LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6650 28.08.2014 Datum des Originals: 28.08.2014/Ausgegeben: 02.09.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2553 vom 30. Juli 2014 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/6447 Haushaltskontrolle und Haushaltssperre – Welches Controlling setzt der Finanzminister bei der Haushaltssperre eigentlich konkret ein bzw. um? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 2553 mit Schreiben vom 28. August 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die durch das sog. Besoldungsurteil des Verfassungsgerichtshofes möglicherweise erwachsenden Mehrausgaben im Haushaltsjahr 2014 haben den Finanzminister dazu veranlasst, eine Haushaltssperre nach § 41 Landeshaushaltsordnung zu verhängen. Das Haushaltsgesetz 2014 des Landtags wird daher nicht wie ursprünglich geplant vollzogen. Durch die Haushaltssperre macht es der Finanzminister von seiner Einwilligung abhängig, ob Ausgaben , für die eine Rechtspflicht nicht besteht, getätigt werden dürfen. Eine klare Höhe der aus der Haushaltssperre erwarteten Minderausgaben wurde von der Landesregierung bisher nicht genannt. Ausweislich der Berichterstattung von WDR-online vom 29.07.2014 soll diese u.a. bei „Schülerkongressen, Büroausstattung und Festlichkeiten“ wirken. Die Bild-Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 30.07.2014 von Streichungen bei „Reisen, Ausstellungen und neuen Bildschirmen“. Eine ungefähre Abschätzung über die Größenordnung der zu erwartenden Einsparungen ist bisher nicht veröffentlicht. Zu hinterfragen ist, wie eigentlich der Vollzug der Haushaltssperre im Ablauf zwischen dem Finanzministerium und den restlichen Ministerien bzw. nachgeordneten Behörden konkret abläuft. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6650 2 1. Welche Informationen über erlassene Haushaltssperren seit dem Jahr 1990 kann die Landesregierung geben (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Begründung, Dauer und Einspareffekt sowie relativem Einspareffekt in Bezug zum jeweiligen Haushaltsvolumen)? Die Anzahl, Dauer und (Kurz-)Begründung der haushaltswirtschaftlichen Sperren seit dem Jahr 1990 können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. Eine Aussage über absolute und relative Einspareffekte kann jedoch nicht getroffen werden. Die für diesen Zweck erforderlichen zeit- und arbeitsintensiven Erhebungen wurden seinerzeit nicht vorgenommen und sind im Nachhinein mit vertretbarem Aufwand nicht mehr zu leisten. Haushaltswirtschaftliche Sperren nach § 41 LHO seit 1990 Jahr Dauer Anlass / Begründung 1993 04.03. - 02.07. und 02.11. - 31.12. Erwirtschaftung/Verteilung der globalen Minderausgaben Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben 1994 25.01. - 31.05. Unterschreitung des veranschlagten Steuereinnahmeansatzes 1995 21.11. - 31.12. Mehrbelastung im Länderfinanzausgleich und Steuerausfälle 1996 24.05. - 31.12. Unterschreitung des veranschlagten Steuereinnahmeansatzes 1997 13.05. - 07.07. Unterschreitung des veranschlagten Steuereinnahmeansatzes 2002 21.05. - 31.12. Unterschreitung des veranschlagten Steuereinnahmeansatzes 2005 30.06. - 31.12. Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben 2. Mit welchen Informationen zur Haushaltssperre und deren Umsetzung wurden die Ministerien und Landesbehörden – über die bekannte Mitteilung an die Ministerien zur Haushaltssperre vom 01.07.2014 hinaus – ausgestattet? Bislang wurden den Ressorts nach Erlass der haushaltswirtschaftlichen Sperre zwei weitere Schreiben seitens des Finanzministeriums zugeleitet, die erläuternde Hinweise und ergänzende Regelungen enthalten. Die Schreiben vom 15.07.2014 und 31.07.2014 sind als Anlagen 1 und 2 beigefügt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6650 3 3. Wie holt sich eine Landesbehörde eine Einwilligung des Finanzministers konkret ein (bitte um detaillierte Darstellung eines beispielhaften Vorgangs)? Soweit ein Ressort die Einwilligung im Einzelfall zur Eingehung von Verpflichtungen oder zur Leistung von Ausgaben begehrt, muss es einen schriftlichen Antrag stellen. Der Antrag soll dabei neben dem betroffenen Titel und der Zweckbestimmung vor allem Angaben zur finanziellen Auswirkung sowie eine Sachverhaltsschilderung und eine Begründung enthalten. Zur Vereinheitlichung des Verfahrens wurde seitens des Finanzministeriums ein einheitlicher Vordruck zur Verfügung gestellt, der vom antragstellenden Ressort auszufüllen ist (vgl. Anlage zum Schreiben vom 31.07.2014). Weitergehende oder ergänzende Unterlagen können beigefügt werden. Der Antrag wird vom Finanzministerium nach einheitlichen Kriterien bearbeitet und beschieden , um eine landesweit und ressortübergreifend einheitliche Handhabung der Einwilligungen zu gewährleisten. 