LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6472 05.08.2014 Datum des Originals: 04.08.2014/Ausgegeben: 08.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2514 vom 21. Juli 2014 der Abgeordneten Angela Freimuth FDP Drucksache 16/6358 An wie vielen Hochschulratssitzungen haben Vertreter der Landesregierung teilgenommen ? Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat die Kleine Anfrage 2514 mit Schreiben vom 4. August 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nordrhein-Westfalen hat derzeit noch ein Hochschulgesetz, das die "Freiheit" im Namen trägt. Im Jahr 2006 wurde den nordrhein-westfälischen Hochschulen von der damaligen CDU/FDP-Koalition mit dem Hochschulfreiheitsgesetz ein Höchstmaß an Autonomie verliehen . Im Zuge dieser Gesetzesnovelle wurden unter anderem auch die Hochschulräte in Nordrhein-Westfalen eingeführt und mit wichtigen Aufsichtsfunktionen ausgestattet. Der Erfolg der Hochschulen der vergangenen Jahre gibt diesem Maßnahmenpaket Recht: Die Hochschulen haben viele neue Studienplätze geschaffen, konnten mehr Drittmittel für die Forschung akquirieren und haben mehr Absolventen denn je ausgebildet. Mit dem in der parlamentarischen Beratung befindlichem Hochschulzukunftsgesetz verfolgt die rot-grüne Landesregierung das Ziel, die Hochschulen in ihren weitgehenden Befugnissen zu beschneiden und zu bevormunden. Ein gutes Beispiel ist dafür die Abgabe von Kompetenzen des Hochschulrats an die Landesregierung mit der Begründung, dass die Landesregierung keine Informationen über die Wirtschaftsführung der Hochschulen und die Beratungen des Hochschulrates habe. Die Hochschulräte sollen deshalb grundsätzlich einmal im Jahr und darüber hinaus auch zusätzlich auf Verlangen des Ministeriums über die Erfüllung der Aufgaben Rechenschaft ablegen müssen. Neben dem offenkundigen Misstrauen der Landesregierung gegenüber der Arbeit der Hochschulräte wirft diese geplante Neuregelung und die Begründung jedoch die Frage auf, ob und wie die Landesregierung die Möglichkeiten des geltenden Gesetzes genutzt hat. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6472 2 In § 76 Absatz 4 des Hochschulgesetzes heißt es: „Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten der Hochschule informieren und an den Sitzungen des Hochschulrates teilnehmen.“ Ohne bürokratischen und papierlastigen Zwang kann das Ministerium demnach auch unter der aktuellen Gesetzgebung das eigene Informationsbedürfnis jederzeit stillen. Im Übrigen legen die Hochschulen umfangreiche Berichte vor. 1. Wie oft haben Ministeriumsmitglieder seit 2010 an Sitzungen des Hochschulrates teilgenommen (Bitte nach Hochschulen, Jahren und Anteil an allen Hochschulratssitzungen aufschlüsseln)? 2. Wie erklärt die Landesregierung das Teilnahmeverhalten an Hochschulratssit- zungen? Der Hochschulrat ist gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 Hochschulgesetz (HG) „mindestens viermal im Jahr einzuberufen“. Bei 14 Universitäten und 16 Fachhochschulen haben so seit 2010 an den nordrhein-westfälischen Hochschulen über 500 Sitzungen der Hochschulräte stattgefunden. An verschiedenen Universitäten und Fachhochschulen treten die Hochschulräte jedoch häufiger zusammen als es gesetzlich gefordert ist. Das Ministerium für Innovation , Wissenschaft und Forschung erfasst weder die Häufigkeit der Sitzungen eines Hochschulrates noch die Anzahl der Hochschulratssitzungen, an denen Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums zur Information oder auf Wunsch der Hochschulräte teilnehmen. 3. Wie hat das Ministerium detailliert die Möglichkeit genutzt, sich über Angelegen- heiten einer Hochschule zu informieren? 4. Wie oft sind Hochschulen dabei aus Sicht des Ministeriums den Informations- rechten gegenüber dem Ministerium nicht nachgekommen? 5. Welche Veränderungsanforderungen an den bislang von den Hochschulen vor- gelegten Berichten hat das Ministerium bislang definiert? Das Ministerium steht mit den Hochschulen in einem laufenden informatorischen Austausch, und zwar auf unterschiedlichen Funktionsebenen in mündlicher, fernmündlicher oder schriftlicher Form. Die Informationsgewinnung des Ministeriums geschieht anlassbezogen, z.B. durch Nachfragen zu Einzelpunkten oder Berichtswünschen zu komplexeren Themen, aber auch routinemäßig, z.B. bei der Entwicklung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen oder beim Monitoring der Bewältigung des doppelten Abiturjahrgangs. Die Hochschulen berichten dem Ministerium regelmäßig beispielsweise im Bereich der Wirtschaftsführung , zur Statistik oder zur Umsetzung der in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen jeweils verabredeten Ziele. Bei Bedarf werden dazu Ergänzungen angefordert. Eine Änderung der hochschulgesetzlichen Bestimmungen zu den Informationsrechten des Ministeriums ist nicht beabsichtigt.