LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6597 21.08.2014 Datum des Originals: 21.08.2014/Ausgegeben: 26.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2547 vom 25. Juli 2014 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/6428 Hat die Landesregierung keinen Überblick über die Einnahmen der Kommunen? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2547 mit Schreiben vom 21. August 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut der Antwort der Landesregierung auf eine kleine Anfrage zum Steueraufkommen der Kommunen aus der sog. Sexsteuer im Jahr 2013 – Drs. 16/6213 - weisen lediglich 13 Kommunen Einnahmen aus der Steuer auf sexuelle Vergnügen aus. Hierbei bezieht sich die Landesregierung auf das Informationssystem Finanzstatistik, wonach landesweit 288.286 Euro an Sexsteuer eingenommen werden. Folgende Kommunen erheben demnach eine Sexsteuer im Jahr 2013: Merzenich 52.500 Euro Tönnisvorst 48.548 Euro Arnsberg 39.116 Euro Löhne 28.618 Euro Goch 22.380 Euro Willich 20.207 Euro Hennef 16.958 Euro Recklinghausen 15.154 Euro Emmerich 13.373 Euro Elsdorf 9.360 Euro Nettetal 8.063 Euro Xanten 7.176 Euro Menden 6.833 Euro LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6597 2 Diese Auflistung muss hinterfragt werden, weil bereits in meiner kleinen Anfrage darauf hingewiesen wird, dass neben Köln und Bonn weitere Großstädte bereits eine Sexsteuer eingeführt haben oder derzeit planen, Einnahmen aus der Sexsteuer zu generieren. In der vom MIK vorgelegten Finanzstatistik fehlen diese Kommunen. So hat die Stadt Köln bereits im Jahr 2003 als bundesweit erste Kommune überhaupt beschlossen , eine Sexsteuer einzuführen. Dabei wird entweder nach der Fläche des Etablissements oder der zeitlichen Inanspruchnahme abgerechnet. Nach städtischen Angaben werden dadurch Steuereinnahmen von rund 800.000 Euro im Jahr erzielt. Diese werden in der Antwort der Landesregierung nicht bei der Auflistung der Sexsteuereinnahmen berücksichtigt . Dies gilt auch für die Einnahmen der Stadt Dortmund, die seit November 2010 diese Steuer erhebt, pauschal pro Arbeitstag der Prostituierten. Pro angefangene zehn Quadratmeter des Etablissements werden 4 Euro täglich erhoben. Diese Abrechnungsmodalität wurde bereits vom Verwaltungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht bestätigt. Dadurch konnte die Stadt Dortmund seit der Einführung rund 1,6 Millionen Euro einnehmen. Jährlich bringt die Sexsteuer der Stadt Dortmund 530.000 Euro. Die Stadt Bonn erhebt ebenfalls die Sexsteuer seit dem Jahr 2011, u.a. auch durch einen aufgestellten Automaten. Einnahmen von 250.000 Euro jährlich fließen dadurch in den Haushalt. Überdies berichten verschiedene Medien von Einnahmen der Stadt Duisburg von 1,2 Millionen Euro aus der Sexsteuer, die Stadt Oberhausen nehme 240.000 Euro ein, die Stadt Dorsten 60.000 Euro. 1. Wie beurteilt die Landesregierung ihren Informationsstand bzgl. des Aufkom- mens aus der Sexsteuer vor dem geschilderten Hintergrund? 2. Aus welchen Gründen werden die Einnahmen der Städte Köln, Bonn, Dortmund, Duisburg, Oberhausen etc. aus der Sexsteuer nicht in der beigefügten Anlage aus dem Informationssystem Finanzstatistik dargestellt? 3. Wurden der Landesregierung Einnahmen aus der Sexsteuer von Kommunen wie Dortmund, Bonn, Köln und Duisburg gemeldet? 4. Wie bewertet die Landesregierung den Widerspruch zwischen ihrer Antwort zum Aufkommen der kommunalen Einnahmen aus der Sexsteuer mit den genannten Zahlen anderer Kommunen vor dem Hintergrund, dass die Landesregierung doch das Steueraufkommen der Kommunen für die Beurteilung der Finanzlage von Kommunen kennen muss? 5. Was ist letztlich die Ursache der fehlerhaften Antwort? Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 5 gemeinsam beantwortet. Die Kleine Anfrage 2547 knüpft an die Beantwortung der Kleinen Anfrage 2422 - Drs. 16/6370 - an. Dieser war eine Übersicht über die von den Kommunen in NordrheinWestfalen in 2013 erhobenen Aufwandsteuern einschließlich deren Höhe beigefügt, die die Daten des beim Landesbetrieb Information und Technik NRW geführten Informationssystems Finanzstatistik beinhaltet. Eine eigene Erhebung von Daten zur Höhe des Aufkommens einzelner kommunaler Aufwandsteuern bei allen nordrhein-westfälischen Kommunen und deren Aufbereitung wäre seitens der Landesregierung in der für die Beantwortung der Klei- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6597 3 nen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen. In der Antwort auf die Frage 1 - „Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zur Ausweitung der sog. Sexsteuer in den nordrhein-westfälischen Kommunen vor?