LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6437 29.07.2014 Datum des Originals: 29.07.2014/Ausgegeben: 01.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2418 vom 25. Juni 2014 des Abgeordneten Klaus Voussem CDU Drucksache 16/6209 Novellierung der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) im Hinblick auf Barrierefreiheit Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 2418 mit Schreiben vom 29. Juli 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Weiterbildung und dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Vorlage des Referentenentwurfs der Novellierung der BauO NRW war bereits für den Herbst 2013 geplant. Gegen Ende des Jahren 2013 war dann von Seiten des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV) Ende März 2014 angestrebt worden. Nun wurde bekannt, dass sich die Vorlage eines ersten Entwurfes bis mindestens Herbst 2014 verzögern werde. Offensichtlich sorgt die Abstimmung des Referentenentwurfs innerhalb des MBWSV für einige Mühe. Einer der Schwerpunkte bei der Novelle soll die Überarbeitung der Vorschriften zur Barrierefreiheit sein. Bislang ist von Seiten des MBWSV bezüglich der Barrierefreiheit bereits mitgeteilt worden, dass insbesondere § 49 Abs. 2 geändert werden soll. Dieser Paragraf setzt sich mit der Barrierefreiheit von Gebäuden auseinander. Derzeit regelt die Bauordnung lediglich, dass ein Gebäude, in dem mindestens zwei Wohnungen sind, die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei zu erreichen sein müssen. Wie weit die Änderung hier gehen soll ist bislang offen. § 55 BauO NRW bezieht sich auf die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Anlagen, die insbesondere dem Besucherverkehr dienen. Diese Beschränkung führt nach bisheriger Auffassung der Landesregierung dazu, dass etwa im Bereich von Schulen Barrierefreiheit nicht LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6437 2 ausreichend gewährleistet sei. Mit Blick auf den Inklusionsgedanken soll entsprechend auch hier ein höheres Maß an Barrierefreiheit gewährleistet werden. Hierdurch soll insbesondere auch Rechtskonformität zur UN-Behindertenrechtskonvention sichergestellt werden. Darüber hinaus ist vorgesehen in § 36 BauO NRW eine Neuregelung über den nachträglichen Einbau von Treppenliften vorzunehmen, die bisherige Regelungen aufgrund aktueller Rechtsprechungen übernehmen soll. 1. Wann ist mit dem Referentenentwurf der Novelle der BauO NRW zu rechnen? Derzeit ist davon auszugehen, dass noch im Laufe dieses Jahres mit einem Referentenentwurf das Verfahren der Verbändeanhörung eingeleitet wird. 2. Wird bezüglich § 49 Abs. 2 BauO NRW völlige Barrierefreiheit angestrebt? Die Frage kann derzeit wegen der noch nicht abgeschlossenen Meinungsbildung innerhalb der Landesregierung nicht beantwortet werden. 3. Inwiefern soll im Hinblick auf den Inklusionsgedanken ein höheres Maß an Barri- erefreiheit in Schulen gewährleistet werden? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Wie soll die Neuregelung in § 36 BauO NRW über den nachträglichen Einbau von Treppenliften aussehen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 5. Inwiefern soll die BauO NRW im Punkt Barrierefreiheit der Musterbauordnung (MBO) angepasst werde? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.