LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6473 05.08.2014 Datum des Originals: 04.08.2014/Ausgegeben: 08.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2435 vom 2. Juli 2014 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/6239 Herabstufung der B61 zwischen Hamm und Lünen zur L654: Verbesserungen für Anwohner möglich? Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 2435 mit Schreiben vom 4. August 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Bundesstraße 61 zwischen Hamm und Lünen soll zur Landesstraße 654 herabgestuft werden. Die Bundesstraße 61 wird auf Kamener Stadtgebiet im Rahmen des Lärmaktionsplanes als Konfliktbereich geführt. Dieser Abschnitt der Bundesstraße 61 führt mitten durch das Gebiet der Stadt Kamen und dient insbesondere als Umleitungsstrecke für die Autobahnen 1 und 2 („Kamener Kreuz“) und stellt eine der Hauptverkehrsstraßen in West-OstRichtung dar. Ausweislich des Lärmaktionsplanes der Stadt Kamen ist das gegenwärtige Verkehrsaufkommen durch einen hohen Anteil an Durchgangsverkehren, insbesondere auf der Lünener Straße, gekennzeichnet. Das Verkehrsaufkommen für das Jahr 2015 wird auf Grundlage der IGVP NRW auf der Lünener Straße mit 13.700 Kfz/24 h prognostiziert. Vor dem Hintergrund einer möglichen Herabstufung der Bundesstraße 61 zur Landesstraße 654 ergeben sich daher Fragen in Bezug auf mögliche Verbesserungen in puncto Lärmbelastung für die an der Bundesstraße 61 wohnenden Bürgerinnen und Bürger der Stadt Kamen . Insbesondere wird in diesem Zusammenhang immer wieder die Forderung erhoben, die zulässige Geschwindigkeit für LKW-Verkehre nachts auf Tempo 30 zu reduzieren. Vorbemerkung der Landesregierung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6473 2 Der in Rede stehende Abschnitt der ehemaligen B 61 zwischen Kamen (B 233) und Lünen (B 236) wurde bereits zum 1. Januar 2014 zur L 654 abgestuft. 1. Aus welchen Gründen soll die Bundesstraße 61 zur Landesstraße herabgestuft werden? Gemäß § 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sind Bundesfernstraßen, bei denen sich die Verkehrsbedeutung geändert hat, entweder unverzüglich einzuziehen (bei Verlust jeglicher Verkehrsbedeutung) oder abzustufen. Durch den bedarfsgerechten Ausbau der BAB 2 hat diese in Gänze die Fernverkehrsbedeutung für den weiträumigen Verkehr übernommen, bei gleichzeitigem Funktionsverlust der Bundesstraße als solcher. Aus diesem Grund ist gemäß FStrG die Abstufung für den o. g. Teilabschnitt der B 61 bereits zum 1. Januar 2014 erfolgt. 2. Wurden von Seiten des Straßenbaulastträgers im Zusammenhang mit dem Lärmaktionsplan der Stadt Kamen separate Schallberechnungen unter Anwendung der nationalen Berechnungsmethoden für den Immissionsort „Lünener Straße“ (B61) auf Kamener Stadtgebiet vorgenommen? 3. Wie wird die Lärmbelastung der Anwohner der „Lünener Straße“ (B61) durch den Baulastträger beurteilt? 4. Welche Bau- bzw. Planungsmaßnahmen sind durch den Landesbetrieb Stra- ßen.NRW als zuständigen Baulastträger zur Verringerung der Lärmbelastung der Bürgerinnen und Bürger an der B61 (künftig L654) auf Kamener Stadtgebiet vorgesehen ? Im Jahr 2012 hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW eine schalltechnische Berechnung nach den hierfür maßgeblichen bundeseinheitlichen Regelungen (Richtlinien für den Verkehrslärmschutz in der Baulast des Bundes – VLärmSchRL-97 in Verbindung mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90 und den Lärmschutz-Richtlinien-StV) durchgeführt . Danach hat sich gezeigt, dass sowohl die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV als auch die Auslösewerte der hier anzuwendenden Lärmsanierung überschritten werden. Für die betroffenen Gebäude besteht Anspruch dem Grunde nach auf Überprüfung von passiven Lärmschutzmaßnahmen. Passive Lärmschutzmaßnahmen sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, zum Beispiel der Einbau von Schallschutzfenstern oder Lüftern. Die betroffenen Eigentümer können formlose Anträge auf Gewährung einer Bezuschussung von passivem Lärmschutz im Rahmen der Lärmsanierung beim Landesbetrieb Straßenbau NRW stellen. Die Lärmsanierung wird vom Bundesimmissionsschutzgesetz nicht geregelt. Es handelt sich im Falle der L 654 um eine freiwillige Leistung des Landes auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen. Unabhängig davon wird im Zusammenhang mit zu gegebener Zeit vorzunehmenden Sanierungsarbeiten in diesem Bereich der L 654 zu prüfen sein, ob der Einbau eines Lärm mindernden Fahrbahnbelags zur Verbesserung der Lärmsituation möglich ist. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6473 3 5. Aus welchem Grund wird eine Geschwindigkeitsreduzierung für Lastkraftwagen in der Zeit von 22.00 Uhr nachts bis 6.00 Uhr morgens auf Tempo 30 abgelehnt? Die L 654 gehört als innerörtliche Hauptverkehrsstraße zum Vorbehaltsnetz der Stadt Kamen und ist aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung mindestens für den regionalen Verkehr bestimmt. Eine nächtliche Geschwindigkeitsbeschränkung im Zuge der Ortsdurchfahrt Kamen hätte somit unerwünschte Auswirkungen auf den Wirtschaftsverkehr. Dies gilt umso mehr, da die L 654 im angesprochenen Abschnitt als Bedarfsumleitung für die A 1 und die A 2 fungiert.