LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6522 11.08.2014 Datum des Originals: 08.08.2014/Ausgegeben: 14.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2466 vom 7. Juli 2014 der Abgeordneten Astrid Birkhahn CDU Drucksache 16/6281 Verbietet die Landesregierung den Unterricht für schwer kranke Kinder, die nicht aus NRW stammen? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 2466 mit Schreiben vom 8. August 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales und der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation , Pflege und Alter beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Schwer kranke Kinder aus anderen Bundesländern werden in nordrhein-westfälischen Schulen für Kranke (SfK) unterrichtet. Es geht dabei um Kinder, die Krebs haben, herzkrank sind oder aus anderen Gründen lange in Kliniken leben. Auf Weisung des Schulministeriums soll dieser Unterricht zukünftig jedoch nicht mehr der Fall sein. So hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung in einer Landesdezernentenkonferenz bekannt gegeben, dass jemand nur schulpflichtig in einer Schule für Kranke ist, wenn er oder sie schulpflichtig in NRW ist. Laut Schulgesetz §34, Abs.1 ist das nur, wer seinen Wohnsitz auch in NRW hat. Damit könnten Schülerinnen und Schüler, die in einer (Fach-) Klinik in NRW behandelt werden, aber nicht ihren Wohnsitz in NRW haben, nicht mehr in der entsprechend für diese Klinik zuständigen Schule für Kranke unterrichtet werden, weil sie für die Lehrerversorgung nicht relevant sind, d. h. für Ersatzschulen, die erforderlichen Lehrkräfte werden nicht refinanziert. Vorbemerkung der Landesregierung In Nordrhein-Westfalen gibt es 44 Schulen für Kranke. Sie unterrichten Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Schule für Kranke erhält eine LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6522 2 Relation „Schüler je Lehrerstelle“ von 1 : 5,89. Im Falle einer Anwendung von § 10 AO-SF – Schwerstbehinderung – kann eine Relation von 1 : 4,17 geltend gemacht werden. Der Stellenbedarf der Schulen für Kranke wird nach dem RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 20. 1. 2004 – Schule für Kranke – Ermittlung der Schülerzahlen zur Berechnung der Lehrerstellen (BASS 11 – 11 Nr. 4) berechnet. Maßgeblich ist dabei die durchschnittliche Schülerzahl des abgelaufenen Schuljahres. 1. Beabsichtigt die Landesregierung, den Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 20.1.2004 zu ändern? 5. Beabsichtigt die Landesregierung, im Interesse der kranken Schülerinnen und Schüler einen Vorschlag zur Änderung des § 34 Schulgesetz vorzulegen? Die Fragen 1 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Für eine Änderung des Schulgesetzes sieht die Landesregierung derzeit keinen Bedarf. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen. 2. Aus welchen Gründen soll künftig nicht mehr die erwartete, sondern die tatsäch- liche Aufenthaltsdauer von kranken Schülerinnen und Schülern als Orientierung für die Lehrerversorgung herangezogen werden? Die Frage geht von einer falschen Voraussetzung aus. Als Schülerinnen und Schüler der Schule für Kranke gelten schulpflichtige Kinder und Jugendliche, bei denen ein mindestens vierwöchiger Aufenthalt im Krankenhaus oder in vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtungen zu erwarten ist (Nr. 2 des in der Vorbemerkung genannten Runderlasses vom 20.01.2004). Grundlage für die Berechnung der Lehrerstellen sind laut Nr. 5 des o.g. Runderlasses die tatsächlichen Unterrichtstage. 3. Welche Maßnahmen sieht die Landesregierung, aufkommende Nachteile für kranke Schülerinnen und Schüler auszugleichen, wenn diese bei Aufenthalten kurz vor Ferien nicht mehr unterrichtet werden können? Die Schule für Kranke unterrichtet Schülerinnen und Schüler, die wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können (§ 21 Abs. 2 Schulgesetz). Die Zeiten kurz vor und nach den Ferien müssen über den prognostizierten Aufenthalt der Patientinnen und Patienten in einer Klinik geregelt werden. Es handelt sich um individuelle Entscheidungen in Kooperation mit Ärzten, Schulleitungen der allgemeinen Schule und der Schule für Kranke und der Schulaufsicht. Schülerinnen und Schüler können in der Schule für Kranke auch unterrichtet werden, wenn sie weniger als vier Wochen vom Unterricht ihrer Schule fernbleiben; sie zählen dann allerdings nicht bei der Stellenberechnung. Die Relationen „Schüler je Lehrerstelle“ von 1 : 5,89 und im Falle einer Anwendung von § 10 – Schwerstbehinderung - Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF von 1 : 4,17 sind bewusst so angesetzt, dass ein entsprechender Handlungsspielraum besteht. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6522 3 4. Welche Folgen erkennt die Landesregierung für die Schulen für Kranke, wenn Schülerinnen und Schüler mit einem Wohnsitz außerhalb von NRW nicht mehr relevant für die Lehrerversorgung sind? Beim Stellenbedarf der Schulen für Kranke erfasst die derzeitige Verwaltungspraxis teilweise alle Schülerinnen und Schüler (auch aus anderen Ländern), die in Nordrhein-Westfalen beschult werden. Dieser Sachverhalt wird durch einen Prüfbericht des Landesrechnungshofes kritisch begleitet. Nach Nr. 2 des in der Vorbemerkung genannten Runderlasses vom 20. 1.2004 kommt es hierbei darauf an, dass eine Schülerin oder ein Schüler schulpflichtig ist. Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat (§ 34 Absatz 1 Schulgesetz). Die Schulen in Nordrhein-Westfalen dienen grundsätzlich dem Unterricht für die Kinder und Jugendlichen des Landes. Gleichwohl nehmen sie Schülerinnen und Schüler aus anderen Ländern dauerhaft auf. Einige wenige Schulen erfüllen landesübergreifende Aufgaben. Ebenso besuchen Schülerinnen und Schüler aus Nordrhein-Westfalen Schulen in anderen Ländern. In keinem dieser Fälle erhält oder leistet Nordrhein-Westfalen Gastschülerbeiträge von anderen Ländern oder an andere Länder. Ausdrücklich geregelt ist dies für Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen der Berufsschule in der KMK-Vereinbarung „Gastschulbeiträge für Berufsschüler“ vom 14./15. Mai 1964. Der gegenseitige Verzicht darauf beruht auf der Annahme, dass sich die Pendlerzahlen gegenseitig ausgleichen. Vor diesem Hintergrund prüft das Ministerium, unter welchen Voraussetzungen die derzeitig gelebte Verwaltungspraxis weitergeführt werden kann.