LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6626 26.08.2014 Datum des Originals: 26.08.2014/Ausgegeben: 29.08.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2521 vom 18.07.2014 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/6366 Zuweisungen von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I zum Schuljahr 2014/2015 im Kreis Unna – Grundschulen Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 2521 mit Schreiben vom 26. August 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gemäß den Eckpunkten für die Zuweisung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 4. April 2014 wurden den Bezirksregierungen erstmals Stellenbudgets zugewiesen. Das landesweite Stellenbudget für die sonderpädagogische Förderung umfasst zum Schuljahr 2014/2015 insgesamt 9.406 Lehrerstellen. Aus diesem Stellenbudget müssen die Lehrerstellenbedarfe für die weiterhin bestehenden Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen sowie der allgemeinen Schulen mit Gemeinsamen Lernen gedeckt werden . Zum Schuljahr 2014/2015 wurde für Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Sprache und emotionale/soziale Entwicklung) eine neue Schüler-LehrerRelation von 9,92 eingeführt. Bis zum Schuljahr 2014/2015 betrug die Schüler-LehrerRelation für den Förderschwerpunkt „Lernen“ 10,47 Schüler pro Stelle, für den Förderbereich „Sprache“ in der Primarstufe 8,53 Schüler pro Stelle und für den Bereich „emotionale/soziale Entwicklung“ 7,83 Schüler pro Stelle. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6626 2 1. Sollen mit der Zuweisung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget künftig auch bereits festgestellte sonderpädagogische Unterstützungsbedarfe von Schülerinnen und Schülern abgedeckt werden, die zum 1. August 2014 in die zweite Klasse (oder höher) einer Grundschule wechseln? Ja. 2. Welche Stellenzuweisungen aus dem regionalen Stellenbudget erhalten die Grundschulen im Kreis Unna (aufgeteilt nach Grundschulen) zum Schuljahr 2014/2015? Für das Schuljahr 2014/15 wurden den Bezirksregierungen erstmals Lehrerstellen für die sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache in Form eines Stellenbudgets (insges. 9406 Stellen) zugewiesen. Dieses Stellenbudget steht künftig unabhängig von der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit einem förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen zur Verfügung. Für das Schuljahr 2014/15 erfolgte die Stellenzuweisung auf der Grundlage der tatsächlichen Bedarfslage des Schuljahres 2012/13. Aus diesem Stellenbudget erhalten sowohl die weiterhin bestehenden Förderschulen mit diesen Förderschwerpunkten als auch die allgemeinen Schulen mit Gemeinsamem Lernen Stellen für die sonderpädagogische Förderung. Der Bezirksregierung Arnsberg wurden insges. 2050 Stellen aus dem Stellenbudget zugewiesen . Rechnerisch entfallen davon 246 Stellen auf den Kreis Unna. Mindestens 50 Prozent der Stellen des Stellenbudgets, die auf die allgemeinen Schulen entfallen , sollen die Grundschulen erhalten, da erheblich mehr Grundschulen Orte des Gemeinsamen Lernens sind als Schulen der Sekundarstufe I und die sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfe meist erst im Verlauf der bis zu drei Jahre dauernden Schuleingangsphase ermittelt werden. Für die Verteilung der Stellen an Grundschulen gelten gemäß Erlass vom 04.04.2014 („Eckpunkte für die Zuweisung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (LES) für die Primarstufe und Sekundarstufe I“) die nachstehenden Kriterien: 1. Grundschulen mit Gemeinsamem Lernen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörun- gen erhalten nach Möglichkeit mindestens eine halbe Stelle pro Zug (vier Klassen), mindestens jedoch eine ganze Stelle pro Schule.  Bei Grundschulen, die mehr als zwei Züge bilden, entscheidet die Schulaufsicht, ob auch über die ganze Stelle hinaus weitere Zuweisungen erfolgen.  Einzelnen Schulen, deren Lehrkräfte über Erfahrungen im Bereich der sonderpädagogischen Förderung verfügen, kann über die beschriebene Systematik hinaus mindestens eine zusätzliche halbe Stelle zur Unterstützung von Schulen ohne Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung zugewiesen werden, damit diese mit dieser Un- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6626 3 terstützung eine „Kultur des Behaltens" entwickeln und sich auf das Gemeinsame Lernen vorbereiten können. 2. Insbesondere in Regionen, in denen das Angebot des Gemeinsamen Lernens in der Grundschule noch ausgeweitet werden sollte, achtet die Schulaufsicht darauf, dass aus dem Stellenbudget Stellen für die Einrichtung weiterer Schulen des Gemeinsamen Lernens zur Verfügung stehen. Die Aufteilung dieser Stellen erfolgt nach folgenden Kriterien:  sozialräumliche Kriterien  Profil der Schulen in Bezug auf individuelle Förderung und Umgang mit Heterogenität  ausgewogene regionale Verortung, Aufbau eines flächendeckenden, wohnortnahen Angebots  Zahl der bisher festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfe im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen an diesen Schulen Die Zahl der im Schuljahr 2014/15 an den einzelnen Grundschulen zur Verfügung stehenden sonderpädagogischen Lehrkräfte wird erst mit den Amtlichen Schuldaten 2014/15 erhoben. Diese stehen voraussichtlich Anfang 2015 zur Verfügung. Eine Abfrage bei den Bezirksregierungen kann nicht im Rahmen der Bearbeitungsfrist für die Beantwortung von Kleinen Anfragen durchgeführt werden. 3. Wie wird der Sozialindex einer Schule ermittelt? Ab dem Schuljahr 2015/16 wird für die Verteilung des Stellenbudgets auf die Schulamtsbezirke (regionale Stellenbudgets) auch der sog. Sozialindex des jeweiligen Kreises schrittweise herangezogen. Dieser Sozialindex ist ein Instrument, das die soziale Belastung in NRW auf Kreisebene misst. Der Sozialindex basiert auf den folgenden vier soziodemografischen Merkmalen:  Arbeitslosenquote  Sozialhilfequote  Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte  Anteil der Wohnungen in Einfamilienhäusern 4. Welche Finanzmittel erhalten die Schulträger im Kreis Unna aus dem § 1 des Ge- setzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion im Schuljahr 2014/2015 (aufgeteilt nach Schulträgern)? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6626 4 5. Über welche Finanzmittel können die Kommunen im Kreis Unna aus der Inklusionspauschale gem. § 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion im Schuljahr 2014/2015 verfügen (aufgeteilt nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des genannten Gesetzes)? Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 gemeinsam beantwortet . Die in § 1 Absatz 4 und § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion bezeichneten Berechnungsgrundlagen, die für eine Aufteilung der Mittel nach § 1 Absatz 3 (25 Mio. €) und § 2 Absatz 3 (10 Mio. €) auf die Gemeinden und Kreise benötigt werden, werden derzeit – den rechtlichen Vorgaben entsprechend – in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden ermittelt (Schülerzahl der allgemeinen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe in der Trägerschaft der Gemeinden und Kreise, Zweckverbandsumlagen bzw. Finanzierungsanteile bei Übertragung der Schulträgerschaft auf einzelne Gemeinden, Wohnbevölkerung im Alter von 6 bis 18 Jahren, Gebietskörperschaften mit eigenem und ohne eigenes Jugendamt sowie Zahl der Kreisjugendämter). Eine Berechnung der Finanzmittel, die auf die einzelnen Schulträger bzw. auf die einzelnen Kommunen im Kreis Unna entfallen, ist derzeit daher nicht möglich.