4. In welcher Form ist das Finanzministerium konkret in der Lage, den Haushalts- vollzug in den Landesbehörden unterjährig zu erfassen? Das Finanzministerium erfasst den Haushaltsvollzug im Rahmen eines Haushaltscontrollings . Zu diesem Zweck wird grundsätzlich in regelmäßigen Abständen eine Auswertung der Einnahmen und Ausgaben zusammengefasst nach Hauptgruppen vorgenommen. Soweit Auffälligkeiten erkennbar werden, wird diesen gezielt nachgegangen, soweit erforderlich bis hin zur Einzeltitelbetrachtung und Nachfrage beim zuständigen Titelverwalter. Die generelle Nachverfolgung der Entwicklung jedes einzelnen Titels durch das Finanzministerium ist aufgrund der Vielzahl der Titel nicht aussagekräftig, mit vertretbarem Aufwand auch nicht zu leisten und wird daher nicht praktiziert. 5. Welche Einsparwirkungen möchte die Landesregierung durch die Haushalts- sperre, bezogen auf die Einzelpläne des Gesamtetats, konkret erzielen (bitte sowohl in absoluten Werten darstellen als auch in prozentualer Relation zu den Ausgaben der jeweiligen Einzelpläne)? Eine exakte Bezifferung der vorhandenen finanziellen Spielräume und des sich daraus ergebenden potenziellen Einsparvolumens ist nicht möglich, Erfahrungswerte lassen jedoch einen niedrigen dreistelligen Millionenbetrag erwarten. Letztendlich hängt das tatsächliche Einsparvolumen davon ab, in welchem Umfang die unter die haushaltswirtschaftliche Sperre fallenden Ausgaben zum Zeitpunkt des Erlasses bereits gebunden waren und in welchem Umfang von den generellen Einwilligungen in die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln Gebrauch gemacht wurde und zukünftig wird. Hinzu kommen dann noch die Einwilligungen im Wege von Einzelfallentscheidungen, die auch unter Geltung der haushaltswirtschaftlichen Sperre weiterhin möglich sind. Belastbare Prognosen zu Anzahl und Höhe von Ausnahmefällen jedweder Art können zum jetzigen Zeitpunkt bezogen auf das verbleibende Haushaltsjahr vom Finanzministerium bezüglich des Gesamthaushaltes nicht erstellt werden. Demensprechend kann auch keine Aussage über einzelplanbezogene Einsparvolumina und Relationen zu den Ausgaben getroffen werden. Anlage 1 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen 15.07.2014 Seite 1 von 7 Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für lnneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Abteilung II im Hause Dienstgebäude und Lieferanschrift : Jägerhofstraße 6 40479 Düsseldorf Telefon 0211 4972-0 Telefax 0211 4972-1217 poststelle@fm.nrw.de www.fm.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: U74 bis U79 Haltestelle: Heinrich-Heine-Allee Aktenzeichen I C 2 – 0041-1 I B 1 – 1703-2 bei Antwort bitte angeben Herr Landwehr Telefon 0211 4972-2511 Peter.Landwehr@fm.nrw.de Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Seite 2 von 7 nachrichtlich: Gruppenleitungen, Referatsleitungen, Referenten(-innen), Sachbearbeiter(-innen) der Abteilung I Haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 41 LHO hier: erläuternde Hinweise, ergänzende Regelungen Rundschreiben des Finanzministers vom 1. Juli 2014 Mit Rundschreiben des Finanzministers vom 1. Juli 2014, den Kabinettund Landtagsreferaten der Ressorts am selben Tag elektronisch bekanntgegeben , wurden Regelungen zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre (nachfolgend: Sperre) nach § 41 LHO getroffen. Im Zuge der Umsetzung der Sperre sind eine Reihe von Fragen von allgemeiner Bedeutung zur konkreten Handhabung der Vorschriften an das Finanzministerium herangetragen worden. Ich gebe hierzu die nachfolgenden erläuternden Hinweise . 1 Hochschulen, Fachbereiche Medizin der Universitätsklinika Die Zuschüsse zum laufenden Betrieb und die Zuschüsse zu den Investitionen (Baumaßnahmen) für die Hochschulen und Fachhochschulen nach § 5 Abs. 2 HG und für den Fachbereich Medizin der Universitätsklinika nach § 31b HG sind von der Sperre ausgenommen . Dies gilt aufgrund der Nummer II 2. der Hochschulvereinbarung NRW 2015 auch für die Kunst- und Musikhochschulen des Landes und auch in Ansehung der weiteren Regelungen des Schreibens vom 01.07.2014. 