LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6563 18.08.2014 Datum des Originals: 15.08.2014/Ausgegeben: 21.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2491 vom 15. Juli 2014 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/6315 Landeplätze für Hubschrauber an Krankenhäusern im Regierungsbezirk Detmold – wie beurteilt die Landesregierung die sich aus der neuen EU-Rechtssetzung ergebenen Folgen? Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 2491 mit Schreiben vom 15. August 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach Informationen des Fragestellers hat die Europäische Kommission durch Verordnung neueste Anforderungen an den Flugbetrieb normiert. Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist bereits jetzt unmittelbar geltendes, bindendes Recht. Lediglich aufgrund einer Ausnahmeregelung ist in der Bundesrepublik Deutschland die Anwendung dieser Verordnung erst mit Wirkung des 29.10.2014 verpflichtend. Die Verordnung schreibt die Anforderungen an den Flugbetrieb fort. Dieses kann Auswirkungen auf Hubschrauberlandeplätze an Krankenhäusern im Regierungsbezirk Detmold haben, insbesondere dann, wenn diese neuen Kriterien aus unterschiedlichsten Gründen nur schwer erfüllbar sind. Es ist daher nachzuhalten, ob auch die Luftrettungsunternehmen bei ihren medizinischen Hubschraubernoteinsätzen in ihren Möglichkeiten durch diese EU-Vorgabe eingeschränkt werden. Schließlich sollen beispielsweise in Fällen von Triebwerkschäden sichere Notlandungen möglich sein sowie die Flüge sicher beendet werden können. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Vorgaben des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Nach Kenntnis des Fragestellers soll es bislang auch sogenannte Außenlandestellen geben, die durch die Träger des jeweiligen Krankenhauses eingerichtet worden sind, wobei diese Außenlandestellen deshalb nicht den Luftfahrtbehörden unterworfen sein sollen, weil sie angeblich über keinerlei luftrechtliche Genehmigung verfügen . Ob dieses in Zukunft noch EU-rechtskonform ist, scheint fraglich zu sein. In jedem Fall LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6563 2 sind ausreichende Landemöglichkeiten an Kliniken ein unverzichtbarer Baustein der Luftrettung und damit auch des Gesundheitswesens. 1. Welche Kliniken auf dem Gebiet des Regierungsbezirk Detmold weisen einen nach dem bestehenden Luftverkehrsrecht genehmigten Landeplatz für Hubschraubernoteinsätze auf? Im Regierungsbezirk Detmold sind nach § 6 LuftVG genehmigte Hubschrauberlandeplätze an den Städtischen Kliniken Bielefeld (Betriebsstellen Bielefeld-Mitte und Rosenhöhe), dem Herz-und Diabeteszentrum Bad Oeynhausen, dem Johannes-Wesling-Klinikum Minden und dem Krankenhaus Lübbecke-Rahden (Standort Lübbecke) vorhanden. 2. Welche Kliniken auf dem Gebiet des Regierungsbezirks Detmold weisen als Außenlandestelle gekennzeichnete Flächen für Hubschraubernoteinsätze auf, die bislang lediglich im Rahmen von Ausnahmeregelungen nach dem Luftverkehrsrecht angeflogen werden? Nach Auskunft der zuständigen Luftfahrtbehörde liegen keine Erkenntnisse vor, an welchen Krankenhausstandorten im Regierungsbezirk Detmold sogenannte „Außenlandestellen“ für den regelmäßigen und geplanten Flugbetrieb genutzt werden. Diese müssten einzeln bei den Kliniken abgefragt werden. Dies war in der vorgegebenen Frist zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht umsetzbar. 3. Ist gewährleistet, dass die in den Fragen 1 und 2 betroffenen Kliniken auf dem Gebiete des Regierungsbezirks Detmold auch ab dem 29.10.2014 unverändert angeflogen werden können beziehungsweise für medizinische Hubschraubernoteinsätze wie gewohnt zur Verfügung stehen? 