LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6584 20.08.2014 Datum des Originals: 20.08.2014/Ausgegeben: 25.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2506 vom16. Juli 2014 der Abgeordneten Yvonne Gebauer FDP Drucksache 16/6345 Wie wirkt sich die von Rot-Grün losgetretene Schließungswelle von Förderschulen in den Kreisen und kreisfreien Städten aus? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 2506 mit Schreiben vom 20. August 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Viele Eltern von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wünschen sich eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Besuch ihres Kindes an einer allgemeinen Schule oder an einer spezialisierten Förderschule. Angeblich sollen laut Rot-Grün im Zuge der Umsetzung der Inklusion Eltern für ihr Kind auch zukünftig die Förderschule wählen können . Der Bestand eines Förderschulangebots werde sich dann am „Elternwille und Bedarf“ orientieren. Bezüglich dieses Bedarfs hatte Schulministerin Löhrmann allerdings öffentlich erklärt, dass eben das Land den „Bedarf“ definiere. Insbesondere mit einer neuen Mindestgrößenverordnung für Förderschulen haben SPD und Grüne nun gezielt eine Schließungswelle von Förderschulen losgetreten, die offensichtlich zur möglichst weitgehenden Schließung dieser unerwünschten Schulen und zur Aushöhlung des Elternwillens führen soll. Wie Eltern bezüglich einer angeblichen Beachtung des Elternwillens getäuscht werden sollen, verdeutlicht bereits die von Rot-Grün mit Verabschiedung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes geschaffene Möglichkeit, wonach z.B. Kreise und kreisangehörige Gemeinden ihre Förderschulen mit dem Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache auch dann auflösen können, „wenn für sie noch ein Bedürfnis besteht“. Eltern könnten dann laut rot-grünem Gesetz keine Förderschule mehr wählen. Zu Recht erklärte z.B. der Vorsitzende des Verbandes Bildung und Erziehung in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 09.07.2014, dass ein Kahlschlag eingeleitet werde, der „bin- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6584 2 nen kurzer Frist zu weißen Flecken im Förderschulsystem führt“. Es werde ein System zerschlagen , während die allgemeinen Schulen weder personell, noch sächlich oder räumlich auf die neue Aufgabe vorbereitet seien. Des Weiteren heißt es in dem Artikel: „Ganz besonders schlimm aber sei, dass die Politik vorgaukle, den Elternwillen hochzuhalten, den Eltern faktisch aber die Wahl nehme“. Die ebenfalls in dem Artikel auf diese Thematik angesprochene Schulministerin Löhrmann bezog sich zum wiederholten Male auf „Elternwille und Bedarf “ und erklärte, dass „weiße Flecken“ ein relativer Begriff sei. Auch erwähnte sie nicht, dass sie den „Bedarf“ durch veränderte Rahmensetzungen direkt beeinflusst und im Übrigen keinerlei Rücksicht auf den Elternwillen zu nehmen bereit ist, wie der § 132 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes verdeutlicht. Auch der Verweis auf die Kritik des Landesrechnungshofs ist fragwürdig. Zwar hat der Landesrechnungshof zu Recht darauf hingewiesen, dass Förderschulen nicht die zum damaligen Zeitpunkt gültigen Mindestgrößen unterschreiten dürften. Auch ist unbestritten, dass im Zuge des gesamten Inklusionsprozesses die Zahl der Förderschulen sinken wird. Den Landesrechnungshof als Entschuldigung für das überzogene und politisch motivierte Vorgehen von Rot-Grün gegen die Förderschulen heranzuziehen , ist jedoch bemerkenswert – dies zumal, da Vertreter des Landesrechnungshofes im Ausschuss für Schule und Weiterbildung explizit erklärt hatten, dass sie keinerlei pädagogische