vom 31. Juli 2012 des Abgeordneten Dr. Robert Orth FDP Drucksache 16/484 Fusionsfähigkeit kommunaler IT-Dienstleister in NRW Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 311 mit Schreiben vom 21. August 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In Nordrhein-Westfalen arbeiten ca. 100 kommunale IT-Dienstleister. Aufgrund der Verschiedenheit der verwendeten Systeme und folgender mangelnder Interoperabilität zwischen den einzelnen Dienstleistern müssen häufig Doppelstrukturen vorgehalten werden, wodurch viele Prozesse ineffizient ablaufen. Zur Erreichung prozessualer Synergieeffekte und finanzieller Einsparungen erscheint eine verstärkte Konzentration und Fusionierung kommunaler IT-Dienstleister sinnvoll. Das Beispiel der ITK Rheinland (Fusion der IT der Landeshauptstadt Düsseldorf und der früheren KDVZ Neuss) zeigt, dass in relativ kurzer Zeit messbare Erfolge erreichbar sind. 1. Wie hoch ist die Zahl kommunaler IT-Dienstleister in NRW (inkl. Zweckverbände, sonst. kommunale Verbände, Einzelaufgabenerfüllung in den Kommunen etc.)? 3. Gibt es in NRW aktuell Konzentrations- und Fusionsprozesse in der kommunalen IT-Landschaft? Der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik in den nordrheinwestfälischen Kommunen erfolgt im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung. Die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/642 2 LVerf) gewährt den Gemeinden das Recht, "alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln." Das kommunale Organisationsrecht umfasst dabei auch die kommunale Organisationshoheit und damit das Recht der Gemeinden, im Rahmen der Gesetze über die Art und Weise ihrer Aufgabenerledigung eigenverantwortlich zu entscheiden. Die Wahrnehmung kommunaler IT-Aufgaben kann vor diesem Hintergrund in unterschiedlichen Organisationsformen und -strukturen erfolgen, insbesondere in eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen oder der Privatrechtsform der GmbH. Für eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung stehen den Kommunen zudem privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Kooperationsformen wie z.B. gemeinsame GmbHs, das gemeinsame Kommunalunternehmen oder der Zweckverband zur Verfügung. Zu diesen heterogenen kommunalen IT-Strukturen liegen keine statistischen Erhebungen vor. Daher verfügt die Landesregierung über keine Erkenntnisse über die genaue Anzahl der kommunalen IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen. Ebenso wenig besitzt die Landesregierung systematische Erkenntnisse über mögliche Kooperationsvorhaben im kommunalen Bereich . 2. Wie schätzt die Landesregierung die erzielbaren Synergieeffekte bei weiterer Konzentration der kommunalen IT-Landschaft ein? Landesregierung und kommunale Spitzenverbände stimmen weit-gehend überein, dass die bestehenden kommunalen IT-Strukturen kostenintensiv sind und die elektronische kommunen - und verwaltungsebenenübergreifende Zusammenarbeit erschweren. Eine deshalb aus Sicht der Landesregierung wünschenswerte Konsolidierung der bestehenden IT-Strukturen kann nur unter Beachtung kommunaler Selbstverwaltung erfolgen und muss von den Beteiligten auf kommunaler Ebene mitgetragen werden. Daher begrüßt die Landesregierung erkennbare Bestrebungen, die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit kommunaler IT-Dienstleister durch freiwillige Kooperationen und Fusionen zu stärken. 4. Welchen Änderungsbedarf sieht die Landesregierung bei den gesetzlichen Rah- menbedingungen für die kommunale Verbundfähigkeit und arbeitsteilige Vernetzung von Anwendungen, Verfahren und Strukturen der kommunalen ITDienstleister in NRW? Nach Einschätzung der Landesregierung ermöglichen bereits die derzeit bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen eine gemeinsame Wahrnehmung kommunaler IT-Aufgaben. Das in dieser Kleinen Anfrage angeführte Beispiel der ITK Rheinland bestätigt diese Einschätzung . Darüber hinaus wird das derzeit bis zum 31.12.2012 befristete Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) daraufhin überprüft, ob es unverändert oder mit Änderungen Bestand haben soll. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft werden, ob durch eine Weiterentwicklung der Regelungen des GKG eine effizientere gemeinsame Wahrnehmung kommunaler IT-Aufgaben ermöglicht werden kann.