LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6471 05.08.2014 Datum des Originals: 01.08.2014/Ausgegeben: 08.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2502 vom 17. Juli 2014 der Abgeordneten Thomas Nückel und Angela Freimuth FDP Drucksache 16/6336 Vergütung für Intranetnutzung an Hochschulen im Rahmen der Wahrnehmung von Urheberrechten Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat die Kleine Anfrage 2502 mit Schreiben vom 1. August 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Für die Intranetnutzung an Hochschulen sind auch im Jahr 2013 keine Zahlungen an die Verwertungsgesellschaft (VG) WORT im Rahmen ihrer Urheberrechtswahrnehmung geleistet worden. Der diesbezügliche Rechtsstreit zwischen der VG WORT und den Ländern wurde am 20.03.2013 vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt. Der BGH hat im Ergebnis den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen, in seinem Urteil aber bereits zu vielen streitigen Punkten Stellung bezogen. Vor diesem Hintergrund wird derzeit von der VG WORT und den Ländern versucht, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen . 1. Wie ist der Stand der Einigungsbemühungen? Der Bundesgerichtshof hat in dem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort und den Ländern, der die gerichtliche Festsetzung eines Gesamtvertrags zwischen den Ländern und der VG Wort zu den Ansprüchen dieser Verwertungsgesellschaft nach § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) zum Gegenstand hat, mit Urteil vom 20. März 2013 ein erstinstanzliches Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 24. März 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG München zurückverwiesen . Hinsichtlich der Frage der Einzelerfassung von Nutzungen nach § 52a UrhG ist der Bundesgerichtshof der Auffassung des OLG München gefolgt, nach der die zukünftig zu LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6471 2 zahlende Vergütung auf der Grundlage einer von den Hochschulen vorzunehmenden Erfassung und Meldung der einzelnen Nutzungen über eine Eingabemaske zu ermitteln ist. Vor diesem Hintergrund soll – unter Beteiligung der VG Wort – im Wintersemester 2014/2015 an der Universität Osnabrück ein von den Ländern finanziertes Pilotprojekt durchgeführt werden zur Einzelerfassung von Nutzungen nach § 52a UrhG mittels Eingabemaske . Parallel hierzu sollen zwischen der Kommission „Bibliothekstantieme“ der Kultusministerkonferenz und der VG Wort Verhandlungen über eine außergerichtliche Verständigung über die Vergütung nach § 52a UrhG für die Zukunft sowie für die Vergangenheit weitergeführt werden. Angesichts dessen hat das OLG München auf Antrag der VG Wort das gerichtliche Verfahren zum Ruhen gebracht. Mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und anderen Verwertungsgesellschaften gilt derzeit ein Gesamtvertrag zur pauschalen Abgeltung der urheberrechtlichen Ansprüche nach § 52a UrhG. 2. Wie ist die Position der Landesregierung in dieser Frage? Die Landesregierung ist gemeinsam mit den anderen Ländern bestrebt, hinsichtlich der Nutzung nach § 52a UrhG zu einer mit der VG Wort einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Ziel ist es, eine für Wissenschaft und Forschung praktikable und finanziell tragbare Nutzung nach § 52a UrhG zu gewährleisten. Gleichzeitig setzten sich die Länder auf Bundesebene für eine endgültige Aufhebung der Befristung des § 52a UrhG ein.