LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6556 18.08.2014 Datum des Originals: 14.08.2014/Ausgegeben: 21.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2504 vom 17. Juli 2014 des Abgeordneten Marcel Hafke FDP Drucksache 16/6338 Zuzahlungsverbot in der Tagespflege – Droht aufgrund der finanziellen Nöte der „Umweg “ über das Essensgeld? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 2504 mit Schreiben vom 14. August 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Innere und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit der 2. Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) haben SPD und Grüne auch ein Zuzahlungsverbot für die Tagespflege beschlossen. Angesichts der Fördersätze, die in einigen Kommunen relativ niedrig angesetzt sind, stehen Tagespflegepersonen vor existentiellen Problemen, weil sie allein mit der kommunalen Förderung kein auskömmliches Einkommen erzielen können und nun auch keine private Zuzahlung mehr erheben dürfen, um diese Auskömmlichkeit zu erreichen. Die mit dem Zuzahlungsverbot der Landesregierung verbundene Verantwortungsdelegation an die Kommunen muss vor diesem Hintergrund als problematisch angesehen werden: Da auch die Landesregierung stets die Gleichwertigkeit der Betreuungsangebote in Kindertagesstätten und in der Tagespflege betont, steht sie in der Verantwortung , eine auskömmliche Bezahlung der Tagespflegepersonen sicherzustellen. Zudem zeigen die ersten Beispiele aus Kommunen, die angesichts des Zuzahlungsverbots eine Erhöhung der Fördersätze in Aussicht stellen, dass kaum eine komplette Kompensation der wegfallenden privaten Zuzahlungen erreicht werden kann. Nach Presseberichten suchen einige Tagespflegepersonen, die um ihr finanzielles Auskommen besorgt sind, nun nach „Schlupflöchern“ beim Zuzahlungsverbot. So sollen etwa in Düsseldorf einzelne Tagespflegepersonen die von Eltern zu zahlende Verpflegungspauschale erhöht haben, um durch diesen „Umweg“ das zuvor durch Zuzahlungen erreichte Einkommensniveau zu sichern. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6556 2 1. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen die Verpflegungspauschale als Kompensation für die wegfallenden privaten Zuzahlungen erhöht wurde? Nein. Die (bundes-)gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass bei öffentlich finanzierter Kindertagespflege die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das heißt die Jugendämter, den Tagespflegepersonen die angemessenen Kosten für den Sachaufwand einschließlich Verpflegungskosten erstatten (§ 23 Absatz 2 Nummer 1 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)). Wenn bei der Betreuung in Kindertagespflege nicht das Jugendamt oder die Kommune die Beiträge für Mahlzeiten von den Eltern erhebt, sondern gemäß § 23 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz „die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an die Tagespflegeperson “ zulässt, obliegt es dem Jugendamt, Feststellungen darüber zu treffen, was unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der vereinbarten Betreuungszeit im Allgemeinen oder im Einzelfall der Rahmen für ein „angemessenes Entgelt“ für Mahlzeiten ist. 2. Wie beurteilt die Landesregierung diese offenbar als „Schlupfloch“ des Zuzah- lungsverbots genutzte Möglichkeit zur Einkommenssicherung? Die Landesregierung teilt nicht die in der Fragestellung zum Ausdruck kommende Unterstellung , die Tagespflegepersonen würden sich „offenbar“ Einnahmen durch „Schlupflöcher“ verschaffen . Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage 2387 zu Frage 3 (Drucksache 16/6391) ausgeführt, geht die Landesregierung vielmehr davon aus, dass Kommunen, die bisher Zuzahlungen auch bei öffentlich finanzierter Kindertagespflege geduldet haben, die Höhe der Geldleistung überprüfen und ihrer Verpflichtung zur Gewährung der laufenden Geldleistung einschließlich der Erstattung angemessener Kosten und der leistungsgerechten Ausgestaltung der Anerkennung der Förderleistung nach § 23 SGB VIII nachkommen. 3. Welche Höhe der Verpflegungspauschale ist zulässig? Zulässig ist ein „angemessenes Entgelt“. Die Frage zur „Angemessenheit“ kann nicht landeseinheitlich beantwortet werden und ist von der örtlichen Jugendhilfe zu beurteilen. Die Antwort hängt auch davon ab, ob das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson, in dem der Eltern , in anderen geeigneten Räumen oder in Großtagespflege betreut wird. Darüber hinaus sind das Alter des Kindes, der zeitliche Umfang der Betreuung, unter Umständen die Lage der Betreuungszeiten im Tagesverlauf und Aspekte der Marktüblichkeit zu berücksichtigen. 4. Gedenkt die Landesregierung, angesichts der unterschiedlichen kommunalen Fördersätze die Kommunen und Tagespflegepersonen bei der Bemessung angemessener Förderleistungen, beispielsweise durch die Empfehlung einer einheitlichen Förderhöhe, zu unterstützen? Siehe Antwort der Landesregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage 2387 des Abgeordneten Marcel Hafke (Drucksache 16/6391): „Die Landesregierung hat, entsprechend dem Beschluss des Landtages vom 19. Februar 2014 zum Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Kindertagespflege weiter professionalisieren und qualitativ absichern“, Drucksache 16/5024, den Kommunalen Spitzenverbänden vorgeschlagen, in Kooperation mit weiteren Beteiligten wie dem Landesverband für Kindertagespflege gemeinsame Empfehlungen für den Bereich der Kindertagespflege herauszugeben. Diese sollten im Sinne einer Vereinheitlichung auch die Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung der Vergütung thematisieren.“