LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6520 11.08.2014 Datum des Originals: 08.08.2014/Ausgegeben: 14.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2479 vom 8. Juli 2014 des Abgeordneten Jens Kamieth CDU Drucksache 16/6295 Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung in Nordrhein-Westfalen Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 2479 mit Schreiben vom 8. August 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Weiterbildung, dem Finanzminister, dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, dem Justizminister, der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte , Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ am 19. Juli 2013 wurde in Deutschland die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) eingeführt (BGBl. I S. 2386). Diese Gesellschaftsform ermöglicht es Freiberuflern erstmals, eine umfassende Beschränkung ihrer Haftung herbeizuführen, ohne dazu in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) oder gar in eine ausländische Rechtsform (LLP) ausweichen zu müssen . Sie steht allen freien Berufen offen, denen gemäß § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) auch bislang die Partnerschaftsgesellschaft offen stand, also beispielsweise selbständig tätigen Ärzten, Diplom-Psychologen, Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern, Ingenieuren, Architekten etc. Der neue § 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ermöglicht für eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft eine Beschränkung der Berufshaftung auf das Gesellschaftsvermögen , wenn LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6520 2  die Partnerschaftsgesellschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetze vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält,  der Name der Partnerschaftsgesellschaft den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung “ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthält,  die Partnerschaftsgesellschaft mbB als solche unter Nachweis der Versicherungsbescheinigung eingetragen ist. Die Regelung der für die Partnerschaftsgesellschaft vorgegebenen Berufshaftpflichtversicherung obliegt für Architekten und Ingenieure allerdings den Ländern. Solange die Bundesländer nicht entsprechende landesrechtliche Regelungen getroffen haben, ist die PartG mbB deshalb für Planer nach allg. Ansicht noch nicht nutzbar. Nordrhein-Westfalen gehört zu den Ländern, die eine entsprechende Gesetzesänderung bislang nicht vorgenommen haben. 1. Welche Bundesländer haben ihre Architektengesetze bereits dahingehend geän- dert, dass die PartG mbB in ihren Ländern auch für Planer nutzbar ist? (Bitte jeweils mit Datum der Gesetzesänderung einzeln auflisten.) Nach hier vorliegenden Erkenntnissen hat das Land Sachsen mit Gesetz vom 2. April 2014 eine Regelung für Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung im Sächsischen Architektengesetz und die Hansestadt Hamburg mit einer Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes vom 8. Juli 2014 getroffen. Ansonsten liegen hier keine Kenntnisse über bereits verabschiedete Landesregelungen vor. 2. Wann wird die Landesregierung dem Landtag Nordrhein-Westfalen einen ent- sprechenden Gesetzentwurf vorlegen? Die Landesregierung beabsichtigt, dem Landtag Nordrhein-Westfalen im Herbst 2014 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Baukammerngesetzes (BauKaG NRW) vorzulegen. 3. Welche weiteren nordrhein-westfälischen Landesgesetze sind ggfs. zu ändern, damit alle in § 1 PartGG genannten Freiberufler die Gesellschaftsform der PartGG mbB nutzen können? Soweit in § 1 Absatz 2 PartGG die in die Zuständigkeit des Justizressorts fallenden rechtsberatenden Berufe aufgeführt sind, bedarf es landesgesetzlicher Änderungen nicht. Jenen Berufsgruppen ist durch bundesgesetzliche Regelungen die Nutzung der Gesellschaftsform der Partnerschaftsgesellschaft mbH möglich. Für eine Umsetzung des § 8 Absatz 4 PartGG im Berufsrecht der insoweit in Betracht kommenden Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger wäre das Heilberufsgesetz NRW und die Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger NRW zu ändern, sofern für diese Berufe das gesellschaftsrechtliche Konstrukt der beschränkten Berufshaftung in Partnerschaften zugelassen werden soll. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6520 3 4. Wie viele Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) sind seit dem 19.07.2013 in Nordrhein-Westfalen eingetragen worden? (Bitte nach freien Berufen i.S.d. § 1 PartGG getrennt auflisten.) In den Geschäftsübersichten der Justiz wird die Gesamtzahl aller Partnerschaftsgesellschaften erhoben. Im Berichtsjahr 2013 wurden danach 156 Partnerschaftsgesellschaften neu in das Partnerschaftsregister eingetragen. Eine Differenzierung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.