Wertung vornehmen. Rot-Grün will offenkundig durch die massive Schließung von Förderschulen insbesondere auch Zugriff auf die dortigen Ressourcen erhalten, wie eine Vielzahl von Ausführungen verdeutlicht haben. Im Vergleich zu bisherigen Förderschulen steigt z.B. die Klassengröße an allgemeinen Schulen für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf massiv an. SPD und Grüne versuchen sich offenkundig durch diese unverhältnismäßige Schließungswelle ebenfalls Zugriff auf das – landesweit unzureichend vorhandene – sonderpädagogische Fachpersonal der Förderschulen zu sichern. Auch wenn im Zuge des Inklusionsprozesses die Zahl der spezialisierten Förderschulen selbstverständlich sinken wird, nimmt Rot-Grün gerade im ländlichen Raum mittelfristig Eltern Wahlmöglichkeiten und zwingt damit diese Eltern an die von Rot-Grün als richtig erachteten „Förderorte“. Das Vorgehen von Rot-Grün führt bereits jetzt in einer Vielzahl von Kommunen zu Beschlüssen der Schulträger, wonach Förderschulen geschlossen werden (müssen) beziehungsweise auslaufen . Im Angesicht des rot-grünen Vorgehens gegen die Förderschulen ist es wichtig zu erfahren , wie viele Förderschulstandorte bereits zum jetzigen Zeitpunkt – also vermutlich in der ersten Welle – von den von Rot-Grün beschlossenen Maßnahmen zur Schließung, zum Auslaufen oder zum Verlust der Eigenständigkeit betroffen sind. Diese Informationen müssen der dem Ministerium nachgeordneten Schulverwaltung vorliegen. Vorbemerkung der Landesregierung Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Landesverfassung müssen alle Schulen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen. Hierzu gehört das Erreichen der Mindestgrößen. Diese bestimmt für die Förderschulen und die Schulen für Kranke das für Schule zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung (§ 82 Absatz 10 SchulG). Im Jahr 2013 hat der Landesrechnungshof in seiner Unterrichtung des Landtags über die Prüfung des Schulbetriebs an öffentlichen Förderschulen auf Vollzugsdefizite bei den damaligen Vorgaben zu den Mindestgrößen hingewiesen und eine Überarbeitung angemahnt. Ein nicht unerheblicher Teil der Förderschulen sei zu klein, insbesondere solche mit dem Förderschwerpunkt Lernen. So habe es im Schuljahr 2010/2011 insgesamt 164 öffentliche Förderschulen mit dem (alleinigen) Förderschwerpunkt Lernen gegeben, für die mindestens LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6584 3 144 Schülerinnen und Schüler erforderlich gewesen seien. Zwei Drittel dieser Schulen hätten die Mindestschülerzahl unterschritten. Jede zehnte Schule habe weniger als 72 Schülerinnen und Schüler gehabt und sei damit so klein gewesen, dass sie auch mit einer Ausnahmegenehmigung nicht hätte fortgeführt werden dürfen (LT-Vorlage 16/833). Darauf hat die Landesregierung mit der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke vom 16. Oktober 2013 (GV.NRW S. 621) reagiert. Diese hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung vorher den Kommunalen Spitzenverbänden, den Landschaftsverbänden und den Elternverbänden, die die Interessen von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vertreten, vorgestellt und mit ihnen erörtert. Die neuen Bestimmungen gewährleisten die Qualität der pädagogischen Arbeit in den Förderschulen . Sie setzen – wie auch die Vorgaben für die Mindestgrößen von Schulen für alle anderen Schulformen - einen Rahmen, innerhalb dessen die kommunalen Schulträger ihre Förderschulangebote in eigener Verantwortung organisieren. Die darin bestimmten Schülerzahlen orientieren sich an der früheren Mindestgrößenverordnung vom 17. Oktober 1978 (GV.NRW. S. 548). Nicht übernommen wurden die