LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6451 31.07.2014 Datum des Originals: 31.07.2014/Ausgegeben: 05.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2472 vom 9. Juli 2014 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/6288 Gefährdet die Landesregierung mit ihrer Haushaltssperre die finanzielle Handlungsfähigkeit der Städte und Gemeinden in NRW? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2472 mit Schreiben vom 31. Juli 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 1. Juli 2014 erklärte der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen die ungerechte Besoldungspraxis der rot-grünen Landesregierung hinsichtlich der eingeschränkten Übertragung des jüngsten Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst offiziell für verfassungswidrig . Aufgrund der damit verbundenen Unwägbarkeiten verhängte der Finanzminister noch am selben Tag eine Haushaltssperre nach § 41 LHO. Mit wenigen Ausnahmen dürfen seitens des Landes seither nur noch Ausgaben getätigt werden, die für die Aufrechterhaltung der Verwaltung unabweisbar sind. Im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen, Ausgabe 2014 Nr. 12 vom 30.04.2014, findet sich auf den Seiten 185 bis 234 die „Bekanntgabe der Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Landeshaushalts 2014“ (Gem. Bek. d. Ministerium für Inneres und Kommunales - 33-47.04.03/01-2542/14 - u. d. Finanzministeriums - KomF - 5010 - 11 - IV B 3 - v. 1.4.2014). Kapitel- und Titelscharf werden hier die nach Einzelplänen des Landeshaushalts sortierten Zuweisungen genannt, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Jahr 2014 zugutekommen sollen. Die Gesamtsumme dieser Zuweisungen außerhalb des Steuerverbunds gemäß § 22 GFG 2014 beträgt 9.677.032.200 Euro. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6451 2 Neben den Schlüsselzuweisungen aus dem GFG und ihren eigenen (Steuer-) Einnahmen sind die Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf diese Zweckzuweisungen dringend angewiesen. Je nach Auslegung und praktischen Umsetzung der vom Finanzminister verhängten Haushaltssperre könnte die weitere Verfügbarkeit noch nicht ausgezahlter Mittel jedoch nun infrage stehen. Die Kommunalen Spitzenverbände beobachten diese Gefahr mit erheblicher Sorge. Ausweislich eines Artikels in der WAZ vom 03.07.2014 wird der Hauptgeschäftsführer des Städte und Gemeindebunds NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider, gar mit den Worten „Das ist eine Katastrophe“ zitiert (WAZ-Online, 03.07.2014, http://www.derwesten.de/politik/ausgabenstopp-beim-land-trifft-in-nrw-fast-alleid 9552645.html). Vorbemerkung der Landesregierung Gemäß § 41 LHO kann das Finanzministerium es nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden, wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert . Die haushaltswirtschaftliche Sperre (Haushaltssperre) hat der Finanzminister nach Benehmensherstellung am Dienstag, den 1. Juli 2014, erlassen. Grundsätzlich unterliegen im Falle einer Haushaltssperre alle Ausgaben und Inanspruchnahmen von Verpflichtungsermächtigungen dem Vorbehalt einer Einwilligung des Finanzministers . Für folgende Bereiche wurde eine generelle Einwilligung erteilt: - Erfüllung von Rechtspflichten, - Handeln zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr und - unabweisbare Ausgaben zur Aufrechterhaltung der Verwaltung. Darüber hinaus werden folgende Ausgaben von der Haushaltssperre nicht erfasst: - Gemeinschaftlich finanzierte Ausgaben (insbesondere EU-Programme), - Zahlungen aus dem Steuerverbund, - die Übernahme geprüfter Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärter und von Auszubildenden , soweit sie bedarfsbezogen ausgebildet wurden, und - die Einstellung im Schulbereich, von schwerbehinderten Menschen sowie von Referendarinnen /Referendaren im Bereich von Monopolausbildungen. Weitere Einwilligungen in die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln können im Einzelfall durch den Finanzminister erteilt werden. 1. Welche der im Ministerialblatt genannten Zuweisungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 22 GFG 2014 sind von der Haushaltssperre des Finanzministers konkret betroffen (bitte tabellarische Aufstellung mit kapitel- und titelscharfer Auflistung der einzelnen Zuweisungen)? 2. In welcher Höhe wurden die im Ministerialblatt genannten Zuweisungsbeträge vor Inkrafttreten der Haushaltssperre bereits abgerufen bzw. ausgezahlt (bitte tabellarische Aufstellung mit kapitel- und titelscharfer Auflistung der einzelnen Zuweisungen)? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6451 3 3. Wie hoch ist die Summe der im Ministerialblatt genannten Zuweisungsbeträge, die infolge der Haushaltssperre des Finanzministers nicht abgerufen werden können? Zusammengefasste Informationen hinsichtlich der Wirkungen der Haushaltssperre gemäß § 41 LHO auf einzelne Kapitel und Titel der Einzelpläne des Haushalts liegen der Landesregierung nicht vor. Zur Erhebung solcher Informationen wäre eine Abfrage bei den Ressorts sowie sämtlichen Bewilligungsbehörden erforderlich. Eine solche ist im Rahmen des für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage bestehenden Bearbeitungsrahmens nicht möglich. 4. Wie bewertet die Landesregierung die Auswirkungen ihrer Haushaltssperre auf die Kommunen? 5. Was will die Landesregierung unternehmen, um die finanzielle Handlungsfähig- keit der kommunalen Familie trotz Haushaltssperre sicherzustellen? Die Haushaltssperre wirkt sich zunächst nicht unmittelbar auf kommunale Haushalte aus. Die Kommunalhaushalte enthalten allerdings regelmäßig auch Projekte, die mit zweckgebundenen Zuweisungen des Landes gefördert werden. Diese Projekte können sich in unterschiedlichen Stadien der Abwicklung von der erstmaligen Planung der Maßnahme bis zur endgültigen Fertigstellung befinden. Grundsätzlich gilt, dass eine Ausführung bereits erteilter Zuwendungsbescheide wegen der damit verbundenen Rechtsverpflichtung durch die haushaltswirtschaftliche Sperre nicht erfasst wird. Das bedeutet, dass alle berechtigten Mittelanforderungen der Kommunen im Rahmen bestehender Zuwendungsrechtsverhältnisse bedient und durch die haushaltswirtschaftliche Sperre nicht behindert werden. Wie bereits dargestellt, erfasst die Haushaltssperre nicht die Zahlungen aus dem Steuerverbund . Hierzu zählen insbesondere die Zuweisungen an die Kommunen nach Maßgabe des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2014 sowie die Gewährung von Konsolidierungshilfen an Kommunen nach dem Stärkungspaktgesetz. Weiter sind gemeinschaftlich finanzierte Ausgaben (insbesondere EU-Programme) nicht erfasst. Die finanzielle Handlungsfähigkeit der kommunalen Familie wird durch die Haushaltssperre des Landes nicht in Frage gestellt.