LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6561 18.08.2014 Datum des Originals: 15.08.2014/Ausgegeben: 21.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2554 vom 30. Juli 2014 des Abgeordneten Henning Höne FDP Drucksache 16/6448 Aktueller Sachstand bei den bundesweit einheitlichen Vollzugsempfehlungen des § 11 Tierschutzgesetz – Gibt es derzeit wenigstens eine landesweit einheitliche Rechtsanwendung ? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2554 mit Schreiben vom 15. August 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Antwort auf die Kleine Anfrage 2209 der Abgeordneten Karlheinz Busen und Henning Höne (Drs. 16/5861) verweist die Landesregierung darauf, dass „bundeseinheitlich abgestimmte Vollzugsempfehlungen“ hinsichtlich des rechtlichen Rahmens des § 11 Tierschutzgesetz in Abstimmung seien. Die Novellierung des Gesetzes tritt zum 1. August 2014 in Kraft und alle Hundetrainer und Hundeausbilder sowie Hundepsychologen müssen in Deutschland eine Genehmigung des Veterinäramtes einholen, um ihre Tätigkeit weiter ausüben zu dürfen. Um diese zu erlangen wird eine entsprechende Sachkunde der Antragstellenden vorausgesetzt. Da die vom Ministerium angekündigten Vollzugsempfehlungen augenscheinlich jedoch noch nicht erlassen wurden, besteht weiterhin eine erhebliche Unsicherheit für die Betroffenen, wie diese ihre bisherige Tätigkeit ab dem 1. August rechtskonform fortsetzen können. Vorbemerkung der Landesregierung Mit der letzten Novellierung des Tierschutzgesetzes wurden die Erlaubnispflichten in § 11 auf das Verbringen von Tieren aus dem Ausland sowie die gewerbsmäßige Hundeausbildung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6561 2 erweitert. Die Erteilung der Erlaubnis und die Überprüfung der hierfür erforderlichen Sachkunde liegt in der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte. In der Beantwortung der Kleinen Anfrage 2209 (Drs. 16/5861) wurde darauf verwiesen, dass aufgrund eines in der Regel überregionalen Bezugs für bestimmte Fragestellungen einheitliche Vollzugsempfehlungen zwischen Bund und Ländern erarbeitet und abgestimmt werden. Für die Erarbeitung bundeseinheitlicher Empfehlungen zur Erlaubniserteilung für die gewerbsmäßige Hundeausbildung (insbes. Hundeschulen) wurde hierzu auf Bund-Länder-Ebene eigens eine Projektgruppe eingerichtet, in der Nordrhein-Westfalen sowie auch das Bundesministerium mitgewirkt haben. Diese Ausführungshinweise sind am 7. Mai bundesweit verabschiedet und bereits einen Tag später, am 8.Mai mit den nachgeordneten Behörden zunächst mündlich erörtert worden. Im Lichte dieser Ergebnisse wurden daraufhin wenige Tage später die endgültigen Dokumente übersandt. Für den Bereich des Verbringens von Tieren aus dem Ausland gibt es neben tierschutzrechtlichen Bestimmungen auch tierseuchenrechtliche Belange (Tollwutprophylaxe), die jedoch erst zum 29. Dezember 2014 in Kraft treten und daher noch Gegenstand bundesweiter Abstimmungsgespräche sind. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher nur auf die tierschutzrechtlichen Erlaubnistatbestände, die zum 1. August in Kraft getreten sind. 1. Wie ist der aktuelle Abstimmungsstand zwischen dem Bund und den Ländern? Zur „Erlaubnispflicht für Hundeschulen“ wurden auf Bund-Länder-Ebene am 7. Mai bundeseinheitliche Empfehlungen verabschiedet. Es handelt sich um Empfehlungen an die Vollzugsbehörden , die möglichst einen bundeseinheitlichen Vollzug sicherstellen sollen. Diese Dokumente wurden mit den nachgeordneten Behörden in einer Fachbesprechung am 8. Mai erörtert. Konkret wurden folgende Dokumente als einheitliche Vollzugsempfehlung zur Verfügung gestellt: - Fragen und Antworten zur Erlaubnispflicht von Hundeschulen, - Muster-Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis sowie - Hinweise zur erforderlichen Sachkunde. 2. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung konkret ergriffen, um eine bun- desweit einheitliche Vollzugsempfehlung zum 1. August 2014 herbeizuführen? Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen. Für den tierschutzrechtlichen Erlaubnisvorbehalt für das gewerbsmäßige Verbringen von Kleintieren aus dem Ausland besteht bundesweit kein Abstimmungsbedarf, weil sich die hier maßgeblichen Beurteilungskriterien weitgehend an denjenigen für Tierpensionen und Pflegestellen orientieren, für die bereits eine langjährige Vollzugspraxis vorliegt. 3. Zu welchem Zeitpunkt war für die Landesregierung erkennbar, dass es bis zum 1. August 2014 nicht zu einer bundesweit einheitlichen Vollzugsempfehlung kommen würde? Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen. Mit Bekanntgabe der bundesweit abgestimmten Empfehlungen bereits am 8. Mai ist die Landesregierung ihrer Koordinierungsaufgabe zeitgerecht und fachlich adäquat nachgekommen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6561 3 4. Welche Handlungsempfehlung hat die Landesregierung den Kreisen und kreisfreien Städten mit auf den Weg gegeben, um bis zum Zeitpunkt einer bundeseinheitlichen Vollzugsempfehlung rechtssicher agieren zu können? Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen. 5. Inwieweit stellt die Landesregierung sicher, dass es übergangsweise wenigstens zu einer landesweit einheitlichen Rechtsanwendung kommt? Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen. Die Kreise und kreisfreien Städte sind grundsätzlich gehalten, sich an die bundesweit abgestimmten Vollzugshinweise zu halten. Sollte es gleichwohl in konkreten, besonders gelagerten Fällen zu abweichenden Verfahren kommen, wären diese im Einzelfall fachaufsichtlich zu beurteilen.