“ - wurde darauf hingewiesen, dass die Kommunen in eigener Verantwortung entscheiden, ob sie die Steuer auf sexuelle Vergnügungen erheben, und die Landesregierung die Kommunen, die diese Steuer satzungsrechtlich geregelt haben, nicht erfasst. Zudem wurde unter Hinweis auf die der Antwort beigefügte Übersicht mitgeteilt, dass sich daraus mittelbar ergibt, dass im Rahmen des Informationssystems Finanzstatistik für das Jahr 2013 insgesamt 13 Kommunen Einnahmen aus der Steuer auf sexuelle Vergnügungen gemeldet haben. Diese Übersicht liefert kein vollständiges Bild der von den Kommunen in Nordrhein-Westfalen in 2013 generierten Erträge aus der Steuer auf sexuelle Vergnügungen. Allerdings hat die Landesregierung aufgrund entsprechender Hinweise in den Antworten zu früheren Kleinen Anfragen zu derselben Thematik als bekannt vorausgesetzt, dass zu dem Aufkommen vergleichsweise neuer kommunaler Aufwandsteuern , zu der die am 10. Mai 2010 genehmigte Steuer auf sexuelle Vergnügungen gehört, noch keine gesonderten und für jede Kommune belastbaren Daten vorliegen. Insoweit wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfragen 304 (Antwort auf die Fragen 2, 3 und 4) und 320 (Antwort auf die Frage 3) - Drs. 16/637 und 16/727 - verwiesen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Das Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG - des Bundes regelt u. a., dass das Aufkommen der Kommunen aus Steuern nach Steuerarten vierteljährlich statistisch erfasst wird. Die betreffende Statistik des Statistischen Bundesamtes weist unter der Rubrik „Steuereinnahmen der Gemeinden“ folgende kommunale Aufwandsteuern einzeln aus: Vergnügungssteuer , Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer. Weitere kommunale Aufwandsteuern werden unter „Sonstige Gemeindesteuern“ zusammengefasst (s. „Finanzen und Steuern“ Vierteljährliche Kassenergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts - 1. - 4. Vierteljahr 2013, S. 16, abrufbar unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/FinanzenSteuern/OeffentlicheHaushalte/Aus gabenEinnahmen/KassenergebnisOeffentlicherHaushalt.html. An dieser Systematik orientierten sich auch die ursprünglichen in Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb Information und Technik NRW für die statistische Erhebung der Einnahmen aus kommunalen Steuern vorgegebenen Meldepflichten der Kommunen. Die eine Steuer auf sexuelle Vergnügungen erhebenden Kommunen in Nordrhein-Westfalen meldeten in diesem System die Erträge aus der Steuer unter der Kategorie „Vergnügungssteuer“. In der Antwort auf die Kleine Anfrage 304 (s. dort zu den Fragen 2, 3 und 4) wurde daher auch darauf hingewiesen , dass die Erträge aus der Steuer auf sexuelle Vergnügungen bislang im Steueraufkommen der Vergnügungssteuer zu vermuten sind. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden hatte, dass es sich bei der Steuer auf sexuelle Vergnügungen nicht um einen Unterfall der klassischen Vergnügungssteuer, sondern um eine neue nach § 2 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) genehmigungsbedürftige Steuer handelt und diese Steuer sowie mit der Kulturförderabgabe eine weitere „neue“ kommunale Aufwandsteuer genehmigt worden waren, wurde nach Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände eine Erweiterung der Meldepflichten der Kommunen vorgenommen. Beabsichtigt war, die Meldepflichten um gesonderte Angaben zu den Erträgen aus der Kulturförderabgabe /Übernachtungsabgabe und aus der Steuer auf sexuelle Vergnügungen zu erweitern und erstmals bei den jährlichen Erhebungen des Berichtsjahres 2013 und sodann bei den vierteljährlichen Erhebungen ab 2014 anzuwenden. Trotz entsprechender Informationen an die Kommunen ist festzustellen, dass sich dieses Vorhaben noch in der Umstellungsphase befindet und bislang nicht alle Kommunen die Erweiterung ihrer Meldungen für das Informationssystem Finanzstatistik umgesetzt haben. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6597 4 Eine aktuelle Überprüfung der Meldungen der in der Vorbemerkung und in der Frage 2 der Kleinen Anfrage genannten Städte ergab, dass diese die aus der Steuer auf sexuelle Vergnügungen in 2013 generierten Erträge noch gemeinsam mit den von ihnen aus der klassischen Vergnügungssteuer erzielten Erträgen gemeldet haben. Die Ist-Einnahmen (gerundet) aus der Steuer auf sexuelle Vergnügungen betrugen im Jahr 2013 in Bonn 271.000 €, in Dorsten 46.000 €, in Dortmund 530.000 €, in Duisburg 71.000 €, in Köln 560.000 € und in Oberhausen 182.000 €.