2 Sondervermögen Die Sperre gilt auch für den BLB NRW entsprechend, da dieser einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Bezüglich des Kernbereichs seiner Geschäftstätigkeit wird auf Nummer 1, erster Absatz des Schreibens vom 01.07.2014 sowie auf Nummer 10 dieser Hinweise verwiesen. Auf die weiteren Sondervermögen des Landes findet die Sperre keine Anwendung. Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Seite 3 von 7 3 Sächliche Verwaltungsausgaben (OGr. 51 bis 54) 3.1 Verfügungsmittel, Ausgaben für Veranstaltungen, Kongresse, Feierlichkeiten, Repräsentationsverpflichtungen und Öffentlichkeitsarbeit Als sächliche Verwaltungsausgaben unterfallen Ausgaben für Veranstaltungen, Kongresse, Feierlichkeiten, Repräsentationsverpflichtungen und Öffentlichkeitsarbeit sowie Verfügungsmittel der Haushaltssperre. 3.2 Sächliche Verwaltungsausgaben im verwaltungsinternen Leistungsaustausch Die Sperre gilt auch für sächliche Verwaltungsausgaben im verwaltungsinternen Leistungsaustausch. Die Regelungen unter Nr. 1 Absätze 3 und 4 (sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben zum Erwerb beweglicher Sachen) des Schreibens vom 01.07.2014 bleiben unberührt. 3 Vergabe und Ausschreibung Die Sperre bezieht sich auch auf Vergabeverfahren. Für laufende Vergabeverfahren ist die Verhängung der Haushaltssperre ein anerkannter Grund zur Aufhebung des Verfahrens. Der Abschluss von Verträgen aus dem Vergabeverfahren ist daher nicht zulässig. Solange der Zuschlag in einem laufenden Vergabeverfahren nicht erteilt ist, besteht keine rechtliche Verpflichtung gegenüber den Ausschreibungsteilnehmern. Da die Aufhebung haushaltsrechtlich erforderlich und damit rechtmäßig ist, entstehen keine Schadensersatzverpflichtungen (neg. Interesse). Die Regelungen unter Nr. 1 Absätze 3 und 4 (sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben zum Erwerb beweglicher Sachen) des Schreibens vom 01.07.2014 bleiben unberührt. Soweit ein eventueller Zuschlag erst zu Ausgaben im nächsten Haushaltjahr führen würde, gelten die Regelungen zu der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen unter Nr. 5 entsprechend . Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Seite 4 von 7 4 Institutionelle Förderung, Betriebs- und Personalkostenzuschüsse Zuwendungen zur institutionellen Förderung sind weiterhin in dem Umfang zulässig, als dies zur Weiterführung bestehender, schon bisher institutionell geförderter Einrichtungen unabweisbar ist. Dasselbe gilt für die Leistung von Betriebs- und Personalkostenzuschüssen . 5 Verpflichtungsermächtigungen, Miet- und Bauliste Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen auch Ausgaben geleistet werden dürften. Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Miet- und Bauliste bleiben davon unberührt. 6 Abschluss von Vergleichen Für den Abschluss von Vergleichen gilt § 58 LHO ausschließlich und uneingeschränkt. 7 Hilfsprogramm „Sturmschäden durch „Ela“ Ausgaben im Zusammenhang mit dem Hilfsprogramm „Sturmschäden “ dürfen geleistet werden. 8 Selbstbewirtschaftungsmittel Selbstbewirtschaftungsmittel gelten nach § 15 Abs. 2 S. 4 LHO mit der Zuweisung rechnungsmäßig als verausgabt. Sie werden dementsprechend im Haushaltsjahr der Zuweisung in der Haushaltsrechnung als Ausgabe nachgewiesen. Soweit vorhandene Selbstbewirtschaftungsmittel aus Ausgabeermächtigungen vorangegangener Haushaltsjahre stammen, handelt es sich nicht um eine Ausgabeermächtigung des aktuellen Haushalts und die Mittel können folglich auch nicht von der aktuellen Haushaltssperre erfasst werden. Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Seite 5 von 7 9 Gemeinschaftlich finanzierte Einrichtungen Die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten gemeinschaftlich finanzierten Einrichtungen werden von der Haushaltssperre umfasst. Dies gilt ausdrücklich nicht für die Zuschüsse des Landes zu gemeinschaftlich finanzierten Einrichtungen in anderen Ländern . 