4. Welche konkreten Anstrengungen übernimmt die Landesregierung, damit über den 29.10.2014 hinaus die bislang bestehenden Möglichkeiten medizinischer Hubschraubernoteinsätze im Rahmen der Luftrettung vollumfänglich bestehen bleiben? Eine Abfrage des MGEPA bei allen fünf Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen im Juni 2014 hat ergeben, dass derzeit keine gravierenden Auswirkungen von der ab dem 29.10.2014 geltenden Verordnung (EU) Nr. 925/2012 für die Krankenhausversorgung in Nordrhein-Westfalen erwartet werden. In Deutschland besteht für das Starten und Landen von Luftfahrzeugen grundsätzlich ein sogenannter Flugplatzzwang, nach dem Luftfahrzeuge nur auf genehmigten Flugplätzen starten und landen dürfen. Es gibt (derzeit) Hubschrauberlandeplätze mit einer Genehmigung nach § 6 LuftVG und sogenannte (nicht genehmigte) „Außenlandestellen“, die auf Grundlage von § 25 Abs.2 Nr.2 LuftVG genutzt werden. Danach dürfen eine Landung und der anschließende Wiederstart zur Abwehr von Gefahr für Leib und Leben auch außerhalb von genehmigten Flugplätzen erfolgen, wenn der Pilot dies in eigener Verantwortung für durchführbar und sicher hält. Diese Erlaubnis richtet sich ausschließlich an den Führer des Luftfahrzeugs und stellt eine Ausnahmeregelung für einen konkreten Einzelfall dar. Diese sogenannten „Außenlandestellen“ verfügen in aller Regel nicht über die baulichen Voraussetzungen für den regelmäßigen Betrieb von Rettungshubschraubern LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6563 3 (Hindernisfreiheit, optische Hilfen, Rettungs- und Feuerlöschwesen) und befinden sich nicht unter behördlicher Aufsicht. Landestellen an Krankenhäusern sind elementarer Bestandteil des zivilen Luftrettungssystems. Eine Untersagung derartiger Einrichtungen ist weder unter operativen, monetären noch unter gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten erstrebenswert oder zielführend. Vielmehr müssen die sicherheitsrelevanten Aspekte und die gesundheits- und gesellschaftspolitischen Interessen in einen sachgerechten Ausgleich gebracht werden. Die VO (EU) 965/ 2012 bildet das Fundament für einen sicheren Flugbetrieb. Ziel ist es, künftig an Krankenhäusern für den geplanten und regelmäßigen Flugbetrieb entweder einen nach § 6 LuftVG genehmigten Hubschrauberflugplatz oder eine „Landestelle von öffentlichem Interesse“ vorzuhalten. Jedes Krankenhaus kann auch weiterhin in einer unmittelbaren Notlage eines Patienten zu jeder Zeit angeflogen werden, wenn der Pilot dies als machbar und sicher einschätzt (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG). Im Rahmen der 87. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) am 26. und 27.06.2014 in Hamburg haben sich die Mitglieder mit diesem Thema beschäftigt und in einem Schreiben an den Vorsitzenden der Verkehrsministerkonferenz darum gebeten, sich der Problematik der Hubschrauberlandeplätze an Krankenhäusern anzunehmen, damit auch zukünftig die Interessen der Luftsicherheit mit den Anforderungen an eine gute und schnelle Krankenhausversorgung auf weiterhin hohem Niveau gewahrt bleiben. Das zuständige Bundesverkehrsministerium hat im Juli 2014 mitgeteilt, dass Hubschrauberlandungen an Krankenhäusern in Deutschland – im Einklang mit den EUVorgaben – weiterhin möglich sein werden. Die bisherigen Außenlandestellen – ohne förmliche Genehmigung – sollen als „Landestellen von öffentlichem Interesse“ ausgewiesen werden. Die sogenannte „Landestellen von öffentlichem Interesse “-Regelung soll in erster Linie Anwendung für diejenigen Außenlandestellen finden, die auf Grundlage von § 25 Abs.2 Nr.2 regelmäßig genutzt werden. Mit dieser Regelung kann (derzeitiger) Hubschrauberbetrieb von / nach Örtlichkeiten von öffentlichem Interesse auch weiterhin durchgeführt werden, auch wenn die Größe der Örtlichkeit, die Hindernisumgebung oder der zum Einsatz kommende Hubschrauber den in der Verordnung genannten Anforderungen nicht entsprechen. Durch die Regelung werden die „Außenlandestellen“ systematisiert erfasst und einer flugbetrieblichen Bewertung unterzogen. Die Verantwortung liegt (weiterhin) beim Luftfahrtunternehmen bzw. Luftfahrtführer, die Voraussetzungen der Geeignetheit des Platzes zu prüfen.