LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6629 27.08.2014 Datum des Originals: 26.08.2014/Ausgegeben: 01.09.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2537 vom 25. Juli 2014 des Abgeordneten Robert Stein FRAKTIONSLOS Drucksache 16/6418 Welche rechtlichen Grundlagen gelten für den privaten bzw. gewerblichen Drohnenflug in NRW? Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 2537 mit Schreiben vom 26. August 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Kauf und Einsatz von Drohnen erfreut sich im Privatbereich immer größerer Beliebtheit. Dies gilt auch für den gewerblichen Bereich (z.B. Verkauf von Fotoaufnahmen aus der Luft, geplante Paketlieferungen unterschiedlicher Zusteller). Kamerafähige Drohnen sind dabei erschwinglich wie nie zuvor. Bei dem Gebrauch von Drohnen kann es jedoch zu Eingriffen in die Privatsphäre anderer Bürger kommen. Der nordrheinwestfälische LDI verzeichnete erst jüngst einen Anstieg der Beschwerden durch Eingriffe in den Privatbereich, die unter anderem durch Videoüberwachung zu Stande kommen. Insofern ist einerseits davon auszugehen , dass die Anzahl der Eingriffe in die Privatsphäre inklusive der Anzahl der Beschwerden diesbezüglich steigen wird; andererseits lässt sich prognostizieren, dass über die jetzigen Beschwerden hinaus die Nutzung kamerafähiger Drohnen in den kommenden Jahren steigen wird und damit weitere Eingriffe in die Privatsphäre der Bürger einhergehen werden. 1. Welche Arten von Drohnenflügen brauchen in NRW gesonderte Genehmigun- gen? Bei der Frage, ob eine Aufstiegserlaubnis erteilt werden muss, ist zwischen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen, sog. Drohnen, zu unterscheiden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6629 2 Handelt es sich lediglich um ein Flugmodell im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 9 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), ist der Betrieb in der Regel erlaubnisfrei. Erst der Aufstieg von Flugmodellen mit mehr als fünf Kilogramm Gesamtmasse, mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt, sowie mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern zu Wohngebieten und Begrenzungen zu Flugplätzen bedarf der Zustimmung der Luftaufsichtsstellen oder der Flugleitung. Die Abgrenzung zwischen Flugmodell und unbemannten Luftfahrtsystem erfolgt ausschließlich über den Zweck der Nutzung: Dient die Nutzung des Gerätes dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere gewerblicher Zweck verbunden (z.B. Bildaufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem, dessen Betrieb unabhängig von seinem Gewicht gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO erlaubnispflichtig ist. Die Genehmigungen zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen, die  in Sichtweite des Steuerers  nicht ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden,  eine maximale Flughöhe von 100 Metern über Grund nicht übersteigen und  deren Gesamtmasse bis zu 25 kg beträgt müssen zunächst beantragt werden. Daraus folgt, dass der Betrieb von unbemannten Luftfahrtgeräten nach §15a Absatz 3 LuftVO außerhalb der Sichtweite des Steuerers oder mit einer Gesamtmasse von über 25 Kilogramm grundsätzlich verboten ist. Nach § 16 Absatz 4 Satz 1 LuftVO wird die Aufstiegserlaubnis erteilt, wenn „die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, insbesondere im Fall von (unbemannten Luftfahrtsystemen ) die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzen.“ Demnach müssen gerade bei der Benutzung von „Drohnen“ die Vorschriften über den Datenschutz beachtet werden. Wenn bei der Antragsprüfung durch die zuständige Landesbehörde, für das Land NordrheinWestfalen durch die Bezirksregierungen Düsseldorf oder Münster, festgestellt wird, dass Datenschutzvorschriften durch die beabsichtigte Nutzung verletzt werden, wird keine Erlaubnis erteilt. Zudem kann die Erteilung der Erlaubnis gem. § 16 Absatz 5 LuftVO vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden. 2. Dürfen Drohnen über die Privatgrundstücke fremder Bürger geflogen werden? Der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes kann Dritten grundsätzlich auch solche Einwirkungen verbieten, die den Luftraum oberhalb seines Grundstückes betreffen (§§ 903, 905 BGB). Der Überflug einer Drohne ist aus Sicht des Grundstückeigentümers nur hinzunehmen , wenn sich der Steuerer auf den „Gemeingebrauch am Luftraum“ gemäß § 1 Abs. 1 LuftVG stützen kann. Voraussetzung hierfür dürfte regelmäßig mindestens sein, dass die „Drohne“ den Anforderungen des Luftverkehrsgesetzes genügt und die mit dem Überflug verbundenen Belästigungen und Unannehmlichkeiten das gewöhnliche Maß nicht überschreiten . Letztlich kann die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers aber nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6629 3 Unberührt von den Ansprüchen als Grundstückseigentümer kann der betroffene Bürger dem Steuerer einer Drohne gegebenenfalls aber auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten das Überfliegen seines Grundstückes verbieten. In Betracht kommen insbesondere Unterlassungsansprüche wegen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, ist indes wiederum eine Frage des Einzelfalles . 3. In welchen Bereichen besteht ein generelles Überflugverbot für Drohnen? In folgenden Bereichen besteht, soweit nicht im Einzelfall erlaubt, ein generelles Überflugverbot für Drohnen:  Menschen und Menschenansammlungen,  Unglücksorte, Katastrophengebiete und andere Einsatzorte von Polizei oder anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,  Justizvollzugsanstalten, militärische Anlagen, Industrieanlagen, Kraftwerke und Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung,  in Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen (§ 11 LuftVO). 4. Welche Kommunen haben Sonderregelungen für den Betrieb von Drohnen erlas- sen? 5. Wie sehen diese in Frage 4 abgefragten Regelungen der jeweiligen Kommunen aus? Die Regelungskompetenz für die Luftraumnutzung besitzen ausschließlich die Luftfahrtbehörden . Der Betrieb von unbemanntem Luftfahrtgerät innerhalb geschlossener Ortschaften ist jedoch den zuständigen Ordnungsbehörden gemäß den Auflagen der luftfahrtbehördlichen Erlaubnisbescheide rechtzeitig vor Beginn des Flugbetriebes zu melden.