LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6603 21.08.2014 Datum des Originals: 21.08.2014/Ausgegeben: 26.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2543 vom 28. Juli 2014 der Abgeordneten Ulrich Alda, Yvonne Gebauer und Ingola Schmitz FDP Drucksache 16/6424 Wie begründet die Landesregierung ihr Vorgehen bei der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) I? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 2543 mit Schreiben vom 21. August 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales und der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Ausgabe 06/14 des Amtsblattes des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Schule NRW, ist unter dem Titel „AZAV-Zertifizierung der Berufskollegs“ ein Artikel erschienen, der von neuen Aktivitäten zur Umschulung zu Erzieherinnen und Erziehern handelt. Hierbei überraschen Aspekte des Artikels. Wobei vorab betont werden muss, dass es selbstverständlich ein wichtiges und sinnvolles Ziel ist, gerade auch arbeitslosen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, sich zu Erzieherinnen und Erziehern zu qualifizieren, wenn sie die entsprechende Eignung mitbringen beziehungsweise erwerben. Allerdings verwundert der Artikel an unterschiedlichen Stellen. So überrascht hierbei gerade auch, mit welcher verallgemeinernden negativen Konnotation über die freien, nichtstaatlichen Anbieter gesprochen wird, die in diesem Bereich umfangreiche Umschulungsmaßnahmen durchführen. Wie in dem Artikel ebenfalls ausgeführt, müssen sich entsprechende Träger, deren Maßnahmen dann normalerweise von Seiten der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden, zertifizieren lassen. In dem genannten Artikel wird ausgeführt, dass eine solche Umschulung bisher an einer staatlichen Schule für Sozialpädagogik nicht förderungsfähig war, weil die Schulen nicht als Träger für diese Maßnahmen zugelassen waren. Hierbei verweist der Artikel auf § 184 im Dritten Sozialgesetzbuch. Generell bestehen seitens eines Anerkennungsbeirats jedoch entsprechende Vorgaben. Laut Amtsblatt des Ministeriums hat sich nun das Ministerium für Schule und Weiterbildung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6603 2 als Ganzes – sozusagen stellvertretend – für die Fachschulen für Sozialpädagogik beziehungsweise für laut Artikel 71 staatliche Berufskollegs zertifizieren lassen. Bei einer Durchsicht der Vorgaben des Anerkennungsbeirats drängt sich daher nun allerdings die Frage auf, ob es sich bei diesem Vorgehen – wie es im Artikel genannt wird – tatsächlich nur um eine „kleine Hürde“ handelt. Es stellt sich so zum Beispiel die Frage, ob dieses Vorgehen der Landesregierung eigentlich rechtmäßig ist. 1. Wie begründet es die Landesregierung, dass sich das Ministerium für Schule und Weiterbildung offenbar abweichend von den Vorgaben des Anerkennungsbeirats sozusagen in stellvertretender Funktion hat zertifizieren lassen? Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat sich nach den Empfehlungen des Beirats der Bundesagentur für Arbeit nach § 182 SGB III sowie den in § 176 SGB III bundesrechtlich normierten Maßgaben (Bekanntmachung am 28.02.2014) einer Trägerzertifizierung unterzogen. 2. Sind innerhalb des Ministeriums für Schule und Weiterbildung von Mitarbeitern zu irgendeinem Zeitpunkt Bedenken geäußert worden, dass dieses Vorgehen gegebenenfalls nicht rechtskonform sein könnte? Nein. Das Vorgehen erfolgte nach der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs-und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV) vom 2. April 2012 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012) und den Empfehlungen des Beirats der Bundesagentur für Arbeit. 3. Da es sich hierbei um Umschulungen handelt: Hat es bezüglich dieser Thematik Absprachen mit dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales gegeben (wenn ja, bitte darlegen welche)? In einer gemeinsamen Besprechung mit dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales, dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und der Regionaldirektion wurde beschlossen, dass das MSW sich der vereinfachten Trägerzertifizierung der AZAV stellt. Grundlage für die Entscheidung war der durch den U3-Ausbau entstandene Fachkräftemehrbedarf in Kindertageseinrichtungen wie auch das Potential an geeigneten Umschülerinnen und Umschüler. Über den Verfahrensfortschritt bei der Zertifizierung wurden die vorgenannten Einrichtungen auf Arbeitsebene informiert. 4. Sollte sich das Vorgehen der Landesregierung als nicht rechtskonform erweisen: Was würde dies für die entsprechenden Angebote an den Fachschulen bedeuten? Die Landesregierung geht davon aus, dass das Vorgehen rechtskonform ist. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6603 3 5. Plant die Landesregierung über den Bereich der in dem genannten Artikel der Umschulungen zu Erzieherinnen und Erzieher weitere „Berufsfelder“, in denen man dem genannten Vorgehen entsprechend zukünftig aktiv werden will? Die Maßnahmenzertifizierung wurde für die Bildungsgänge der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege beantragt und ausgesprochen. Die Landesregierung plant zurzeit keine weiteren Berufsfelder, in denen man dem von dem Fragesteller und den Fragenstellerinnen genannten Vorgehen entsprechend zukünftig aktiv werden will.