LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6486 05.08.2014 Datum des Originals: 05.08.2014/Ausgegeben: 08.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2480 vom 8. Juli 2014 des Abgeordneten Theo Kruse CDU Drucksache 16/6296 Unterfinanzierung der Liegenschaften der Eingriffsverwaltung und Umzug des Innenministeriums in Düsseldorf II Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 2480 mit Schreiben vom 5. August 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In ihrer Antwort auf meine Kleine Anfrage 2290 (Drs. 16/6069) hat die Landesregierung unklare bzw. unzutreffende Angaben zu den Kosten der derzeitigen landeseigenen Unterbringung des Innenministeriums an der Haroldstraße und zu den Kosten des neuen, doppelt so großen und doppelt so teuren Mietdomizils eines privaten Vermieters an der Friedrichstraße in Düsseldorf gemacht. So wird darin u.a. behauptet, aufgrund der „Asbestbelastung des alten Gebäudes war ein Umzug des Innenministeriums zwingend notwendig“, obwohl den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Innenministeriums seit Jahren (auch in der Regierungszeit von CDU und FDP) versichert wurde bzw. wird, die unstreitige Asbestbelastung des Gebäudes habe keinerlei negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten und sei für den Dienstbetrieb nicht relevant. Beide Behauptungen schließen sich aus. Entweder also ist der Landtag oder es sind die betroffenen Beschäftigten belogen worden. Nachdem die amtierende rot-grüne Landesregierung die mühevolle Personaleinsparung in den Jahren 2005 bis 2010 (ca. 14.000 Stellen) durch bedenkenlose und fahrlässige Neuschaffung von Stellen nahezu zunichte gemacht hat, und ihre Bemühungen, die Folgen ihrer unseriösen Personal- und Haushaltspolitik jahrzehntelang von den Beamtinnen und Beamten durch Abkoppelung von der allgemeinen Einkommensentwicklung tragen zu lassen, vom Verfassungsgerichtshof in Münster am 01.07.2014 mit der juristisch schlechtestmöglichen Zeugnisnote der „evidenten Verfassungswidrigkeit“ versehen wurden, kommt dem Wächter- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6486 2 amt des Landtags bei der Kontrolle der Ausgaben auf dem Liegenschaftssektor besondere Bedeutung zu. Finanzminister Walter-Borjans, der am 02.07.2014, nach seiner vierten krachenden Niederlage vor dem Verfassungsgerichtshof, aus bloßer Rache an dem Gericht und an den Beamten und Richtern eine rechtswidrige Haushaltssperre verkündete, ist zur Ausübung dieses Wächteramtes augenscheinlich nicht mehr in der Lage. Er hat, wie auch die ehrabschneidende Abberufung des verdienten BLB-Geschäftsführers Krähmer gezeigt hat, jedwede Kontrolle über die Bereiche Haushalte und Liegenschaften verloren. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Finanzminister Walter-Borjans mehrfach im Landtag und in der Presse angekündigt hat, das neue „Regierungsviertel“ könne ohne Mehrkosten für das Land verwirklicht werden. Auch dies ist eine glatte Falschinformation und Irreführung des Landtags, weil im Haushalt ca. 130 Mio. Euro Mehrmittel für den Umzug des Innenministeriums an die Friedrichstraße eingestellt werden mussten. Da bei den übrigen Liegenschaften in Düsseldorf im Bereich Landtag und Ministerien keinerlei Mietzinseinsparungen zu erwarten sind, sondern eher noch deutliche Mietzinserhöhungen, ist zu befürchten, dass die in der Presse hochgejubelten, haushalts- und immobilienwirtschaftlich aber vollständig untauglichen Versuche des Finanzministers, zu einem neuen „Regierungsviertel“ zu gelangen, die Steuerzahlerinnnen und Steuerzahler in Nordrhein-Westfalen mittelfristig mit horrenden Summen belasten werden. Dem sollte dringend Einhalt geboten werden. