LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6641 27.08.2014 Datum des Originals: 27.08.2014/Ausgegeben: 01.09.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2562 vom 1. August 2014 des Abgeordneten Marcel Hafke FDP Drucksache 16/6463 Zuzahlungsverbot und Verpflegungspauschale in der Tagespflege – Wie bewertet die Landesregierung die unterschiedliche Handhabung in den Kommunen? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 2562 mit Schreiben vom 27. August 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit der 2. Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) haben SPD und Grüne auch ein Zuzahlungsverbot für die Tagespflege beschlossen. Angesichts der Fördersätze, die in einigen Kommunen relativ niedrig angesetzt sind, stehen Tagespflegepersonen vor existentiellen Problemen, weil sie allein mit der kommunalen Förderung kein auskömmliches Einkommen erzielen können und nun auch keine private Zuzahlung mehr erheben dürfen, um diese Auskömmlichkeit zu erreichen. Die mit dem Zuzahlungsverbot der Landesregierung verbundene Verantwortungsdelegation an die Kommunen muss vor diesem Hintergrund als problematisch angesehen werden: Da auch die Landesregierung stets die Gleichwertigkeit der Betreuungsangebote in Kindertagesstätten und in der Tagespflege betont, steht sie in der Verantwortung , eine auskömmliche Bezahlung der Tagespflegepersonen sicherzustellen. Zudem zeigen die ersten Beispiele aus Kommunen, die angesichts des Zuzahlungsverbots eine Erhöhung der Fördersätze in Aussicht stellen, dass kaum eine komplette Kompensation der wegfallenden privaten Zuzahlungen erreicht werden kann. Nach Presseberichten suchen einige Tagespflegepersonen, die um ihr finanzielles Auskommen besorgt sind, nun nach „Schlupflöchern“ beim Zuzahlungsverbot. So sollen etwa in Düsseldorf einzelne Tagespflegepersonen die von Eltern zu zahlende Verpflegungspauschale erhöht haben, um durch diesen „Umweg“ das zuvor durch Zuzahlungen erreichte Einkommensniveau zu sichern. Gleichzeitig interpretieren andere Kommunen das Zuzahlungs- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6641 2 verbot scheinbar weitreichender: Obwohl im Gesetz die Möglichkeit benannt wird, weiterhin eine Verpflegungspauschale zuzulassen („Das Jugendamt kann die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an die Tagespflegepersonen zulassen.“ – §23 KiBiz), wollen offenbar einzelne Kommunen auch die Zahlung eines Essengelds verbieten. 1. Besteht für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen am KiBiz zum 1. August 2014 geschlossen wurden und die eine private Zuzahlung und/oder eine Verpflegungspauschale beinhalten, grundsätzlich Bestandsschutz? Ja. Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage 2387 zu Frage 2 (Drucksache 16/6391) mitgeteilt, „besteht für Betreuungsverträge, die vor Verabschiedung des „Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze“ durch den Landtag für eine Betreuungszeit über den 31. Juli 2014 hinaus abgeschlossen wurden, grundsätzlich Bestandsschutz. In die Gesetzesbegründung wurde dementsprechend aufgenommen, dass das Vertrauen in die Gültigkeit abgeschlossener Verträge geschützt wird. Das heißt, dass je nach Fallgestaltung vor Ort die Förderung nach § 23 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) trotz zwischen den Eltern und den Tagespflegepersonen vereinbarter privater Zuzahlungen bis zum Ende des Vertrages noch möglich sein kann.“ 2. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass die KiBiz-Revision zwar zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist, die kommunalen Gremien aber überwiegend erst wieder im September tagen und mindestens in diesem Zeitraum sämtliche Maßnahmen ungeregelt sind, für deren konkrete Ausgestaltung die Kommunen zuständig sind? Der Fragesteller geht unzutreffend davon aus, dass nach Inkrafttreten der Kibiz-Revision notwendige Regelungen fehlen und die örtlichen Jugendämter ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. 3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die offenkundig differierende Auslegung ihrer Gesetzesänderungen in den Kommunen problematisch ist, weil sie zu einer Ungleichbehandlung der Tagespflegepersonen beiträgt, und wird deshalb eine Empfehlung zur Höhe der Verpflegungspauschale auf den Weg bringen? Nein. Siehe hierzu auch die Antwort der Landesregierung auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage 2387 (Drucksache 16/6391): „Die Landesregierung respektiert die kommunale Selbstverwaltung und geht entsprechend davon aus, dass die Kommunen ihre kommunalen Aufgaben nach Recht und Gesetz in eigener Verantwortung erfüllen.“ Die Frage zur „Angemessenheit“ der Verpflegungspauschale kann nicht landeseinheitlich beantwortet werden und ist von der örtlichen Jugendhilfe zu beurteilen. Wie in der Antwort der Landesregierung auf Frage 3 der Kleinen Anfrage 2504 (Drucksache 16/6338) bereits ausgeführt: „Die Antwort hängt auch davon ab, ob das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson, in dem der Eltern, in anderen geeigneten Räumen oder in Großtagespflege betreut wird. Darüber hinaus sind das Alter des Kindes, der zeitliche Umfang der Betreuung, unter Umständen die Lage der Betreuungszeiten im Tagesverlauf und Aspekte der Marktüblichkeit zu berücksichtigen.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6641 3 4. Beabsichtigt die Landesregierung vor dem Hintergrund der offenkundig bestehenden Unsicherheiten und unterschiedlichen Auslegungen in den Kommunen ihre Gesetzesänderungen hinsichtlich der Fragen des Bestandsschutzes von vor dem 01.08.2014 geschlossenen Verträgen und der Zulässigkeit und Höhe einer Verpflegungspauschale zu konkretisieren? Nein. Die Landesregierung geht nicht von Unsicherheiten bei der Förderung der Kindertagespflege aus. Unterschiede sind bei der Umsetzung der bundesgesetzlichen Regelungen und Ausgestaltung der Kindertagespflege vor Ort im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung möglich und bereits geltende Praxis. Zur Höhe der Verpflegungspauschale siehe Antwort zu Frage 3. 5. Müssen aus Sicht der Landesregierung die Kommunen, die eine Verpflegungs- pauschale untersagen, die Kosten für Verpflegung in der Festsetzung der kommunalen Förderleistung für Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII berücksichtigen ? Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage 2387 zu Frage 3 (Drucksache 16/6391) ausgeführt, geht die Landesregierung davon aus, dass Kommunen, die bisher Zuzahlungen auch bei öffentlich finanzierter Kindertagespflege geduldet haben, die Höhe der Geldleistung überprüfen und ihrer Verpflichtung zur Gewährung der laufenden Geldleistung einschließlich der Erstattung angemessener Kosten und der leistungsgerechten Ausgestaltung der Anerkennung der Förderleistung nach § 23 SGB VIII nachkommen.