LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6555 18.08.2014 Datum des Originals: 14.08.2014/Ausgegeben: 21.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2516 vom 21. Juli 2014 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/6360 Haushaltskontrolle: Wie beurteilt die Landesregierung die weitere Entwicklung und ihre eigenen Planungen bezüglich der Versorgungsrücklage des Landes NRW? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 2516 mit Schreiben vom 14. August 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Beamte und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen werden - anders als Angestellte des Landes – auch nach Eintritt in den Ruhestand aus den laufenden Haushalten bezahlt. Somit sind für das Land nicht nur aktuelle Gehaltszahlungen relevant, sondern auch die Zahlungen an Pensionäre beziehungsweise Versorgungsempfänger. Die Einführung der „Versorgungsrücklage des Landes Nordrhein-Westfalen“ und die gesetzlichen Regelungen auf Bundesebene (§14a Bundesbesoldungsgesetz) sollten eine Trendwende einleiten. Zugleich engagiert sich das Land bekanntlich im Rahmen des freiwilligen Versorgungsfonds, um Vorsorge zu treffen, den Pensionsverpflichtungen nachkommen zu können. Die Ausgaben für die im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten können frühestens ab dem Jahr 2018 durch Ausschüttungen aus der Versorgungsrücklage leicht gedämpft werden (vgl. § 7 Versorgungsfondsgesetz). Da die Höhe der Versorgungsrücklage, Schätzungen der Jahre 2004/2005 folgend, bis dahin gerade mal etwas mehr als die Versorgungsausgaben eines Jahres abdecken könnten, besteht noch weiterer Handlungsbedarf, um künftige Versorgungsausgaben abfedern zu können. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6555 2 1. Wie hoch werden die jährlichen Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Nordrhein-Westfalen“ in den Haushaltsjahren 2015 bis 2018 sein (bitte tabellarisch auflisten und in Bezug zum voraussichtlichen Vermögensbestand stellen)? Jahr Zuführung (in Mio. €)* Vermögen (in Mio. €)* 2015 394 5.500 2016 453 6.200 2017 512 7.000 2018 - 7.300 *Angaben (ca./voraussichtl.) gem. Mittelfristiger Finanzplanung 2015-2018 und Entwurf Finanzbericht 2015 2. Ab wann hält die Landesregierung Ausschüttungen aus dem Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Nordrhein-Westfalen“ für sinnvoll? Der Ausschüttungsbeginn ist im Versorgungsfondsgesetz festgelegt. Es sieht vor, dass das Vermögen der Versorgungsrücklage ab dem Jahr 2018 der Sicherung der Versorgungsausgaben dient. 3. Beabsichtigt die Landesregierung die Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Nordrhein-Westfalen“ einzustellen (bitte einen etwaigen Zeitpunkt nennen und die Absicht des Handelns der Landesregierung begründen)? Das Versorgungsfondsgesetz sieht vor, dass bis zum Jahr 2017 Zuführungen zur Versorgungsrücklage zu leisten sind. 4. Wie hoch werden die zu erwartenden Versorgungsausgaben des Landes in den Jahren 2015 bis 2018 sein? Die Versorgungsbezüge sind in der Mittelfristigen Finanzplanung wie folgt fortgeschrieben worden: - 2015 6.202,5 Mio. Euro - 2016 6.423,7 Mio. Euro - 2017 6.647,4 Mio. Euro - 2018 6.849,9 Mio. Euro. Die Erhöhung der Versorgungsbezüge resultiert aus der Zunahme der Anzahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger auf der Basis der Modellrechnung zur Prognose künftiger Versorgungsausgaben. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6555 3 5. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Höhe der Versorgungsansprüche für den Zeitraum nach dem Jahr 2018 vor? Eine Prognose der Versorgungsausgaben bis zum Jahr 2040 findet sich im Dritten Versorgungsbericht des Landes Nordrhein-Westfalen (Vorlage 15/1239).