LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6454 31.07.2014 Datum des Originals: 31.07.2014/Ausgegeben: 05.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2413 vom 17. Juni 2014 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/6180 Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Freilassung der LafontaineAttentäterin A. S.? Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 2413 mit Schreiben vom 31. Juli 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales und der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Kölner „Express“ hat in seiner Ausgabe vom 7. Juni 2014 darüber berichtet, dass die Unterbringung im Maßregelvollzug von Frau A. S., die im April 1990 in Köln das Attentat auf den damaligen SPD-Kanzlerkandidaten Oskar Lafontaine verübt hat, seit dem 1. Juli 2013 aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Kleve „unter Weisungen und Auflagen“ beendet wurde. 1. Welche Kenntnisse über den Beschluss inklusive seiner Auflagen und Weisun- gen (bitte konkrete Details nennen) haben die Landesregierung bzw. ihr zuzuordnende Behörden (Justiz, Polizei, etc.) erhalten? 2. Zu welchem Zeitpunkt haben die Landesregierung bzw. ihr zuzuordnende Be- hörden (Justiz, Polizei, etc.) Kenntnisse über den Beschluss erhalten? Mit Beschluss vom 23. Mai 2013 setzte das Landgericht Kleve in dem angesprochenen Verfahren - sachverständig beraten - die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 gemäß § 67d Absatz 2 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung aus, ordnete unbefristete Führungsaufsicht an und unter- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6454 2 stellte die Verurteilte der Aufsicht und Leitung der zuständigen Bewährungshilfe. Zugleich traf das Gericht dezidierte Weisungen hinsichtlich des Aufenthalts der Verurteilten, ihrer Betreuung in einer Forensischen Überleitungs- und Nachsorgeambulanz, ihrer Medikation und entsprechender Kontrollmaßnahmen sowie einer eingerichteten gesetzlichen Betreuung. Über diesen gerichtlichen Beschluss wurden folgende Stellen in Kenntnis gesetzt:  die Staatsanwaltschaft Köln am 12. Juni 2013 im Wege der Zustellung,  die zuständige Bewährungshilfe am 7. Juni 2013  und die seinerzeit zuständige forensische Klinik am 20. Juni 2013. 3. Welche Kenntnisse haben die Landesregierung bzw. ihr zuzuordnende Behörden über die Veränderung von Auflagen, Weisungen o. ä. nach dem 1. Juli 2013? Mit Beschluss vom 9. Mai 2014 ergänzte die Strafvollstreckungskammer den Beschluss vom 23. Mai 2013 dahin, dass die Verurteilte Parlamentsgebäude nicht aufsuchen dürfe. Darüber wurden die Staatsanwaltschaft Köln, die seinerzeit zuständige forensische Klinik und die zuständige Bewährungshilfe in Kenntnis gesetzt. 4. Haben die Landesregierung bzw. ihr zuzuordnende Behörden (insbesondere das LKA bzw. die Polizei) Dritte, insbesondere Herrn Lafontaine, über den Beschluss informiert? (Bitte die ggf. informierten Personen chronologisch auflisten.) Nein. 5. Wenn nein, warum nicht? Gemäß § 406d Absatz 2 der Strafprozessordnung ist der oder dem durch eine Straftat Verletzten unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mitzuteilen, ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen die Verurteilte oder den Verurteilten beendet werden. Ein solcher Antrag wurde in dem vorliegenden Verfahren nicht gestellt.