LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6442 29.07.2014 Datum des Originals: 29.07.2014/Ausgegeben: 01.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2341 vom 25. April 2014 des Abgeordneten Henning Höne FDP Drucksache 16/5970 Wie hoch sind die Landeseinnahmen durch das Wasserentnahmeentgelt und wozu werden sie verwendet? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2341 mit Schreiben vom 29. Juli 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Jahr 2011 wurde durch Rot-Grün zusammen mit den Linken die Abschmelzung des Wasserentnahmeentgelts aufgehoben. Zudem wurden auch Sümpfungswässer der Entgeltpflicht unterstellt. Die Verfassungsmäßigkeit ist hinsichtlich dessen gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Das Wasserentnahmeentgelt betrug demnach 4,5 cent/m3.Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung betrug es 3,5 cent/m3. Für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung) betrug das Wasserentnahmeentgelt 0,35 cent/m3. Im Jahr 2013 wurde der reguläre Entgeltsatz um über 10 % angehoben. Das Wasserentnahmeentgelt beträgt seitdem grundsätzlich 5 cent/m3. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6442 2 1. Welches Aufkommen wurde durch das Wasserentgelt - aufgeschlüsselt nach privaten Verbrauchern und den verschiedenen Wirtschaftsbranchen sowie den verschiedenen Erhebungstatbeständen (Entnahme von Grund- und Oberflächengewässer /Kühlwassernutzung/Durchlaufkühlung/Sümpfungswässer) in den Jahren 2009 bis einschließlich 2013 erzielt? Die Auflistung der Wasserentnahmen und der daraus resultierenden Wasserentnahmeentgelte für die öffentliche Wasserversorgung für das Gewerbe, die Industrie und die sonstigen Nutzungen kann der der beigefügten Aufstellung entnommen werden. Anzumerken ist, dass es sich bei den dargestellten Entgeltsummen um die für das Veranlagungsjahr erzielbaren Einnahmen handelt. Wegen der zweijährigen Festsetzungsfrist müssen die dargestellten Einnahmen nicht 100%ig in dem jeweiligen Haushaltsjahr anfallen. Zur Beantwortung der Frage hat die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Festsetzungsbehörde die Wasserentnahmemengen und das daraus resultierende Aufkommen aller Entgeltpflichtigen ermittelt. Für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2008 basiert das dargestellte Aufkommen auf den Durchschnittsmengen dieser Jahre. Für die Kalenderjahre 2009 bis 2013 ist das Aufkommen jeweils gesondert dargestellt. Die Entgeltpflicht erfasst nach § 1 Abs. 1 WasEG sowohl die Entnahme von Grundwasser als auch Oberflächenwasser. Seit der letzten Änderung des WasEG vom 21.03.2013 beträgt nach § 2 Abs. 2 das Wasserentnahmeentgelt 5,0 Cent/m3. Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung beträgt es 3,5 Cent/m³. Für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung), beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,35 Cent/m³. Verschiedene Entnahmen sind gemäß § 1 Abs. 2 WasEG von der Entgeltpflicht befreit. Insofern müssen die Entgeltpflichtigen die Wasserentnahmen differenziert nach den vier Nutzungsarten „Trink-/ Brauchwasser etc.“, „Kühlwasser“, „Durchlaufkühlwasser“ und „entgeltfreie Nutzung“ erklären . Eine weitere Unterscheidung nach Oberflächen- oder Grundwasser ist bei den jährlichen Erklärungen zum WasEG nicht notwendig. Die Sümpfungswässer sind seit ihrer Entgeltpflichtigkeit in der Nutzungsart „Trink-/ Brauchwasser etc.“ enthalten. 2. Mit welchem finanziellen Aufkommen (basierend auf den Wassermengen des Jahres 2010) ist unter aktueller Rechtssetzung für die Jahre 2014 bis 2017 zu rechnen? Die Prognose für das Aufkommen aus dem Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2014 bezieht sich auf das langjährige Mittel und ist im Haushalt 2014 und in der mittelfristigen Finanzplanung dargestellt. 3. Mit welchen Kosten für den Landeshaushalt (abzüglich EU- und Bundesmittel sowie Mittel aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe) muss für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie jährlich bis 2027 gerechnet werden? Gemäß dem "Maßnahmenprogramm für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser , Ems und Maas" ist im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie insgesamt bis 2027 ein Gesamtvolumen von 2,1 Mrd. Euro prognostiziert worden. Dies bedeutet, dass bei einer gleichmäßigen Maßnahmenumsetzung für das Programm „Lebendige Gewässer“ und einer durchschnittlichen Förderquote von 70 % Kosten in Höhe von mindestens 80 Mio. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6442 3 Euro jährlich anfallen. Diese Prognose wird mit dem im Jahr 2015 aufzustellenden neuen Maßnahmenprogramm fortzuschreiben sein. Ergänzend weise ich auf meinen Jahresbericht vom 31.10.2013 (Vorlage 16/1319) hin, in dem die Ausgabensituation für die Jahre 2012 und 2013 sowie eine Prognose für das Jahr 2014 dargestellt wurden. 4. Welche Ausgaben plant die Landesregierung zur Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2014 und 2015 zu verausgaben? Im Haushaltsplan 2014 sind im EP 10 bei Kapitel 10 050 Titelgruppe 70 (Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie) insgesamt 80 Mio. Euro etatisiert. Der gleiche Betrag ist für 2015 vorgesehen.