LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6604 21.08.2014 Datum des Originals: 21.08.2014/Ausgegeben: 26.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2544 vom 28. Juli 2014 der Abgeordneten Ulrich Alda, Yvonne Gebauer und Ingola Schmitz FDP Drucksache 16/6425 Wie begründet die Landesregierung ihr Vorgehen bei der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) II? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 2544 mit Schreiben vom 21. August 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales und der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Ausgabe 06/14 des Amtsblattes des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Schule NRW, ist unter dem Titel „AZAV-Zertifizierung der Berufskollegs“ ein Artikel erschienen, der von neuen Aktivitäten zur Umschulung zu Erzieherinnen und Erziehern handelt. Hierbei überraschen Aspekte des Artikels. Wobei vorab betont werden muss, dass es selbstverständlich ein wichtiges und sinnvolles Ziel ist, gerade auch arbeitslosen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, sich zu Erzieherinnen und Erziehern zu qualifizieren, wenn sie die entsprechende Eignung mitbringen beziehungsweise erwerben. Allerdings verwundert der Artikel an unterschiedlichen Stellen. So überrascht hierbei gerade auch, mit welcher verallgemeinernden negativen Konnotation über die freien, nichtstaatlichen Anbieter gesprochen wird, die in diesem Bereich umfangreiche Umschulungsmaßnahmen durchführen. Wie in dem Artikel ebenfalls ausgeführt, müssen sich entsprechende Träger, deren Maßnahmen dann normalerweise von Seiten der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden, zertifizieren lassen. In dem genannten Artikel wird ausgeführt, dass eine solche Umschulung bisher an einer staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik nicht förderungsfähig war, weil die Schulen nicht als Träger für diese Maßnahmen zugelassen waren. Hierbei verweist der Artikel auf § 184 im Dritten Sozialgesetzbuch. Generell bestehen seitens eines Anerkennungsbeirats jedoch entsprechende Vorgaben. Laut Amtsblatt des Ministeriums hat sich nun das Ministerium für Schule und Weiterbildung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6604 2 als Ganzes – sozusagen stellvertretend – für die Fachschulen für Sozialpädagogik beziehungsweise für laut Artikel 71 staatliche Berufskollegs zertifizieren lassen. Hierbei wird ausgeführt, dass sich neben dem MSW „in diesem Jahr neun Berufskollegs einem externen Audit durch die Zertifizierungsagentur Certqua unterziehen“. Es stellt sich aber die Frage, ob dieses Vorgehen der Landesregierung eigentlich rechtmäßig ist. Insgesamt stellen sich sowohl Fragen zu diesem Zertifizierungsprozess als solchem, als auch zu finanziellen Aspekten. 1. Welches Verfahren wurde für die Auswahl des Zertifizierers gewählt? Der Vertrag für die Zertifizierung wurde nach der VOL/A-2009 ausgeschrieben. 2. Ist seitens des „Zertifizierers“ dem Ministerium für Schule und Weiterbildung eine rechtliche Unbedenklichkeit des Vorgehens bescheinigt worden? Dies sehen die Vorgaben für die Zertifizierung nicht vor und ist vom Ministerium für Schule und Weiterbildung auch nicht erbeten worden. 3. Wie viel hat die genannte Zertifizierung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung insgesamt gekostet? Für die Erstauditierung wurden 16.807,40 € in Rechnung gestellt. 4. Wenn die Umschulungsmaßnahmen bisher von nicht-staatlichen Trägern aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit finanziert wurden: Entstehen durch den „Einstieg“ staatlicher Schulen für das Land – direkt oder indirekt – nun zusätzliche Kosten, die für diese Kurse bisher aus den Mittel der Bundesagentur finanziert wurden? Es entstehen Kosten für das Lehrpersonal. Diese werden gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nicht erhoben, da es sich dann um eine Erhebung von Schulgeld handeln würde und die Landesverfassung die Erhebung von Schulgeld verbietet. 5. Wenn für entsprechende Maßnahmen Mittel von der Bundesagentur für Arbeit geflossen sind, wer hat diese erhalten? Eine Direktabrechnung zwischen dem Träger und Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter erfolgt nur, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer dem zugestimmt hat. Ansonsten erhält die Teilnehmerin/der Teilnehmer als Anspruchsberechtigter das Geld. Nach § 83 Abs. 2 SGB III können Lehrgangskosten unmittelbar an den Träger ausgezahlt werden, soweit diese unmittelbar beim Träger entstehen.