10 Bauausgaben und Beschaffungen (HGr. 7, Gruppe 519 sowie OGr. 81 und 82) Ausgaben der HGr. 7 sowie der Gruppe 519 (Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen) sowie Beschaffungen können für Fortsetzungsmaßnahmen, d.h. für bereits begonnene Maßnahmen, und für unumgängliche Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen geleistet werden. Beschaffungen sind nur zulässig, soweit diese für die Aufrechterhaltung der Verwaltung unabweisbar erforderlich sind und um bestehende Einrichtungen zu erhalten. 11 Personalhaushalt 11.1 Beförderungssperre Die Haushaltssperre umfasst auch eine generelle Beförderungssperre und gilt auch für Höhergruppierungen, da für eine Beförderung ebenso wie für eine Höhergruppierung grundsätzlich keine Rechtspflicht besteht. Die Verbeamtung von bisher unbefristet Beschäftigten des Landes wird von der Beförderungssperre nicht erfasst. 11.2 Aushilfskräfte und Praktikanten Die Einstellung von Aushilfskräften und Praktikanten zu Lasten von Planstellen und Stellen oder Mitteln ist grundsätzlich nicht zulässig , da keine rechtliche Verpflichtung zur Einstellung besteht. Gleiches gilt für die Verlängerung auslaufender Verträge. Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Seite 6 von 7 Aufgrund der Fürsorgepflicht des Landes als Arbeitgeber ist insbesondere in den Fällen einer geplanten Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu prüfen, ob hier für die Betroffenen eine besondere Härte vorliegt. Dies ist gegebenenfalls mit dem Finanzministerium zu klären. Auf die Antwort der Landesregierung (LT-Drs. 16/5858 vom 13.05.2014) auf die Kleine Anfrage 2123 im Zusammenhang mit sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen wird hingewiesen. 11.3 Anschlussbeschäftigung von geprüften Auszubildenden Zulässig ist eine Anschlussbeschäftigung von geprüften Auszubildenden in privatrechtlichen Ausbildungsverhältnissen (im Wege eines Aushilfsvertrages) zur Erhöhung der Chancen am Arbeitsmarkt und zur Sammlung von Berufserfahrung im Rahmen der bisher geübten Praxis. 11.4 Personalgestellung von Dritten (Vivento, Portigon AG) Eine Einstellung von Mitarbeitern externer Unternehmen auf besetzbare Planstellen und Stellen des Landes ist nur möglich, wenn die jeweilige Grundabrede (Rahmenvertrag) eine entsprechende Verpflichtung des Landes enthält. Die Arbeitnehmerüberlassung von Portigon-Doppelvertragsinhabern durch die NRW.BANK an die Landesverwaltung entsprechend dem Konzept des Finanzministeriums (Kabinettvorlage vom 25.06.2014) ist von der Sperre nicht betroffen. 11.5 Einstellung von Auszubildenden und Beamtenanwärtern (Inanspruchnahme von Einstellungsermächtigungen) Stellen für Auszubildende sind wie Stellen für Beamte im Vorbereitungsdienst andere Stellen als Planstellen im Sinne von § 17 LHO und damit von der Generalbezeichnung „Stelle“ unter Nr. 5 des Schreibens zur haushaltswirtschaftlichen Sperre erfasst. Eine Einstellung ist nur zulässig, wenn eine Rechtsverpflichtung zur Einstellung , etwa aufgrund einer schon erteilten bindenden Zusage der Verwaltung, besteht, das bisherige Einstellungsverfahren ein Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Seite 7 von 7 schutzwürdiges Interesse der Bewerber begründet hat oder das Finanzministerium einem entsprechenden Antrag zustimmt. 11.6 Einstellung von Hochschulpersonal Die Einstellung von Bewerbern von Hochschulen im Sinne des § 1 HG auf besetzbare Stellen in der Landesverwaltung sind – da die Bewerber nicht Angehörige der Landesverwaltung sind – als eine externe Einstellung zu werten. 11.7 Trennungsentschädigung u.a. Ausgaben für Trennungsentschädigung u.a. dürfen grundsätzlich geleistet werden, soweit sie Folge einer nach den Regularien der Sperre zulässigen, als solcher ausgabeneutralen personellen Maßnahme (z.B. Abordnung, Zuweisung, Versetzung) sind. Vor diesem Hintergrund ist die Notwendigkeit der personellen Maßnahme als ausgabeauslösendes Moment besonders zu prüfen. Die Regelung unter Nr. 1 Absatz 3 (sächliche Verwaltungsausgaben ) des Schreibens vom 01.07.2014 bleibt unberührt. 12 Weitere Erläuterungen und Hinweise Soweit über die hier enthaltenen Erläuterungen hinaus weitere Hinweise notwendig sind, können diese beim Finanzministerium eingeholt werden. Anfragen und Anträge, die bislang schon an das Finanzministerium gerichtet wurden und durch diese Hinweise nicht erledigt werden , werden gesondert beantwortet. Im Auftrag Dr. Lukas Mangelsdorff