LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6507 07.08.2014 Datum des Originals: 07.08.2014/Ausgegeben: 12.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2456 vom 8. Juli 2014 des Abgeordneten Dirk Wedel FDP Drucksache 16/6270 Schulschwänzer im Kreis Mettmann – was macht die Landesregierung? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 2456 mit Schreiben vom 7. August 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales, dem Justizminister und der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Wer unentschuldigt im Unterricht oder an anderen verpflichtenden Schulveranstaltungen fehlt, verstößt gegen das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieses betrifft auch die sogenannte Ferienverletzung beziehungsweise beim Fehlen unmittelbar vor oder nach den Schulferien. Schulpflichtverletzungen werden geahndet und müssen verfolgt werden. Ein konsequentes Vorgehen gegen Schulverweigerer ist unerlässlich. Schließlich verliert ein Schüler durch häufiges Fehlen oft den Anschluss und wird zum Schulabbrecher. Es ist notwendig , schnell und wirksam auf Schulverweigerungen zu reagieren und zeitnah auf Fehlverhalten einzuwirken. Schnelle Reaktionen können dazu führen, dass Betroffene stärker auf die Einhaltung der Schulpflicht achten. Wie viele Sanktionsmaßnahmen wurden wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht in den Schuljahren 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 verhängt (bitte differenziert nach Art der Sanktionsmaßnahme)? Zu den von den einzelnen Schulen im Kreis Mettmann durchgeführten Sanktionsmaßnahmen (erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen, schriftliche Aufforderungen zum Schulbesuch mit Hinweis auf drohende Bußgeldverfahren, zwangsweise Zuführungen) liegen keine Zahlen vor, da diese von den Schulen nur personenbezogen erfasst werden. Eine LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6507 2 Verarbeitung dieser Daten für statistische Zwecke ist nicht vorgesehen, so dass den Schulaufsichtsbehörden keine entsprechenden Statistiken vorliegen. Die Zahlen der vom Schulamt durchgeführten Bußgeldverfahren in den Schuljahren 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 sind der Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die Zahl der von der Bezirksregierung Düsseldorf durchgeführten Bußgeldverfahren liegt nur bezogen auf den Regierungsbezirk vor (Spalte 3). Eine Aufschlüsselung auf Ebene des Kreises liegt nicht vor. Eine differenziertere Beantwortung ist in der zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich. Schuljahr Bußgeldverfahren in der Zuständigkeit des Schulamtes Mettmann Bußgeldverfahren in der Zuständigkeit der Bezirksregierung bezogen auf den Regierungsbezirk 2010/2011 42 1273 2011/2012 31 1078 2012/2013 51 1491 2013/2014 55 1409 Weder vom Schulamt des Kreises Mettmann noch von der Bezirksregierung Düsseldorf sind in dieser Zeit zwangsweise Zuführungen gemäß § 41 Absatz 4 Schulgesetz veranlasst worden .