Ausnahmeregelungen des § 2 dieser Verordnung. Sie erlaubten Schulgrößen, wie sie im Interesse einer geordneten Lehrerversorgung in einem inklusiven Bildungssystem nicht mehr vertretbar sind. Die Übergangsvorschriften in § 2 Absatz 1 geben den Schulträgern ausreichend Zeit für ihre schulorganisatorischen Beschlüsse. Insgesamt fügt sich die Verordnung im Übrigen auch in den Schulkonsens ein. Danach soll das Schulangebot in Nordrhein-Westfalen künftig auch aus Förderschulen bestehen, soweit sie trotz Inklusion erforderlich sind (siehe LT-Drucksache 15/2767, Seite 20). Es bleibt bei dem Grundsatz, dass das Land keine Schulen schließt. Vor diesem Hintergrund weist die Landesregierung die Behauptung zurück, es gebe eine „von Rot-Grün losgetretene Schließungswelle von Förderschulen“. Das Unterschreiten der Mindestgröße einer Förderschule bedeutet nicht, dass dieser Standort in jedem Fall geschlossen werden muss. Ein Schulträger mit mehreren Förderschulen kann nach Maßgabe des Schulgesetzes und der Verordnung Schulen zusammenlegen, Teilstandorte bilden oder Verbundschulen errichten. Denkbar ist zum Beispiel, mehrere Förderschulen in der Trägerschaft von Gemeinden zu einer Schule in Kreisträgerschaft zusammenzulegen . § 132 SchulG erlaubt Schulträgern, ihre Förderschulen eines oder mehrerer Förderschwerpunkte aus dem Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde zugunsten eines inklusiven Schulangebots aufzulösen. Das Schulgesetz folgt hier dem Beschluss des Landtags vom 4. Juli 2012, Schulträgern auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot besondere Gestaltungsspielräume zu eröffnen („Zusammen lernen – zusammenwachsen, Eckpunkte für den Weg zur inklusiven Schule in NRW“, LTDrucksache 16/118). 1. Für welche Förderschulen ist in den vergangenen 12 Monaten der Beschluss von Schulträgern gefasst worden, diese auslaufen zu lassen (bitte nach Gesamtzahl, nach dem jeweiligen Förderschwerpunkt (bzw. Verbund) sowie jeweils namentlich für die jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte einzeln aufgeschlüsselt darstellen )? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6584 4 2. Für welche Förderschulen ist in den vergangenen 12 Monaten der Beschluss von Schulträgern gefasst worden, diese zu schließen (bitte nach Gesamtzahl, nach dem jeweiligen Förderschwerpunkt (bzw. Verbund) sowie jeweils namentlich für die jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte einzeln aufschlüsseln)? 3. Für welche bisher eigenständigen Förderschulstandorte ist in den vergangenen 12 Monaten der Beschluss von Schulträgern gefasst worden, diese in einen Standort eines Verbundes umzuwandeln (bitte nach Gesamtzahl, nach dem jeweiligen Förderschwerpunkt sowie jeweils namentlich für die jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte einzeln aufgeschlüsselt darstellen)? 4. Für welche bisher eigenständigen Förderschulstandorte ist in den vergangenen 12 Monaten der Beschluss von Schulträgern gefasst worden, diese in einen Teilstandort umzuwandeln (bitte nach Gesamtzahl, nach dem jeweiligen Förderschwerpunkt (bzw. Verbund) sowie jeweils namentlich für die jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte einzeln aufgeschlüsselt darstellen)? 