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Kleine Anfrage des Abgeordneten Theo Kruse ist insbesondere im einleitenden Teil vom Stil und Inhalt her bemerkenswert. So ist etwa die Unterstellung, die Landesregierung habe durch unzutreffende Angaben zum Umzug des Ministeriums für Inneres und Kommunales entweder den Landtag oder die Beschäftigten des Innenministeriums belogen, absolut haltlos . Die Landesregierung weist die erhobenen Anschuldigungen entschieden zurück. Selbst dem Fragesteller sollte die Unterbringungssituation des Innenministeriums hinreichend bekannt sein. Diese Landesregierung stellt sich ihrer Verantwortung, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums für Inneres und Kommunales in gesundheitlich unbedenklichen und brandschutzrechtlich einwandfreien Räumen auch zukünftig arbeiten können. Daher verfolgt die Landesregierung den bekannten Lösungsweg mit der Anmietung des Gebäudekomplexes in der Friedrichstraße. Die Behauptung des Fragestellers, der Finanzminister habe aus „bloßer Rache“ nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes am 2. Juli 2014 eine „rechtswidrige“ Haushaltssperre verkündet, entbehrt jeder Grundlage. Die gesetzliche Grundlage für die Haushaltssperre ist § 41 Landeshaushaltsordnung. Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordern, kann es das Finanzministerium nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. Der Finanzminister hat, entgegen der Annahme des Fragestellers, nicht am 02. Juli 2014, sondern bereits am 01. Juli 2014, nach Herstellung des Benehmens, die Haushaltssperre erlassen. Zu dieser Entscheidung sah sich die Landesregierung durch die aktuelle Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes NRW zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz 2013/2014 veranlasst. Aufgrund der Entscheidung ist für das laufende Haushaltsjahr nunmehr mit erheblichen Haushaltsmehrbelastungen zu rechnen. Diese werden sich unabhängig vom letztlich gewählten konkreten Inhalt eines Änderungsgesetzes ergeben. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6486 3 1. Inwieweit trifft es zu, dass das Innenministerium derzeit über ca. 28.000 qm Mietfläche (Eigentum des Landes) verfügt, was in etwa dem genehmigten Raumprogramm , also der dienstlich notwendigen Fläche, entspricht? Die Aussage trifft in dieser Form nicht zu. Das genehmigte Raumprogramm sieht für das MIK 18.854 qm vor. Dabei handelt es sich um die Hauptnutzfläche. Davon zu unterscheiden sind Nebennutz-, Funktions- und Verkehrsflächen, die im Raumprogramm nicht berücksichtigt werden. 2. Inwieweit trifft es zu, dass das Innenministerium nach dem Umzug über 52.271 qm Mietfläche verfügen wird, also nahezu über das Doppelte der haushaltsrechtlich und liegenschaftswirtschaftlich zulässigen Fläche? Die Aussage trifft in dieser Form nicht zu. Die Hauptnutzfläche beträgt im künftigen Gebäudekomplex des MIK an der Friedrichstraße 24.229 qm. Bezüglich der Nebennutz-, Funktionsund Verkehrsflächen und ihrer teilweise eingeschränkten Nutzbarkeit wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage 2290 verwiesen. Haushaltsrechtlich liegt eine Verpflichtungsermächtigung in der erforderlichen Höhe vor. Soweit die Frage den Eindruck erweckt, es gebe „eine liegenschaftswirtschaftlich zulässige Fläche“ ist das irreführend. Eine Vorschrift über liegenschaftswirtschaftlich nicht zulässige Flächen gibt es nicht. Allerdings ist die Landesregierung bemüht, den Flächenbedarf für die Aufgabenerledigung aller Behörden so gering wie möglich zu halten, um unnötige Kosten zu vermeiden. Für den vom Ministerium für Inneres und Kommunales nicht benötigten Teil der Flächen werden anderweitige Nutzungsmöglichkeiten geprüft. 3. Inwieweit trifft es zu, dass wegen der Fast-Verdoppelung der Mietzinszahlungen pro Jahr (von 5,39 Mio. Euro Miete jährlich an den landeseigenen BLB auf 10,04 Mio. Euro Miete jährlich an eine private – Zitat Franz Müntefering – „Heuschrecke “) Mehrausgaben für das Land von ca. 130 Mio. Euro entstanden sind bzw. entstehen können? Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage 2290 mitgeteilt wurde, beträgt die jährliche Kaltmiete für die Unterbringung des MIK an der Haroldstraße 5,36 Mio. Euro und an der Friedrichstraße 10,04 Mio. Euro. Für die Miete in der gesamten Vertragslaufzeit von 20 Jahren sowie für die Nebenkosten und die anteiligen Herrichtungskosten in den Jahren 2014 und 2015 ist im Haushalt eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 136 Mio. Euro ausgebracht. Der bauliche Zustand des Gebäudes Haroldstraße (hierzu wird auf die Antwort auf Frage 5 verwiesen) macht es zwingend erforderlich, dass das MIK in ein anderes Gebäude umzieht. Eine Gesamtkostenbewertung für jedes andere Gebäude für das MIK hätte ebenfalls in der Größenordnung der Kosten für den Gebäudekomplex Friedrichstraße gelegen. Insbesondere die Unterbringung im gesamten Vodafone Gebäudekomplex (Hochhaus und Nebengebäude) wäre wirtschaftlich ungünstiger gewesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6486 4 4. Wie beabsichtigt die Landesregierung konkret, die genannten Mehrausgaben von 130 Mio. Euro allein für den Umzug des Innenministeriums vom BLB zu einem privaten Vermieter haushaltswirtschaftlich an anderer Stelle wieder hereinzuholen , so dass das von ihr mehrfach in der Presse angekündigte neue „Regierungsviertel “ „kostenneutral“ für den Landeshaushalt verwirklicht werden kann? (Bitte genaue Aufstellung der geplanten Umzugsmaßnahmen /Neuansiedlungsmaßnahmen mit geschätzten Einsparungen bzw. Mehrausgaben im Vergleich zur derzeitigen Mietausstattung bzw. in Relation zu den jetzt schon angefallenen ca. 130 Mio. Euro Mehrkosten.) Wie bereits in der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 26. Juni 2014 beantwortet , fällt der Umzug des Ministeriums für Inneres und Kommunales und die Anmietung des Gebäudekomplexes in der Friedrichstraße nicht unter die definierte Kostenneutralität. Die Aussage zur Kostenneutralität ist zukunftsgewandt zu verstehen. Der Umzug des MIK war aufgrund der Schadstoffbelastung zwingend notwendig. 5. Wieso ist der Umzug des Innenministeriums wegen der „Asbestbelastung des alten Gebäudes“ zwingend erforderlich, obwohl den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Innenministeriums seit Jahren versichert wird, die Asbestbelastung des Gebäudes sei gesundheitlich völlig unbedenklich, so dass aus diesem Grund keinerlei Veranlassung bestehe, die bisherige Liegenschaft an der Haroldstraße zu verlassen? Bereits kurz nach Bezug des Dienstgebäudes Haroldstraße Anfang der 80er Jahre wurde bekannt, dass darin - im Wesentlichen in den Decken und Fassadenelementen - Asbest verbaut wurde. Bereits damals wurde durch Gutachter festgestellt, dieser Asbest sei in den betroffenen Bauelementen derart gebunden, dass für Personen, die sich in dem Gebäude aufhalten , keine Gefährdung besteht. Für den Fall notwendiger Bauarbeiten, bei denen die asbesthaltigen Bauelemente betroffen sein sollten, wurden entsprechende Absicherungsmaßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen wurden in der Vergangenheit von den eingesetzten Fachfirmen stets sorgfältig beachtet. Soweit Messungen vorgenommen wurden, zeigten diese zu keinem Zeitpunkt eine Belastung der Luft durch Asbestpartikel. Daher war die Aussage, dass für die Beschäftigten und Besucher des IM/MIK der Aufenthalt im Gebäude unbedenklich ist, stets zutreffend. Aufgrund des Alters und Zustands des Gebäudes werden zunehmend größere Reparaturund Sanierungsmaßnahmen notwendig (die seit langem nur wegen des erforderlichen Umzugs zurückgestellt sind), die auch ein Eingreifen in die von Asbest betroffenen Bauteile notwendig machen. Die bisherigen Baumaßnahmen dieser Art haben gezeigt, dass das nur mit hohem technischem, finanziellem und organisatorischem Aufwand möglich ist. Spätestens Ende 2014 müsste der BLB NRW als Vermieter entsprechend den geltenden Brandschutzbestimmungen mit der Sanierung der Brandschutzklappen im gesamten Haus beginnen. Diese dringend erforderliche Sanierung der Brandschutzklappen im gesamten Haus würde nach Schätzung des BLB alleine schon rund 14 Millionen Euro kosten, ein Großteil dieser Kosten würde durch die gleichzeitig in den betroffenen Bereichen notwendig werdende Asbestsanierung verursacht. Darüber hinaus ist insbesondere die Abwasserinstallation dringend sanierungsbedürftig. Daher ist die Aussage zutreffend, dass wegen der Asbestbelastung des Gebäudes ein Umzug des MIK zwingend erforderlich ist.