LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6533 13.08.2014 Datum des Originals: 13.08.2014/Ausgegeben: 18.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2492 vom 15. Juli 2014 des Abgeordneten Daniel Sieveke CDU Drucksache 16/6316 Wie sind die bisherigen Erfahrungen mit der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol) nach der letzten Änderungsverordnung vom 20.09.2013? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2492 mit Schreiben vom 13. August 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach der letzten Änderung der o.a. Verordnung war es bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu Verunsicherungen gekommen. Landtagsabgeordnete erhielten Fragen Betroffener zur korrekten Interpretation z.B. der Formulierungen zur Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden oder zum „24-Stunden-Zeitraum“. Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat in diesem Kontext darauf verwiesen, dass es sich um eine ExekutivVerordnung handelt, mit der Mitglieder des Landtags nicht zu befassen sind. Die Verträglichkeit der Verordnung im Arbeitsalltag und das Thema der Belastung unserer Polizeibeamtinnen und -beamten liegen vielen Landtagskolleginnen und -kollegen aber dennoch auch in Zukunft sehr am Herzen. Vorbemerkung der Landesregierung Die letzte Novellierung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol) ist als Zwischenschritt in Richtung einer umfassenderen Novellierung der AZVOPol zu betrachten. Die Klarstellungen der letzten Änderungsverordnung dienen insbesondere dem verbesserten Gesundheitsschutz der Beschäftigten der nordrhein-westfälischen Polizei im Bereich der LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6533 2 Ruhezeiten. Übermäßige Belastungen durch eine kaum unterbrochene Tätigkeit sollen vermieden und den Beschäftigten Gelegenheit zur Erholung durch eine regelmäßige Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsperioden von mindestens 11 Stunden eingeräumt werden. Neben dem Gesundheitsschutz besteht auch ein dienstliches Interesse an der möglichst stringenten Einhaltung der Ruhezeiten. Gerade im Wechselschichtdienst erfolgen zum Teil gravierende Eingriffe in grundrechtsrelevante Rechtsgüter bis hin zum Schusswaffengebrauch . Durch ausreichende Ruhezeiten kann hier dem Risiko der Fehlbewertung entgegen gewirkt werden. Die Verordnung wurde auf drei Jahre befristet. Dieser Zeitraum soll insbesondere zur Analyse und Erprobung von Schichtmodellen genutzt werden, um unter Einbeziehung von Arbeitsschutzvorgaben und -erkenntnissen die Rahmenbedingungen für zukünftige Schichtmodelle in der nordrhein-westfälischen Polizei zu definieren. Derzeit ist die im Jahr 2013 eingerichtete Arbeitsgruppe (AG) Schichtdienstmodelle damit befasst, die derzeitigen Schichtdienstmodelle zu erheben und zu bewerten sowie insbesondere Empfehlungen für zukünftige Schichtdienstmodelle zu formulieren. Der Abschlussbericht soll Ende des Jahres vorgelegt werden. 1. Wie bewertet die Landesregierung die Erfahrungen mit der AZVOPol seit deren letzter Änderung? Die AZVOPol in ihrer derzeit gültigen Fassung wurde sowohl im Vorfeld als auch nach ihrem Erlass auf behördeninternen Fachtagungen erörtert. Es ist bislang nur eine sehr geringe Zahl von darüber hinausgehenden Einzelanfragen (siehe auch Antwort zu Frage 2) zu verzeichnen gewesen, die darüber hinaus zum Teil identisch waren. Insoweit bereiten die mit der letzten Änderungsverordnung eingeführten Regelungen, insbesondere die Ruhezeitenregelung, keine nennenswerten Umsetzungsschwierigkeiten. 2. Wie viele Einzelanfragen bzw. -nachfragen sind von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim MIK diesbezüglich eingegangen? Von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten wurde lediglich eine Anfrage direkt ans MIK gerichtet. 3. Liegen der Landesregierung entsprechende Erfahrungsberichte oder Stellung- nahmen von Interessenvertretungen der Polizei hierfür vor? Es liegen dem MIK keine entsprechenden Erfahrungsberichte oder Stellungnahmen von Interessenvertretungen der Polizei vor. In der AG Schichtdienstmodelle sind der Polizei-Hauptpersonalrat, die Hauptschwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungbeauftragte der Polizei NRW vertreten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6533 3 4. Erfasst die Landesregierung die diesbezüglichen bisherigen Erfahrungen der Polizeibehörden im Land bzw. steht sie in dieser Sache auch mit den entsprechenden Personalräten im Dialog? Die AZVOPol wird nach Vorlage des Berichtes der AG Schichtdienstmodelle in enger Abstimmung mit den Interessenvertretungen überarbeitet. 5. Konnten seit Inkrafttreten der Änderungsverordnung positive Veränderungen festgestellt werden (z.B. bzgl. Krankenstand, Zahl von Burn-Out-Fällen bzw. anderen Erschöpfungssyndromen etc.)? Der Krankenstand für das Jahr 2013 liegt bei 8 % im Bereich der Polizei. Hiernach hat sich der Krankenstand seit dem letzten Jahr um 0,19 % reduziert. Ob dies auf die Novellierung der AZVOPol zurück zuführen ist, kann nicht nachvollzogen werden. Grundsätzlich bildet die Krankenstatistik auch die Krankendaten der Verwaltungsbeamten und Regierungsbeschäftigten ab. Über die Erkrankungsgründe erhält der Dienstherr keine Information.