5. Für welche Förderschulen in Trägerschaft der Landschaftsverbände ist in den letzten 12 Monaten der Beschluss gefasst worden, diese in der bisherigen Form nicht weiterzuführen (bitte namentlich, nach Förderschwerpunkt sowie nach der Rechtsform der Änderung, also z. B. Schließung oder Auslaufen etc. einzeln aufschlüsseln )? Die Fragen 1 bis 5 werden tabellarisch in der Anlage zusammengefasst beantwortet. Die nachfolgenden Antworten beruhen auf einer kurzfristigen Erhebung durch die Bezirksregierungen aus Anlass dieser Kleinen Anfrage. Sie sind eine Momentaufnahme im Rahmen der kommunal verantworteten Schulentwicklungsplanung, die von demographischen Veränderungen in der gesamten Schullandschaft geprägt ist. Der Landesregierung liegen keine eigenen vollständigen Daten vor, weil die oberen Schulaufsichtsbehörden Genehmigungsbehörden sind. Die Antworten beziehen sich auf öffentliche Förderschulen. Sie erstrecken sich auf die Beschlüsse von Schulträgern, die den Bezirksregierungen in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 18. Juli 2014 gemäß § 81 Absatz 3 SchulG zur Genehmigung vorgelegt worden sind. Unter auslaufenden Schulen sind Schulen zu verstehen, die keine Eingangsklassen mehr bilden, unter zu schließenden Schulen solche, die den Schulbetrieb zu einem bestimmten Stichtag vollständig einstellen und die verbliebenen Schülerinnen und Schüler auf andere Schulen verteilen. Unter einem Verbund wird eine Förderschule mit mehr als einem Förderschwerpunkt im Sinne von § 20 Absatz 7 SchulG verstanden. Frage 4 bezieht sich auf Schulen im Sinne von § 83 Absätze 6 und 7 SchulG mit einem Förderschwerpunkt, die künftig an mehr als einem Standort geführt werden. Die Abkürzung „ESE“ steht für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Emotionale und Soziale Entwicklung“. Kleine Anfrage 2506 der Abgeordneten Yvonne Gebauer FDP Anlage zur Antwort der Landesregierung Frage 1 Kreis/ kreisfreie Stadt Stadt/ Gemeinde Förderschule Regierungsbezirk Arnsberg Kreisfreie Stadt Hagen Hagen August-Hermann-Francke-Schule, Förderschwerpunkt Lernen Hochsauerlandkreis Stadt Brilon Christophorusschule, Förderschwerpunkt Lernen Regierungsbezirk Detmold Kreis Höxter Stadt Beverun- gen Weyrather Schule, Förderschwerpunkte Lernen, Spra- che, ESE Kreis Lippe Gemeinde Exter- tal Pestalozzischule, Förderschwerpunkte Lernen, Spra- che, ESE Regierungsbezirk Düsseldorf ./. ./. Regierungsbezirk Köln Kreis Heinsberg Stadt Erkelenz Pestalozzischule, Förderschwerpunkt Lernen Regierungsbezirk Münster Kreis Recklinghausen Reckling-hausen Friedrich-Ludwig-Jahn-Schule, Förderschwerpunkte Lernen, ESE Kreis Recklinghausen Haltern Erich-Kästner-Schule, Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, ESE Kreis Recklinghausen Oer- Erkenschwick Friedrich-Fröbel-Schule, Förderschwerpunkte Lernen, Sprache Kreis Steinfurt Ochtrup Pestalozzischule, Förderschwerpunkte Lernen, Spra- che Gesamt 9 Frage 2 Kreis/ kreisfreie Stadt Stadt/ Gemeinde Förderschule Regierungsbezirk Arnsberg Kreisfreie Stadt Bochum Bochum Fröbelschule, Förderschwerpunkt Lernen Kreisfreie Stadt Hamm Hamm Harkortschule, Förderschwerpunkt Lernen Kreisfreie Stadt Hamm Hamm Paul-Dohrmann-Schule, Förderschwerpunkt Lernen Kreisfreie Stadt Hamm Hamm Michael-Ende-Schule, Förderschwerpunkt Lernen Kreisfreie Stadt Herne Herne Schule an der Viktor-Reuter-Straße, Förderschwer- punkt Lernen Kreisfreie Stadt Herne Herne Janosch-Schule, Förderschwerpunkt ESE Ennepe-Ruhr-Kreis Stadt Schwelm Pestalozzischule, Förderschwerpunkte Lernen, Spra- che, ESE Hochsauerlandkreis Stadt Meschede Elisabeth-Schule, Förderschwerpunkt Lernen Kreis Olpe Stadt Attendorn Albert-Schweitzer-Schule, Förderschwerpunkt Lernen Kreis Olpe Stadt Olpe Pestalozzischule, Förderschwerpunkt Lernen Kreis Siegen- Wittgenstein Stadt Bad Berleburg C.-G. – Salzmann-Schule, Förderschwerpunkt Lernen Märkischer Kreis Stadt Halver Schule an der Susannenhöhe, Förderschwerpunkt Lernen Märkischer Kreis Stadt Menden Rodenbergschule, Förderschwerpunkt Lernen Märkischer Kreis Stadt Plettenberg Vier-Täler-Schule, Förderschwerpunkt Lernen Regierungsbezirk Detmold Kreisfreie Stadt Bielefeld Bielefeld Comeniusschule, Förderschwerpunkte Lernen, Spra- che, ESE Kreisfreie Stadt Bielefeld Bielefeld Tieplatzschule, Förderschwerpunkte Lernen, Spra- che, ESE Regierungsbezirk Düsseldorf Kreisfreie Stadt Wuppertal Wuppertal Schule an der Kleestraße, Förderschwerpunkt Lernen Kreis Kleve Stadt Kevelaer Förderzentrum an der Bieg, Förderschwerpunkte Lernen, Sprache Rhein-Kreis Neuss Stadt Greven- broich Martin-Luther-King-Schule, Förderschwerpunkte Ler- nen, Sprache Regierungsbezirk Köln Kreisfreie Stadt Köln Andre-Thomkins-Schule, Förderschwerpunkt Lernen Köln Kreis Düren; Schulverband Kreuzau / Nideg- gen Gemeinde Kreu- zau / Stadt Nideggen Gereonschule, Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, ESE Regierungsbezirk Münster ./. ./. Gesamt 21 Frage 3 Kreis/ kreisfreie Stadt Stadt/ Gemeinde Förderschule Regierungsbezirk Arnsberg Kreis Olpe Stadt Wenden Geschwister-Scholl-Schule, Förderschwerpunkt ESE Kreis Olpe Stadt Olpe Janusz-Korczak-Schule, Förderschwerpunkte Lernen, ESE Regierungsbezirk Detmold ./. ./. Regierungsbezirk Düsseldorf Kreisfreie Stadt Essen Essen Friedrich Fröbel-Schule, Förderschwerpunkte Lernen, ESE Kreisfreie Stadt Essen Essen Carl-Meyer-Schule, Förderschwerpunkte Lernen, ESE Kreisfreie Stadt Essen Essen Salzmannschule, Förderschwerpunkte Lernen, ESE Kreisfreie Stadt Essen Essen Ruhrtalschule, Förderschwerpunkte Lernen, ESE Kreisfreie Stadt Essen Essen Bernetalschule, Förderschwerpunkte Lernen, ESE Kreis Viersen Stadt Kempen Förderschule des Kreises Viersen, Förderschwerpunkt ESE Kreis Viersen Stadt Viersen Gereonschule, Förderschwerpunkt Sprache Kreis Viersen Stadt Viersen Diergardtschule, Förderschwerpunkt Lernen Kreis Viersen Stadt Nettetal Comeniusschule, Förderschwerpunkt Lernen Kreis Viersen Gemeinde Schwalmtal Förderschule an der Schwalm, Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, ESE Kreis Viersen Stadt Willich Pestalozzischule, Förderschwerpunkt Lernen Regierungsbezirk Köln ./. ./. Regierungsbezirk Münster Kreisfreie Stadt Münster Münster Johannesschule Hiltrup, Förderschwerpunkte Lernen, ESE Kreisfreie Stadt Münster Münster Augustin-Wibbelt-Schule, Förderschwerpunkt Lernen Gesamt 15 Frage 4 Kreis/ kreisfreie Stadt Stadt/ Gemeinde Förderschule Regierungsbezirk Arnsberg Kreisfreie Stadt Hamm Hamm Erich-Kästner-Schule, Förderschwerpunkt Lernen Regierungsbezirk Detmold ./. ./. Regierungsbezirk Düsseldorf Kreisfreie Stadt Wuppertal Wuppertal Hufschmiedstraße, Förderschwerpunkt Lernen Kreisfreie Stadt Wuppertal Wuppertal Förderschule Lentzestraße, Förderschwerpunkt Ler- nen Kreisfreie Stadt Wuppertal Wuppertal Eugen-Langen-Schule, Förderschwerpunkt Lernen Kreisfreie Stadt Wuppertal Wuppertal Astrid-Lindgren-Schule, Förderschwerpunkt Lernen und Schule für Kranke Kreisfreie Stadt Remscheid Remscheid Pestalozzischule, Förderschwerpunkt Lernen Regierungsbezirk Köln Kreisfreie Stadt Köln Köln Nordparkschule, Förderschwerpunkt Lernen Rhein-Erftkreis Stadt Erftstadt Don-Bosco-Schule, Förderschwerpunkt Lernen Regierungsbezirk Münster ./. ./. Gesamt 8 Frage 5 LVR Stadt/ Gemeinde Förderschule Rheinland Düsseldorf Zwei früher eigenständige, auf demselben Gelände angesiedelte Förderschulen mit dem Förderschwer- punkt Hören und Kommunikation (Johann-Heidsiek- Schule, Primarstufe und Gerricusschule, Sek. I), wur- den zu einer Schule (Gerricusschule) mit beiden Schulstufen zusammengefasst. Rheinland Essen Zwei früher eigenständige, auf demselben Gelände angesiedelte Förderschulen der Primarstufe und der Sek. I mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kom- munikation, wurden zu einer Schule (LVR- Förderschule Essen) mit beiden Schulstufen zusam- mengefasst. Gesamt 2